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E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomie 5.2 vom 30. April 2013

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2013 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 11 / 10016:003 vom 27.06.2013

 

1. Allgemeines

Die StDÜV und die StDAV eröffnen die Möglichkeit einer umfassenden elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmern und Finanzverwaltungen. Einzelheiten insbesondere zu den eröffneten Zugängen, zur Bedienung und Bereitstellung der Schnittstellen und zur Datenübermittlung im Auftrag regelt ein Schreiben des BMF.

Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden ausschließlich auf diesen Internetseiten zur Verfügung gestellt.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 87a AO).

2. Schnittstellen

2.1 Schnittstellen der von den Finanzverwaltungen der Länder eröffneten Zugänge

2.1.1 Von den Finanzverwaltungen der Länder eröffnete Zugänge

Zugang zu den Schnittstellen und Informationen der unterstützten Steuerarten erhalten Sie auf den ELSTER-Webseiten für Entwickler.
ELSTER für Entwickler 

2.1.2 Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen nach § 5b EStG an die Finanzverwaltung (E-Bilanz)

Mit § 5b EStG wurde eine Regelung zur modernen und unbürokratischen elektronischen Übermittlung des Inhalts von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen geschaffen. Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich durch die „Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV)“ um ein Jahr verschoben. § 5b EStG gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Mit Schreibendes BMF vom 28.09.2011 wurde die Taxonomie-Version 5.0 verbindlich veröffentlicht. Mit dieser Taxonomie können Datensätze für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2011 beginnen, an das Finanzamt übermittelt werden. Die Finanzverwaltung ist ab Juni 2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen. Mit BMF-Schreiben vom 05.06.2012 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 5.1, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind für die Übermittlung von Jahresabschlüssen, die nach dem 31.12.2012 beginnen, zu verwenden.

Taxonomien vom 30.04.2013 (Taxonomie 5.2)

Excelvisualisierungen

  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie einschließlich MicroBilG-Sicht
  • Ergänzungstaxonomie für verschiedene verordnungsgebundene Branchen einschließlich MicroBilG-Sicht (Wohnungswirtschaft (JAbschlWUV), Land- und Forstwirschaft (BMELV-Musterabschluss), Krankenhäuser (KHBV), Pflegedienstleister (PBV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV) und den kommunalen Eigenbetrieb (EBV oder ähnlichem))
  • Bankentaxonomie (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Taxonomie für Zahlungsinstitute (für alle Unternehmen, die nach der RechZahlV bilanzieren)
  • Versicherungstaxonomie (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)
  • Preview für künftig zur Verfügung stehende Tabellenbereiche für Kapitalkontenentwicklung und Bilanzen/GuV für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art

Taxonomien als XBRL-Dateien

  • Download der Taxonomien im XBRL-Format

Taxonomien vom 01.06.2012 (Taxonomie 5.1)

Excelvisualisierungen

  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie
  • Branchentaxonomie für die Wohnungswirtschaft (JAbschlWUV), Land- und Forstwirschaft (BMELV-Musterabschluss), Krankenhäuser (KHBV), Pflegedienstleister (PBV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV) und den kommunalen Eigenbetrieb (EBV oder ähnlichem)
  • Bankentaxonomie (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Versicherungstaxonomie (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)

Taxonomien als XBRL-Dateien

  • Download der Taxonomien im XBRL-Format

Änderungsnachweis zum Taxonomie-Update 2012 (Taxonomie 5.0 / 5.1)

Taxonomien vom 14.09.2011 (Taxonomie 5.0)

Excelvisualisierungen

  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie
  • Branchentaxonomie für die Wohnungswirtschaft (JAbschlWUV), Land- und Forstwirschaft (BMELV-Musterabschluss), Krankenhäuser (KHBV), Pflegedienstleister (PBV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV) und den kommunalen Eigenbetrieb (EBV oder ähnlichem)
  • Bankentaxonomie (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Versicherungstaxonomie (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)

