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Steuerminderung in BRD durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Steuerminderung in BRD durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Kernaussage
Finale Betriebsstättenverluste sind im Staat des Stammhauses zu berücksichtigen.

Sachverhalt
Klägerin war eine im Inland ansässige GmbH, die eine Anzahlung für ein beabsichtigtes Ferienhausprojekt in Belgien geleistet hatte. Da das Projekt später nicht umgesetzt wurde und die Anzahlung in Höhe von 300.000 EUR nicht zurückgefordert werden konnte, entstand bei der Klägerin ein Verlust in Höhe dieses Betrags. Das Finanzamt erkannte den sich hieraus ergebenden Abzug nicht an, weil es die Auffassung vertrat, es handele sich um einen ausländischen Betriebsstättenverlust, der gemäß der so genannten Symmetriethese bei der Besteuerung in Deutschland nicht berücksichtigt werden könne.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Auffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden Verlusten um finale Verluste aus einer Betriebsstätte handelt. Finalitätsjahr soll das Jahr sein, in dem die geleistete Anzahlung „verfallen“ ist und der Steuerpflichtige einen Verlust hinnehmen musste. Nach Auffassung des Gerichts dürfen an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigt werden könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen. Nicht explizit erläutert werden die Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen einer Betriebsstätte und damit zur Abgrenzung gegenüber Einkünften aus einer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Staat Belgien). Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Betriebsstätte vor, die zu Einkünften nach aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 Abs. 1 DBA Belgien) führt. Fragen hinsichtlich der „Abwicklung“ oder Beendigung der Betriebsstätte stellen sich insoweit nicht.

Konsequenz
Liegen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-Musterabkommen) vor, sind die Anforderungen an die Beendigung einer Betriebsstätte mit Verlusten nach Auffassung des Finanzgerichts leichter zu erfüllen als bei einer unternehmerischen Tätigkeit der Betriebsstätte (Art. 7 OECD-Musterabkommen). Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Reverse-Charge: Deutsche können im Ausland ansässig sein

Reverse-Charge: Deutsche können im Ausland ansässig sein

Rechtslage

Unternehmer, die Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern beziehen, sind verpflichtet, die Umsatzsteuer auf diese Leistungen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Reverse-Charge). Wer dies übersieht, wird vom Fiskus zur Kasse gebeten.

Sachverhalt

Bisher reichte nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung schon der private Wohnsitz eines Unternehmers in Deutschland aus, damit er als im Inland ansässig galt. Er musste dann seine in Deutschland steuerbaren Umsätze mit Umsatzsteuer abrechnen; dies galt auch, wenn er seine Dienstleistungen von einem im Ausland belegenen Betrieb aus erbrachte. Wie so oft, ergaben sich jedoch Zweifel, ob die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entspricht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun das letzte Wort.

Entscheidung

Der EuGH stellt zunächst klar, dass es nicht auf die Ansässigkeit im Ausland ankommt, sondern auf die Nicht-Ansässigkeit im Inland. Als nicht im Inland ansässig gilt, wer weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in Deutschland hat. Nur wenn ein solcher Sitz bzw. eine feste Niederlassung fehlen, kommt es auf den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort an.

Konsequenzen

Hat ein Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland, so gilt er als nicht im Inland ansässig. Er fällt damit grundsätzlich unter das Reverse-Charge-Verfahren. Ein etwaiger Wohnsitz in Deutschland steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen realen Sitz handelt. Liegt hingegen ein fiktiver Standort vor, z. B. eine Briefkastenfirma, so ist auf den Wohnsitz abzustellen. Die Sichtweise des EuGH ist, wie häufig, praxisnäher als die der deutschen Verwaltung. Denn nun ist der Leistungsempfänger in der Regel nicht mehr gezwungen, Nachforschungen über den privaten Wohnsitz seines Dienstleisters anzustellen. Soweit Leistungsempfänger Zweifel an der Ansässigkeit ihres Dienstleisters im Inland haben, müssen sie sich diese durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts des Dienstleisters nachweisen lassen. Wird in solchen Fällen die Bescheinigung (USt 1 TS) nicht eingeholt, schuldet der Leistungsempfänger die zu Unrecht nicht einbehaltene Umsatzsteuer.

Berufsausbildungskosten bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit

Berufsausbildungskosten bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit

Kernproblem

Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums entgegen der Absicht des Gesetzgebers als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Hier sind insbesondere 2 Entscheidungen ans Licht der Öffentlichkeit gelangt. Zum einen der Fall des Berufspiloten in Ausbildung, der noch nicht in einem Dienstverhältnis stand; zum anderen eine Medizinstudentin, die unmittelbar nach dem Abitur das Studium aufgenommen hatte. Am gleichen Tag hat der BFH auch noch eine Variante des Pilotenfalls entschieden: Hier war der Pilot nach Abschluss der Ausbildung zunächst berufsbedingt ins Ausland gezogen. Konnte dies jetzt im Hinblick auf das Abzugsverbot der mit steuerfreien Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Kosten zu einem anderen Ergebnis führen?

Sachverhalt

Der Pilotenanwärter hatte nach Abitur und Zivildienst einen nicht vergüteten Ausbildungsvertrag für den Erwerb des Pilotenscheins abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss fand er eine Anstellung als Erster Offizier bei einer türkischen Airline und gab daraufhin seinen inländischen Wohnsitz auf, um in die Türkei zu ziehen. Etwa 1 1/2 Jahre später zog es ihn, verbunden mit einem Arbeitgeberwechsel, wieder zurück nach Deutschland. Das Finanzamt konnte sich bei damals scheinbar eindeutiger Rechtslage noch sicher fühlen und lehnte unabhängig von der Auslandsproblematik den Abzug als Werbungskosten ab. Hiermit musste sich jetzt der BFH zusätzlich auseinandersetzen, nachdem der Grundfall des Piloten bereits positiv beschieden wurde.

Entscheidung

Die spätere Auslandstätigkeit ließ den Senat nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Zünglein an der Waage war das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit den späteren steuerbefreiten Einnahmen. Diesen Zusammenhang sah der BFH in der Vergangenheit etwa bei Auslandsumzugskosten und den daraufhin erzielten ausländischen Einkünften oder den Aufwendungen eines Bürgermeisters, denen steuerfreie Aufwandsentschädigungen gegenüberstanden. Dagegen hat der BFH den wirtschaftlichen Zusammenhang selbst für den Fall verneint, dass Aufwendungen für einen Lehrgangsbesuch im Hinblick auf einen geplanten Auslandseinsatz entstanden waren und für den Auslandseinsatz eine steuerfreie Zulage gezahlt werden sollte.

Konsequenz

Der BFH hat herausgestellt, dass allein die Möglichkeit einer späteren Berufsausübung im Ausland für den erforderlichen Zusammenhang nicht ausreicht.