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Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Wird ein Haus behindertengerecht umgebaut, entstehen dabei immense Kosten. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kam bisher nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Gelegenheit, dies zu korrigieren.

Hintergrund

Im Jahr 2011 haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht umgebaut. Sämtliche mit dem Umbau in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlten die Kläger im Jahr 2011. Das Finanzamt hat einen Betrag von 149.069 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Wegen eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte wirkten sich die Ausgaben für den Umbau steuerlich nicht in voller Höhe aus.

Die Kläger verlangen deshalb aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Seine Begründung: Die begrenzte steuerliche Auswirkung im Jahr 2011 hat ihren Grund darin, dass die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte um 24.563 EUR überstiegen. Die Härte, die sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einkommensteuer unter Anwendung der Abschnittsbesteuerung und des Abflussprinzips ergebe, begründet keinen Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes.

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Bei Arbeitnehmern gehören die Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn. Beamte müssen dagegen keine Altersvorsorgebeiträge leisten. Trotzdem führt die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern.

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen. Seiner Ansicht nach ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen. Die Berechnung der zumutbaren Belastung verstößt gegen den Gleichheitssatz, da bei Beamten die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen bei Beamten führt. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.

Entscheidung

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen eines Steuerpflichtigen wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Außergewöhnlichen Belastungen: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Bei Arbeitnehmern gehören die Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn. Beamte müssen dagegen keine Altersvorsorgebeiträge leisten. Trotzdem führt die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern.

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen. Seiner Ansicht nach ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen. Die Berechnung der zumutbaren Belastung verstößt gegen den Gleichheitssatz, da bei Beamten die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen bei Beamten führt. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.

Entscheidung

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen eines Steuerpflichtigen wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Kernaussage
Die Kosten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zulassung zum Studium sind als Ausbildungskosten zu berücksichtigen; sie sind nicht als außerordentliche Belastung bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Die entstandenen Kosten sind ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden.

Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 unter anderem Kosten in Höhe von 6.383 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die ihnen dadurch entstanden waren, dass sie für ihre Tochter einen Studienplatz vor dem Verwaltungsgericht erkämpfen mussten. Es handelt sich hierbei um Prozess- und Anwaltskosten. Aufgrund dieser Maßnahmen erhielt die Tochter den Studienplatz. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die in diesem Zusammenhang geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden sei, was sich aus dem entsprechendem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung ergebe. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kosten aus dem Verwaltungsprozess stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern sind als Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter zu berücksichtigen. Der Begriff der Berufsausbildung ist weit gefasst. Zu den Aufwendungen gehören daher auch diejenigen, die dem Kind die gewünschte Art der Berufsausbildung ermöglichen sollen. Die Berücksichtigung der Prozesskosten als Ausbildungskosten entfaltet insofern Sperrwirkung. Zudem sind die entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus der pauschalen Abgeltung der Ausbildungskosten herausfallen würden. Die Revision zum BFH wurde aber zugelassen, da die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug von (Zivil-) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen wird.

Konsequenz
Prozesskosten für ein Gerichtsverfahren sind oft sehr hoch, weshalb stets zu prüfen ist, ob das Finanzamt die Kosten fürs Gericht und den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich, weshalb Betroffenen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters zu empfehlen ist.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Kernproblem
Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach eingeräumt, für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stellen zu können. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Von der geänderten Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen, mit denen sich jetzt zunächst die Finanzgerichte herumschlagen dürfen, bis der BFH seine Ausführungen konkretisiert. Das gilt umso mehr, nachdem die im Jahressteuergesetz 2013 geplante Abzugsbeschränkung vorerst gescheitert ist. Jetzt ist ein weiterer Fall vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg anhängig geworden.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte Zivilprozesskosten von ca. 5.000 EUR im Zusammenhang mit einer beim Landgericht erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Entschädigung aus Gesellschaftsanteilen an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft (KG) aufgewendet. Die Anteile hatte er 1993 erworben; zu diesem Zeitpunkt waren die Vermögensgegenstände der KG jedoch bereits vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben blieb erfolglos. Den vorrangig begehrten Betriebsausgabenabzug verwehrte das Finanzamt, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen war. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abzug als außergewöhnliche Belastungen konnten die Beamten den Nichtanwendungserlass entgegenhalten.

Entscheidung
Das FG Hamburg schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und ging damit (wie bereits andere Gerichte) auf Konfrontationskurs zum BFH. Die eine Außergewöhnlichkeit voraussetzende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen lag nach Auffassung der Richter nicht vor, denn die geltend gemachten Ansprüche und das Risiko einer Durchsetzung wurden freiwillig erworben. Auch ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie war für das FG nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH ist das FG der Auffassung, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Anderenfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt, als andere privat veranlasste Aufwendungen.

Konsequenz
Die Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererklärung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten.

Sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen?

Sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen?

Kernaussage

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) stellen Prozesskosten regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Damit stellt sich das BMF ausdrücklich gegen das kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gesprochene Urteil. Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, die Entscheidung des BFH in allen anderen Fällen unberücksichtigt zu lassen. Zudem hat es angekündigt, dem Gesetzgeber eine Neuregelung dieser Problematik zu empfehlen.

Sachverhalt

Am 12.5.2011 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Voraussetzung für die Behandlung als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten zwangsläufig entstehen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung geht der BFH in seinem Urteil davon aus, dass Prozesskosten im Regelfall zwangsläufig entstehen. Dies sei lediglich dann nicht der Fall, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint.