Taxonomien als XBRL-Dateien

  • Download der Taxonomien im XBRL-Format

Pilotierungstaxonomie

Kerntaxonomie

     vom 16.12.2010

Weitere Informationen

  • Schreiben des BMF vom 05.06.2012 zur Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 5.1)
  • Schreiben des BMF vom 28.09.2011 zur elektronischen Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
  • Übersicht über die Verwendung der Taxonomie-Versionen für die Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
  • FAQ
  • Übersicht bekannter Fehler
  • Technische Leitfäden zur E-Bilanz
  • Schreiben des BMF vom 19. Januar 2010 zum Übermittlungsformat
  • Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2010 zum amtlich vorgeschriebene Datensatz – die XBRL-Taxonomie
  • Seiten des Verein XBRL Deutschland e. V.
  • Anbieterübersicht der Software-Produkte, die E-Bilanz unterstützen
  • Im Bereich für Entwickler auf www.elster.de können Softwarehersteller Fragen in einem von der Fachseite moderiertem Forum einstellen (Rubrik: Fachliche Fragen zur elektronischen Bilanz).
  • Kontakt zu den E-Bilanz Ansprechpartnern der Länder

 

2.2 Schnittstellen der von der Bundesfinanzverwaltung eröffneten Zugänge

2.2.1 Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Sammelanträgen nach §45b EStG an das BZSt (SAMA/ELMA5)

Für die elektronische Übertragung von Sammelanträgen nach § 45b EStG (SAMA) an das BZSt steht seit Januar 2007 die ELMA5-Schnittstelle bereit. Download der Schnittstellenbeschreibung 

2.2.2 Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung mit ELSTER-Zertifikaten an das BZSt (ELMA5-ZIVIT)

Mit ELMA5 können Daten zwischen beliebigen Endstellen und dem BZSt schnell und kostengünstig übertragen werden.
Download der Schnittstellenbeschreibung 

3. Eröffnete Zugänge

  • Übersicht der eröffneten Zugänge der Finanzverwaltung 

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetz. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Somit ist erstmals eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in 2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Als Datenformat ist XBRL vorgeschrieben.

Schwerpunkte des BMF-Schreibens sind:

  • Materiell-rechtlichen Grundlagen
  • Härtefallregelung
  • Folgen fehlender Datenübermittlung
  • Zeitliche Anwendung

BMF-Schreiben vom 19.01.2010 – IV C 6 – S-2133-b/0 –

 Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG).

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:

 

I. Materiell-rechtliche Grundlagen

 

1. Gegenstand der elektronischen Übermittlung

 

1 Mit Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlust-rechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung vorgesehen und eine einheitli-che Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuerer-heblichen Unterlagen geschaffen. Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der gem. § 25 Absatz 4 EStG, § 31 Absatz 1a KStG, § 181 Absatz 2a AO oder § 3 Absatz 2 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z. B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Absatz 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.

 

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vor-schriften gem. § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG anzupassen und ebenfalls nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. „Überleitungsrechnung“). Der Steuerpflichtige kann stattdessen auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln  (§ 5b Absatz 1 Satz 3 EStG).

 

Die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Absatz 2 HGB) und Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (§ 246 Absatz 3, § 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB) sind zu beachten.

 

Hinsichtlich der Datenübermittlung findet das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007 – IV C 6 – O 2250 – 138/06 – (BStBl I Seite 95) Anwendung. Der Umfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, deren Veröffentlichung gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben wird.

 

2. Form und Inhalt der Datenübermittlung

2 Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-nung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I Seite 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I Seite 31), in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln.

 

XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach – etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden – zu nutzen.

 

Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allge-meinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u.a. die Module „Bilanz“, „Gewinn- und Verlustrechnung“, „Ergebnisverwendung“, „Kapitalkontenentwick-lung“ und „Anhang“. Soweit spezielle Rechnungslegungsvorschriften gelten, existieren hierzu Spezial-Taxonomien/Taxonomie-Erweiterungen. Zur Festlegung des nach § 5b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden diese Taxonomien erweitert, um alle nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Positionen abzudecken. Bestimmte Positionen sind verpflichtend zu übermitteln und werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet (Mindestanforderungen).

 

Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. Für diesen Ausnahmefall sieht die Taxonomie die Möglichkeit vor, zu den individuellen Positionen anzugeben, in welche – steuerlichen Vorschriften entsprechende – Positionen diese umzugliedern sind (Bsp.: Umgliederung einer handelsrechtlichen Position zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auf Anlagevermögen einerseits und Umlaufvermögen andererseits).

 

§ 88 AO sowie die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere §§ 90, 97, 146, 147 und 200 Absatz 1 Satz 2 AO bleiben unberührt. Der Steuerpflichtige kann beispielsweise im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Summen- und Saldenliste sowie das Anlageverzeich-nis elektronisch übermitteln.

 

 

II. Härtefallregelung

3 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermitt-lung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbe-sondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nut-zen (§ 5b Absatz 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Absatz 8 AO).

