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5 wertvolle Tipps, wie neue Azubis schneller und besser Buchhaltung lernen

Es ist schwierig genug, geeignete Bewerber für einen Ausbildungsberuf im Bereich Steuern und Rechnungswesen zu finden. Wenn sich dann beide Seiten für den Ausbildungsvertrag entschieden haben, sollte die Ausbildung auch ein voller Erfolg werden. Dabei können Sie speziell im Kernfach „doppelte Buchführung“ helfen, denn selbst wenn sich junge Menschen für einen solchen Beruf entscheiden, heißt das noch lange nicht, dass ihnen das Verständnis von „Soll und Haben“ von selbst zufliegt.

Hier finden Sie 5 wertvolle Tipps, wie Rechnungswesen-Neulinge schneller zurechtkommen.

Neue Sichtweisen fördern

Warum ist doppelte Buchführung anfangs so unverständlich? Die Vermutung, das müsse so sein, ist falsch. Die folgenden Empfehlungen basieren auf dem didaktischen Konzept von HPRühl®, mit dem Selbstständige und Führungskräfte in kurzer Zeit das Prinzip von Buchhaltung und Bilanz lernen. Die didaktischen Grundlagen sind eins zu eins auch von Auszubildenden und Studierenden nutzbar.

Tipp 1: Buchhaltung ohne Gesetzestexte lernen

Scheinbar hat das Finanzamt die doppelte Buchführung erfunden, und um sie zu verstehen, braucht man die passenden Gesetzestexte – jedenfalls vermitteln Lehrbücher unterschwellig diesen Eindruck. Sie erschlagen Schülerinnen und Schüler schon auf den ersten Seiten mit der Abgabenordnung, dem Einkommensteuerrecht und einer Vielzahl weiterer Vorschriften.

Natürlich ist dem nicht so. Die doppelte Buchführung als geniales und Jahrhunderte altes Konzept wurde entwickelt, um betriebliches Wirtschaften abzubilden und zu steuern. Von einem Finanzamt im heutigen Sinne gab es noch keine Spur, auch wenn natürlich damals schon alle über die Steuerlast stöhnten. Dennoch ist die doppelte Buchführung von der kaufmännischen Konzeption her unabhängig von Rechtsnormen.

Erklären Sie immer erst die kaufmännischen Zusammenhänge eines Sachverhalts und lassen Sie Gesetze und Vorschriften bewusst beiseite, bis der wirtschaftliche Zusammenhang nachvollzogen wurde.

Tipp 2: Mit T-Konten-Strukturen arbeiten

Buchhaltung wird nicht am Bildschirm verstanden. Zum Verständnis der doppelten Buchführung ist das Verständnis von T-Konten und deren Bedeutung zwingend nötig.

Leider werden (zwar nicht überall, aber doch zunehmend) Erklärungen direkt anhand einer Software am Bildschirm vorgenommen. Besser ist es, erst jeden Sachverhalt mit einer T-Kontenstruktur unabhängig von der eingesetzten Software zu erklären und anschließend am Bildschirm zu erläutern, welche Bildschirmdarstellungen und Funktionen den zuvor erklärten Sachverhalt widerspiegeln.

Nicht umsonst malen sich Profis komplexe Sachverhalte in T-Kontenstrukturen auf, um sie nachzuvollziehen oder zu erklären.

Erklären Sie jede Verständnisfrage zur doppelten Buchhaltung Ihren Azubis immer erst anhand von T-Kontenstrukturen und zeigen Sie erst dann, wie sich das in einer Software darstellt.

Tipp 3: Moderne Lernmedien einsetzen

Die jetzige Generation von Auszubildenden gehört zu den „Digital Natives“. Womit keineswegs gesagt ist, dass alle ein fundiertes Verständnis der modernen Medien haben, manches Mal erstreckt sich das Know-how nur auf die Funktionen von WhatsApp oder Facebook.

