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Kosten für Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden

Kosten für Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden

Kernfrage

Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind grundsätzlich im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsfähig und mindern deren Bemessungsgrundlage. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind jedoch lediglich die unmittelbaren Kosten abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind solche Kosten, die zwar im Zusammenhang mit dem Erbfall anfallen, aber der Rechtsverfolgung zuzuordnen sind. Das Finanzgericht Münster hatte über die Einordnung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen der Erbschaftsteuer zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes erforderlich geworden war, zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Klägerin waren im Rahmen der Erbschaftsteuer Gutachterkosten für die Begutachtung von Grundstücken entstanden, die zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes anstelle des erbschaftsteuerlichen Bedarfswertes dienten. Zwar wurde der niedrigere gemeine Wert angesetzt, nicht aber die Gutachterkosten als abzugsfähige Verbindlichkeiten anerkannt. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung, dass Kosten, die in einem sich an die Erbschaftsteuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen, vom Erwerber zu tragen sind. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gutachterkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes sind den Rechtsverfolgungskosten zuzuordnen, nachdem das Bewertungsgesetz dem Erwerber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis des niedrigeren Wertes zu führen.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes aus tatsächlichen Gründen erfolgen muss, weil die gesetzlichen Standardbewertungen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Soweit sollten die Kosten in das finanzgerichtliche Verfahren verlagert werden, weil sie dort entsprechend dem Grad des Obsiegens erstattungsfähig werden.