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Wegfall der Bürgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners

Wegfall der Bürgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners

Kernaussage

Ist eine Schuld durch eine Bürgschaft abgesichert, schließt üblicherweise ein Wechsel des Hauptschuldners die Haftung des Bürgen aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Hauptschuldner mit einem anderen Unternehmen zur Erfüllung seiner (werk)vertraglichen Leistungen in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zusammenschließt. An die Stelle des im Bürgschaftsvertrag vorgesehenen Hauptschuldners tritt in diesem Fall ein neuer selbstständiger Rechtsträger, bei dem es sich nicht lediglich um einen Rechtsnachfolger handelt.

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG sollte Auftragnehmerin der von einer Stadt vergebenen Bauleistungen sein. Die Klägerin (Bürgin) übernahm aufgrund eines Kautionsversicherungsvertrages Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, resultierend aus dem Werkvertrag. Die Beklagte sicherte die Inanspruchnahme der Klägerin durch eine selbstschuldnerische Rückbürgschaft ab, wobei ein Inhaberwechsel, eine Änderung der Firma oder der Rechtsform auf Seiten des Hauptschuldners den Bestand der Bürgschaftsverpflichtung nicht berühren sollten. Den Bauvertrag schloss die Stadt allerdings mit einer Bietergemeinschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (ARGE), bestehend aus der GmbH & Co. KG und einer weiteren KG ab. Später wurde die Klägerin aufgrund der gewährten Bürgschaften von der Stadt in Anspruch genommen. Diese nimmt nunmehr die Beklagte als Rückbürgin in Regress. Das Oberlandesgericht wies die Klage schließlich ab.

Entscheidung

Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten erstreckt sich nicht auf die von der Klägerin gegenüber der ARGE übernommene Bürgschaften. Die Person des Hauptschuldners ist wirtschaftlich von so entscheidender Bedeutung, dass im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass sich die Bürgschaftsverpflichtung auch auf eine andere Person erstrecken soll. Eine ARGE stellt keinen Rechtsnachfolger dar. An die Stelle der im Bürgschaftsvertrag vorgesehenen Hauptschuldnerin tritt in diesem Fall ein neuer selbstständiger Rechtsträger. Eine Bürgenhaftung ergibt sich auch nicht aus der akzessorischen Haftung der GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft, denn hierbei handelt es sich nicht um zu sichernde Ansprüche aus dem Werkvertrag, sondern um eine gesellschaftsrechtlich begründete Verpflichtung.

Konsequenz

Wegen des Einflusses der Person des Hauptschuldners auf die Beurteilung der Bonität und Zuverlässigkeit und damit des Bürgschaftsrisikos ist die Entscheidung zu begrüßen. Liegt kein Fall der Gesamtrechtnachfolge vor, kann sich die Beurteilung des Risikos des Bürgen durchaus anders darstellen.