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Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Kernaussage
Eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung dienenden Betrieb einer Biogasanlage eingesetzt wird, ist nicht von der Kfz-Steuer befreit, auch wenn sie ihre Biomasse selber produziert.

Sachverhalt
Der Kläger erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.

Entscheidung
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Verwendung verneint. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb. Bei einer solchen Betriebsführung hat die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung, weil Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden.

Konsequenz
Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits ist in einem solchen Fall nicht möglich.