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Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Kernaussage

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen eine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden war, grundsätzlich zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob auch für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen entstehen können, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollumfänglich erfolgreich war.

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zinsfestsetzung für rechtswidrig, da die entsprechende Vorschrift der Abgabenordnung (AO) die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze. Der BFH hat sich dem angeschlossen.

Entscheidung

Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand der abgabenrechtlichen Vorschrift nicht erfüllt. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig, denn „endgültig keinen Erfolg“ gehabt habe ein Rechtsbehelf dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen, vom Steuerpflichtigen zurückgenommen oder eingeschränkt worden sei. Das Finanzamt hilft in diesen Fällen dem Begehren nämlich nicht ab. Hierbei ist ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs abzustellen, während steuerliche Auswirkungen beim Folgebescheid unbeachtlich bleiben.

Konsequenz

Richtig erkannt hat der BFH, dass diese Interpretation der Norm in anderen Fällen zu scheinbar unbilligen Ergebnissen führen kann. Der Steuerpflichtige, der mit seinem Rechtsbehelf im Wesentlichen Erfolg hatte und nur zu einem Teil unterlegen blieb, hat Aussetzungszinsen für den gesamten zuviel ausgesetzten Betrag zu zahlen, während derjenige Steuerpflichtige, der vollen Erfolg hatte, hinsichtlich des zuviel ausgesetzten Betrags von der Zinspflicht verschont bleibt. Gerechtfertigt sei diese Differenzierung aber, weil derjenige, dessen Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg habe, von der Zinspflicht verschont bleiben solle; der „volle Erfolg“ werde gewissermaßen durch die vollständige Entbindung von der Zinspflicht „prämiert“.