Entscheidung

Das BMF hat mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 21.12.2011 die Finanzämter angewiesen, die vom BFH entwickelten Grundsätze für die Berücksichtigung von Prozesskosten nicht anzuwenden. Damit stellt sich das BMF in offenen Widerstreit zum BFH. Das BMF begründet diese Entscheidung damit, dass der BFH von seiner langjährigen Rechtsprechung abgewichen ist. Nach Auffassung des BMF entstehen Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig und stellen damit keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage zu verlieren droht, können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Weiter begründet das BMF die Anweisung damit, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stehen, um die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zu beurteilen. Deshalb kündigt das BMF an, dem Gesetzgeber eine Neuregelung für Prozesskosten nahezulegen.

Konsequenz

Im privaten Bereich angefallene Prozesskosten sollten auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Steuererklärung 2011. Ob auch im Jahr 2012 die Prozesskosten noch geltend gemacht werden können, wird davon abhängen, wie der Gesetzgeber auf den zu erwartenden Vorschlag des BMF reagiert. Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten in der Erwerbssphäre hat dieses Urteil nicht.

Besuchsfahrten sind nicht immer außergewöhnliche Belastungen

Besuchsfahrten sind nicht immer außergewöhnliche Belastungen

Kernproblem

Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind hat der Gesetzgeber üblicherweise den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch Kinderfreibetrag oder das Kindergeld abgegolten sind. Ob Aufwendungen für die Besuchsfahrten zu einem bei der Mutter lebenden Kind auch außergewöhnliche Belastungen darstellen können, wollte ein Vater beim Finanzgericht austesten. Sein Argument: Bezieher von Hartz-IV-Leistungen bekommen die notwendigen Kosten solcher Besuchsfahrten zum Teil finanziert.

Sachverhalt

Ein in Rheinland-Pfalz lebender Vater beantragte den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für monatlich durchgeführte Besuchsfahrten zu der bei der Mutter in Norddeutschland lebenden Tochter. So waren Aufwendungen von fast 8.700 EUR angefallen, deren Berücksichtigung das Finanzamt jedoch ablehnte. Vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz berief sich der Vater auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, denn während mittellose Väter staatliche Unterstützung von fast 3.600 EUR bekämen, würde Vätern mit Einkommen ein Steuerabzug versagt. Ob ihm hierbei ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz auch auf steuerlicher Seite beistand? Dieses hatte nämlich entschieden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.

Entscheidung

Das FG lehnte den Antrag ab und beließ es bei der Abgeltungswirkung durch den Familienleistungsausgleich. Die Entscheidung des Gesetzgebers liege im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Wegen unterschiedlicher Sachverhalte könne auch keine Ungleichbehandlung daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden sei. Damit sieht sich das FG auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestärkt; denn dieser habe dem Gesetzgeber bereits in vergleichbaren Fällen zugestanden, im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen zu dürfen, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Konsequenz

Die Verfolgung weiterer Rechtsmittel erscheint aussichtslos, weil das Bundesverfassungsgericht die in diesem Zusammenhang eingelegten Verfassungsbeschwerden bisher nicht zur Entscheidung angenommen hat. Der Vater hat dennoch Beschwerde gegen die vom Finanzgericht nicht zugelassene Revision beim BFH eingelegt.

Übernommene Pflegekosten einer Tante als außergewöhnliche Belastungen nach vorweggenommener Erbfolge

Übernommene Pflegekosten einer Tante als außergewöhnliche Belastungen nach vorweggenommener Erbfolge

Kernproblem

Werden Kosten für die Unterbringung eines bedürftigen Familienangehörigen in einem Altenheim übernommen, liegen typische Unterhaltsaufwendungen vor, die als außergewöhnliche Belastungen mit bis zu 8.004 EUR (ggf. unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterstützten Person) abzugsfähig sind. Dagegen begründen die Kosten wegen ständiger Pflegebedürftigkeit außergewöhnliche Belastungen, die unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung abzugsfähig sind. Das gilt auch für einen unterhaltsverpflichteten Dritten, der die Aufwendungen übernimmt. Daneben können auch aus sittlicher Verpflichtung heraus Aufwendungen erwachsen, z. B. wenn der Neffe die Aufwendungen der Tante trägt. So war es auch in einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Hier bestand aber die Besonderheit, dass sich die Tante mittelbar selbst in die Lage gebracht hatte, auf die Unterstützung des Neffen angewiesen zu sein.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Neffe von seiner damals 77-jährigen Tante ein Mietwohngrundstück in vorweggenommener Erbfolge übertragen bekommen. Die Tante behielt jedoch den Nießbrauch an dem Objekt und konnte mit den Mieteinnahmen zunächst ihren Unterhalt aufbringen. Viele Jahre später, als die Tante auf die 90 zuging, machte der Neffe Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese war mittlerweile pflegebedürftig und konnte aus den Mieteinnahmen die Pflegekosten nicht mehr decken. Hierzu hatten auch Mietrückstände und Reparaturen beigetragen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen ab, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstehe. Zudem habe der Neffe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante dadurch adäquat mitverursacht, dass er sich deren Vermögen zuvor habe übertragen lassen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Neffen Recht und sah die Kostenübernahme der Heimunterbringung als zwangsläufig an, weil die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch nicht ausreichend gewesen seien. Dem habe weder der geringe Wert des Nießbrauchsrecht entgegen gestanden, noch die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Anders als das Finanzamt waren die Richter der Auffassung, dass die Unterstützungsbedürftigkeit in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen war, und nicht auf ein kausal mitverursachtes Verhalten des Neffen durch Annahme der Grundstücksübertragung.

Konsequenz

Das Urteil ist rechtskräftig geworden und gibt Anlass für zulässige steuerliche Gestaltungen, in denen aber außerhalb des Steuerrechts liegende persönliche Überlegungen nicht unberücksichtigt bleiben sollten.