Schlagwort-Archive: Arbeitgeber-Beiträge

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beiträge

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beiträge

Kernfrage

Die Prüfung der Fremdüblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern stellt einen Schwerpunkt in vielen Betriebsprüfungen dar. Wendet nämlich eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person (Ehegatte, Kinder, etc.) einen Vermögensvorteil zu, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, liegt hierin regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Prüfungsmaßstab ist dabei stets der ordentlich und gewissenhaft handelnde Geschäftsführer. Seit Jahren umstritten ist dabei die Frage, ob die Weiterleitung von erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung an den Gesellschafter eine vGA darstellt.

Sachverhalt

Der klagende Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beschäftigte seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte. Im Rahmen einer Überprüfung seitens des Sozialversicherungsträgers wurde festgestellt, dass die Ehefrau nicht sozialversicherungspflichtig war. Der Sozialversicherungsträger erstattete deshalb im Streitjahr 2006 die bislang entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung, wobei der Arbeitgeberanteil der GmbH ausbezahlt wurde. Letztere leitete den Betrag vollständig an die Ehefrau weiter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Weiterleitung der Beiträge nicht fremdüblich sei und behandelte die Aufwendungen als vGA. Das Einkommen der GmbH erhöhte sich entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster nunmehr vollständig statt.

Entscheidung

Die Weiterleitung von an die Kapitalgesellschaft erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, stellt nach Auffassung des FG Münster keine vGA an den Gesellschafter dar. Es fehle zum einen an einem Vermögensvorteil bei der Ehefrau, da sie aufgrund der Erstattung nämlich auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren habe. Zum anderen habe auch die GmbH keine Vermögenseinbuße erlitten, da sie lediglich erstattete Beiträge weitergeleitet habe. Die Weiterleitung sei auch nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sondern vielmehr fremdüblich.

Konsequenz

Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und zudem auch konträre Entscheidungen seitens der Finanzgerichte bestehen.

Arbeitgeber-Beiträge zur Insolvenzsicherung der Betriebsrenten bleiben unverändert

Arbeitgeber-Beiträge zur Insolvenzsicherung der Betriebsrenten bleiben unverändert

Hintergrund

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in Köln sichert die betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers und zahlt die laufenden Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften weiter. Dies gilt uneingeschränkt für die Durchführungswege der Direktzusage, soweit ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche abgetreten, verpfändet oder beliehen sind und bei der Unterstützungskasse. Bei einem Pensionsfonds werden Leistungen gesichert, die im Zeitpunkt der Insolvenz nicht vom Pensionsfonds selbst geleistet werden können, etwa weil der Arbeitgeber noch nicht in ausreichendem Umfang seiner Beitragspflicht nachgekommen ist. Finanziert wird der PSVaG durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber. Seinen Beitragssatz für das Jahr 2011 hat der PSVaG auf 1,9 Promille der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Beitragssatz für 2011

Der PSV teilte am 4.11.2011 mit, dass der niedrige Beitragssatz von 1,9 Promille bezogen auf die von den Arbeitgebern bis zum 30.9.2011 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage eine Entspannung der Insolvenzentwicklung anzeige. Als Bemessungsgrundlage dienen die vom PSVaG abgesicherten Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen. Insgesamt ist ein Beitrag in diesem Jahr in Höhe von rund 560 Mio. EUR zu leisten. Im Krisenjahr 2009, in dem Großinsolvenzen wie Arcandor und Qimonda zu verzeichnen waren, wurde ein Höchstbeitragssatz von 14,2 Promille veranschlagt. Der Durchschnittsbeitragssatz liegt bei 3,1 Promille. Da weder im Vorjahr noch bis zur Jahresmitte ein außerordentlicher Großschaden beim PSVaG zu verzeichnen war, liegt der Beitragssatz somit weiterhin deutlich unter dem Durchschnitt der vergangenen Jahre.

Konsequenz

Der öffentliche Auftrag des PSVaG und seine Vorgehensweise basieren auf den gesetzlichen Grundlagen zur betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz). Dieses Gesetz schreibt dem PSVaG eine Beitragsbemessung anhand des Barwertes der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistung durch den PSVaG zuzüglich der aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften vor. Anhand der Beitragsbemessung durch den PSVaG lässt sich daher ein Bild der Wirtschaftslage zeichnen.