Nichtsdestotrotz: Ihre Auszubildenden möchten eLearning und Online-Lernmittel nutzen, um nach eigenem Gusto zeit- und ortsunabhängig, aber auch in kleinen Lernhäppchen (etwa an der Bushaltestelle, in der Bahn auf dem Weg zu Schule) passende Wissenseinheiten zu verstehen. Dies als Ergänzung zu Schule und Lehrbuch, nicht anstatt.

Machen Sie sich selbst mit den neuen Medien vertraut. Testen Sie verschiedene Optionen: Webinare, Podcasts, Apps, Online-Lernseiten, Lerngruppen auf Facebook und leiten Sie die besten an Ihre Azubis weiter. Am Ende dieses Beitrags finden Sie einige Beispiele zu modernen Lernangeboten.

Tipp 4: Erfolgserlebnisse schaffen

Ihr unter Mühen und Schwierigkeiten gefundener Auszubildender oder Ihre Auszubildende hat aufgegeben? Die jungen Leute haben nicht mehr den nötigen Biss? Die Belastbarkeit ist gesunken? Das Pflichtgefühl fehlt?

Mag sein. Könnte man unterschreiben. Wäre da nicht das Aristoteles zugeschriebene Zitat von vor 2.400 Jahren: „Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt. Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen.“

Vielleicht sind Ihre Auszubildenden einfach nur so, wie wir im gleichen Alter waren. Und dann sind sie sehr wohl lern- und leistungswillig, nur muss man sie richtig ansprechen. Und dazu gehören von Anfang an Erfolgserlebnisse.

Achten Sie besonders auf Online-Lernmedien, die kleine Lerneinheiten mit dem richtigen Maß an Herausforderung (aber nicht Überforderung) anbieten, die Lernenden stringent durch aufeinander aufbauende Lernschritte führen und durch kleine Belohnungssysteme Erfolgserlebnisse schaffen.

Tipp 5: Die eLearning Einstiegsliste für Ihre Azubis

Im Folgenden finden Sie gut gemachte eLearning- und andere Angebote, die teils kostenlos, teils kostenpflichtig sind und speziell Anfängern im Rechnungswesen den richtigen Einstieg bieten.

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Was ist Buchhaltung? Wer ist buchführungspflichtig? Hier lernen Sie kostenlos Buchhaltung + Buchhaltungssoftware.
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Buchhaltung mit Excel – EÜR – Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
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Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Einführung

Oftmals ist fraglich, ob Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen oder im Ausland steuerbar sind. Entscheidend hierfür ist zunächst alleine, um was für eine Dienstleitung es sich handelt. Dies klingt einfach, bereitet aber nicht nur steuerlichen Laien mitunter erhebliche Probleme.

Fall

Der Kläger erbrachte Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer. Strittig war, ob diese Leistung in Deutschland oder im Ausland zu versteuern war. Der Kläger hatte unterstellt, dass es sich um eine Steuerberatungsleistung handele, die am Sitz des Leistungsempfängers, also im Drittland, zu versteuern war. Das Finanzamt verlangte hingegen die deutsche Umsatzsteuer nach.

Neues Urteil

Der BFH vertritt die Ansicht, dass Buchhaltungsarbeiten weder unter die Leistungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o. ä. zu subsumieren sind noch unter die diesen vergleichbaren Leistungen. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Konsequenzen

Das Ergebnis dürfte für so manchen Steuerberater überraschend sein, da die Buchhaltung für Mandanten zum klassischen Betätigungsfeld von Steuerberatern u. ä. Berufen gehört. Auch nach dem Steuerberatergesetz (StBG) zählt die Buchhaltung zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der BFH legt jedoch nicht die nationale Sichtweise zugrunde, sondern beruft sich auf die MwStSystRL. Das Urteil betrifft aber nur Buchhaltungen, die vor dem 1.1.2010 fertig gestellt wurden. Seit dem 1.1.2010 ist eine Buchhaltung, die für einen Unternehmer erstellt wird, auch dann, wenn sie nicht als Leistung eines Steuerberaters qualifiziert wird, am Sitz des Kunden steuerbar. Nur wenn der ungewöhnliche Fall auftritt, dass Buchhaltungen für Nichtunternehmer in Drittländern erbracht werden, hätte das Urteil noch Relevanz.