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Bonuszahlungen der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben

Bonuszahlungen der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner Krankenkasse Bonuszahlungen, weil er an bestimmten Vorsorge- und Gesundheitsprogrammen teilgenommen hat, wird der für Krankenversicherungsbeiträge zustehende Sonderausgabenabzug nicht um diese Zahlungen gekürzt.

Hintergrund

Die Eheleute machten Arbeitnehmerbeiträge der Ehefrau (F) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese Beiträge um 150 EUR, den F von der gesetzlichen Krankenkasse als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms erhalten hatte. Durch das Bonusprogramm beteiligt sich die Krankenkasse mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 EUR an den Kosten für bestimmte Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eheleute und entschied, dass die Bonuszahlungen nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden dürfen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Versicherte durch seine Aufwendungen (Beiträge) endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Belastung entfällt daher, wenn ihm diese Aufwendungen erstattet werden. Der Bonus ist jedoch keine Erstattungsleistung. Er steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen und wird auch nicht zur Minderung der Beitragslast gezahlt. Vielmehr hat F zusätzliche Gesundheitsaufwendungen getragen, die ihr von der Kasse erstattet wurden. Die Krankenversicherungsbeiträge können deshalb ungekürzt abgezogen werden.

Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?

Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?

Einige Krankenkassen belohnen ihre Versicherten, wenn sie an bestimmten Vorsorgemaßnahmen teilnehmen (Bonusprogramm). Steuerlich stellt sich die Frage, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um diese Bonuszahlungen gekürzt werden darf.

Hintergrund

Werden Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grundsätzlich im Erstattungsjahr die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind auch Bonuszahlungen. Zweck dieser Bonuszahlungen ist es, eine gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks zu fördern. Der Bonus kann eine Geld- oder Sachprämie sein und wird z. B. gewährt, wenn der Versicherte z. B. regelmäßig zum Arzt geht und dort einen Gesundheitscheck erfolgreich besteht.

Verwaltungsanweisung

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen zu kürzen ist.

Für den Fall, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst getragene Aufwendungen bezuschussen und keine Leistungen der Basisabsicherung, hat die Vorinstanz eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs verneint.

Die genaue Höhe der Bonuszahlung ist ggf. im Hinblick auf die steuerliche Auswirkung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Einsprüche, die sich auf das entsprechende Revisionsverfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes.