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Ersatz von Aufwendungen vor Auseinandersetzung einer GbR

Ersatz von Aufwendungen vor Auseinandersetzung einer GbR

Kernaussage

Während des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann ein Gesellschafter, der Gesellschaftsverbindlichkeiten erfüllt, seine Mitgesellschafter – beschränkt auf deren Verlustanteil – auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen für erforderlich halten durfte und der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen.

Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits und eine weitere Verfahrensbeteiligte schlossen eine Vereinbarung, deren Gegenstand die Bebauung und Verwertung eines zuvor von der Klägerin erworbenen Baugrundstücks war. Der aus dem Geschäft erzielte Überschuss oder Verlust sollte zu 50 % auf die Klägerin, zu 40 % auf die Beklagte und zu 10 % auf die weitere Verfahrensbeteiligte aufgeteilt werden. Die Durchführung und Überwachung des Vorhabens oblag den Vertragsbeteiligten gemeinsam. Nachdem die letzte Wohneinheit im Jahr 2006 veräußert wurde, rechnete das finanzierende Kreditinstitut das Baukonto mit einer Verbindlichkeit von rd. 40.000 EUR ab. Diesen Saldo beglich die Klägerin aus ihren eigenen Mitteln, nachdem sie die Beklagte zuvor fruchtlos aufgefordert hatte, einen anteiligen Kontoausgleich vorzunehmen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage einen anteiligen Ausgleich und bekam vor dem Landgericht Recht. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab, da der erhobene Zahlungsanspruch mangels Auseinandersetzungsreife der GbR nicht fällig sei.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtstreit an das OLG zurück. Jeder Gesellschafter der GbR kann bereits während des Bestehens der Gesellschaft die von ihm gemachten Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen. Zwar richtet sich der Ersatzanspruch (§§ 713, 670 BGB) primär gegen die Gesellschaft als solche und ist aus ihrem Vermögen zu begleichen. Kann der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen, kann er gegen seine Mitgesellschafter, beschränkt auf deren Verlustanteil, Rückgriff nehmen. Dabei genügt, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Konsequenz

Mit dem vorliegenden Urteil hat sich der BGH erneut zur Frage des Ausgleichsanspruchs eines GbR-Gesellschafters geäußert, wenn dieser auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft leistet. Entgegen der bisherigen Auffassung kann der Gesellschafter einen Aufwendungsersatzanspruch gegen seine Mitgesellschafter nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz herleiten. Nach bisheriger Rechtsprechung richtete sich der Anspruch nur gegen das Gesellschaftsvermögen. Ein anteiliger Ausgleichsanspruch wurde bislang aus der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 426 BGB) hergeleitet.