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Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Kernaussage

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u. a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte in 1997 seine Beteiligungen an 2 GmbHs an eine weitere GmbH (Käuferin), die Tochtergesellschaft einer sogenannten Corporation. Ende 1997 schloss der Kläger mit der Käuferin und der Corporation einen Geschäftsführervertrag. Neben der laufenden Vergütung wurde dem Kläger eine Option eingeräumt, 15.000 Aktien an der Corporation zu dem Preis zu erwerben, welcher der letzten Börsennotierung vor Unterzeichnung des Geschäftsführervertrags entspricht. Im vorliegenden Fall lag dieser Preis Ende 1997 bei 337.500 US-Dollar. In 1998 wurde der Geschäftsführervertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Gleichzeitig macht der Kläger von seinem Optionsrecht Gebrauch und erwarb 15.000 Aktien mit einem Börsenwert von 933.750 US-Dollar gegen Zahlung von 337.700 US-Dollar. Das Finanzamt erhöhte den Arbeitslohn des Klägers um den geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Aktienoptionsrechts. Der Kläger meinte, es habe sich bei der vereinbarten Aktienoption in Wirklichkeit um einen Zuschlag zum Kaufpreis für die Anteilsverkäufe gehandelt. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurück. Diese hatte nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich um einen geldwerten Vorteil handelte und hatte den Sachverhalt nicht nach dem wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Ausschlaggebend war nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte. Belastbare Feststellungen hierzu hatte die Vorinstanz nicht getroffen.

Konsequenz

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist durch tatsächliche Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht die Ansicht, dass dem Kläger die streitigen Aktienoptionen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überlassen wurden, nunmehr revidiert.

Beiträge für Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Beiträge für Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Kernproblem

Glaubt man den Ausführungen der Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Prüfung von Lohnsteuerfragen ausländischer Saisonarbeitskräfte, dann besteht für solche Mitarbeiter keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Jedoch ergibt sich die „Pflicht“ zur Versicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung nicht möglich ist, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert würden. Wird die Versicherung dann vom Arbeitgeber bezahlt, stellt sich die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung.

Sachverhalt

Eine Landwirtin beschäftigte polnische Erntehelfer, schloss für diese eine private Krankenversicherung ab und trug die Versicherungsbeiträge. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass für die gezahlten Beiträge Lohnsteuer angefallen sei und nahm die Landwirtin in Haftung. Diese verwies auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung und eine sich hieraus ergebende Versicherungspflicht. Zudem stünde das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund, da deutsche Erntehelfer auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar wären und ohne polnische Saisonkräfte die Ernte nicht zu bewältigen sei. Außerdem käme der monatliche kleine Rabattfreibetrag von 44 EUR pro Arbeitnehmer zum Tragen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Landwirtin mit Hinweis auf das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Krankenversicherungsschutz ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fall an die Unterinstanz zurückverwiesen und dabei folgende Grundsätze aufgezeigt: So sind die Arbeitgeberbeiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz, und keine Geldzahlung verlangen kann. Ist dies so, kommt auch die Gewährung des Rabattfreibetrags in Betracht. Die Beiträge können aber auch grundsätzlich steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist.

Konsequenz

Der Ausgang des Verfahrens bleibt selbst für den BFH mangels abschließender Kenntnis über vorliegende zwischenstaatliche Vereinbarungen für ausländische Erntehelfer ungeklärt. Liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, lässt sich durch vertragliche Gestaltung ggf. der kleine Rabattfreibetrag für Sachbezüge nutzen.

Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht

Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht

Kernproblem

Bei der Zahlung vom Arbeitslohn ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet. Die Verpflichtung besteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Ein Zufluss liegt unstreitig vor, wenn der Lohn in bar ausgezahlt oder auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird. Besonderheiten bestehen indes beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, bei dem ein Zufluss bereits fingiert wird, wenn er im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen kann. Die genauen Anwendungsvoraussetzungen dieser Fiktion waren nunmehr Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er und seine Ehefrau mit je 50 % beteiligt waren. Gemäß seinem Geschäftsführungsvertrag stand dem Kläger in den Jahren 1998-2001 jeweils Weihnachtsgeld zu, das ihm allerdings tatsächlich nicht ausgezahlt wurde und bei der GmbH auch nicht als (Lohn-)Aufwand passiviert wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass dem Kläger aufgrund seiner beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung das vertraglich zugesagte Weihnachtsgeld bei Fälligkeit als zugeflossen gelte. Folglich nahm das Finanzamt die GmbH mit Haftungsbescheid für Lohn- und Kirchensteuer in Anspruch, soweit für das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl beim Finanzgericht als auch beim BFH erfolgreich.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH ist die Zuflussfiktion bei Fälligkeit des Weihnachtsgeldes vorliegend überhaupt nicht anwendbar, da der Kläger kein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sei. Eine solche Stellung liege regelmäßig nur dann vor, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte besitze und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben könne. Gesellschafter mit weniger als 50 % der Gesellschaftsanteile können zwar einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen, gleichgerichtete materielle (finanzielle) Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirke, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, könne eine entsprechende Vermutung nach gefestigter Rechtsprechung nicht begründen. Des Weiteren sei durch den Gehaltsverzicht auch keine Zufluss begründende verdeckte Einlage bewirkt, da das streitige Weihnachtsgeld zu keinem Zeitpunkt als Aufwand bei der GmbH berücksichtigt worden war und somit zu keiner Mehrung ihres Vermögens geführt hat.

Konsequenzen

Zwar ist das Urteil für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die Rechtsprechung den Anschein vermittelt, dass das willentliche Unterlassen der Einbuchung einer Verbindlichkeit den Zufluss von Arbeitslohn verhindern kann. Dennoch ist in der Praxis Vorsicht vor einer solchen „Gestaltung“ zu empfehlen, da die Verbindlichkeit sowohl nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als auch steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften zwingend hätte eingebucht werden müssen. Hierauf ist der BFH in seinem Urteil nicht eingegangen.