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Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache

Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache

Kernfrage

Das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat insbesondere die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates zu regeln. Ein Ziel des Gesetzes ist, den Betriebsrat (und das einzelne Betriebsratsmitglied) in eine Lage zu versetzen, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Rechte und Pflichten ermöglicht. Das Arbeitsgericht Berlin hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob deshalb auch die Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Sachverhalt

Dem beim Arbeitgeber bestehenden Betriebsrat gehören 2 Ausländer (hier: US Amerikaner) an. Da diese nicht über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügten, entsandte der Betriebsrat sie zu einer in englischer Sprache durchgeführten 3-tägigen Schulung, die Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermitteln sollte. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 EUR je Schulungstag zu übernehmen. Der Betriebsrat gewann das gegen diese Entscheidung eingeleitete Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Entscheidung

Der Betriebsrat, dem ein Beurteilungsspielraum zustehe, so das Gericht, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich war. Denn diese habe die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Auch die Schulung in englischer Sprache sei erforderlich gewesen, da die beiden Ausländer einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise hätten folgen können. Das gelte umso mehr, weil es sich beim Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht um eine komplexe Materie handele. Denn von Betriebsratsmitgliedern könne nicht verlangt werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes wenig, macht aber deutlich, wie kostspielig ein Betriebsrat sein kann. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte allerdings angesichts der Tatsache, dass eine Entscheidung zu Ungunsten des Betriebsrates als „mittelbare“ Beschränkung der passiven Wahlberechtigung angesehen werden könnte, Bestand haben.