 

 

III. Folgen fehlender Datenübermittlung

4 Soweit die Finanzbehörde keine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung durch Androh-ung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.

 

IV. Zeitliche Anwendung

Seite 4 5 Die nach Abschnitt I geforderten Daten sind erstmals für Wirtschaftjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG, § 84 Absatz 3d EStDV).

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen

Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen durch das Steuerbürokratieabbaugesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass meines letzten Schreibens im Februar 2009 war die Einführung der grundsätzlichen Verpflichtung bilanzierender Unternehmen, Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen werden, standardisiert elektronisch zu übermitteln (§§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG). Hierbei handelt es sich um ein zentrales Vorhaben zum nachhaltigen Abbau unnötiger Bürokratie, welches durch das im Dezember 2008 im Deutschen Bundestag verabschiedete Steuerbürokratieabbaugesetz durch den Gesetzgeber festgeschrieben wurde.

Mit meinem heutigen Schreiben möchte ich Sie über den Fortgang in der Sache und den derzeitigen Arbeitsstand zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags informieren.

Wie Sie wissen, wurde zur Konzeption und Realisierung der Übermittlung der Jahresab­schlüsse nach § 5b EStG im Rahmen des Bund-Länder-Vorhabens KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung) das Projekt Elektronische Bilanz (E-Bilanz) gegründet. Innerhalb des Projekts wurde frühzeitig die grundlegende Entscheidung getroffen, als Instrument zur Datenübermittlung den in der Wirtschaft bereits weit verbrei­teten Standard XBRL (eXtensible Business Reporting Language) zu verwenden. Die Grund lagen zur papierlosen und medienbruchfreien elektronischen Übersendung der steuerlichen Gewinnermittlungen wurden zwischenzeitlich durch BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 -IV C 6 -S 2133 -b/0 2009/0865962 -(bereits auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im BStBl Teil I veröffentlicht) beschrieben.

Im Interesse einer engen Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaft und der steuerbera­tenden Berufe werden die fachlichen und technischen Grundlagen für die elektronische Übermittlung in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Verwaltung und des Vereins XBRL Deutschland e.V. erarbeitet. Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe Taxonomie Steuer unter Vorsitz des Projektleiters E-Bilanz, Herrn Hubertus Rust vom Bayerischen Landesamt für Steuern, eingesetzt. Die stellvertretende Leitung der Arbeitsgruppe hat Herr Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg und Vizepräsident der Bundessteuer­beraterkammer, übernommen.

Die Arbeitsgruppe hat zwei Unterarbeitsgruppen eingerichtet. Die fachlichen Grundlagen für den zu übermittelnden Datensatz werden von der sog. Fach-AG Taxonomie Steuer erarbeitet, während die technischen Grundlagen die sog. IT-AG Taxonomie Steuer behandelt.

In den Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Finanzverwaltungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesministeriums der Finanzen mit Vertretern des Vereins XBRL Deutschland e.V., der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und führender Softwarehäuser zusammen.

Der Fokus der Arbeit lag im letzten Jahr auf der Fach-AG Taxonomie Steuer. Dort wurde das bereits für XBRL-Übermittlungen z. B. an den elektronischen Bundesanzeiger existierende Datenschema (HGB-Taxonomie 3.0) überarbeitet und um für die steuerliche Deklaration erforderliche Positionen und Elemente ergänzt. Ein erster Entwurf des so überarbeiteten Datenschemas wird im 2. Quartal des Jahres fertig gestellt werden.

Zusätzlich wurde damit begonnen, die spezifischen Anforderungen an die Jahresabschluss­übermittlung abzubilden, die sich aus speziellen Rechnungslegungsvorschriften ergeben (vgl. § 330 HGB; z. B. für Kreditinstitute aus der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord­nung -RechKredV -oder für die Versicherungswirtschaft aus der Versicherungsunterneh­mens-Rechnungslegungsverordnung -RechVersV). Mit Ausnahme der RechKredV exis­tierten auf Vereinsebene keine XBRL-Schemata für die Abbildung dieser speziellen Form­blätter bzw. Musterjahresabschlüsse. Derzeit werden die von verwaltungseigenen Experten erarbeiteten Entwürfe für Erweiterungen des Datenschemas mit den Vertretern der betrof­fenen Verbände abgestimmt. Durch die erstmalige Schaffung der technischen Vorausset­zungen zur Übermittlung von Jahresabschlüssen bestimmter Branchen an eine Vielzahl von

Seite 3            Adressaten wird das Projekt E-Bilanz somit einen über das ursprüngliche Ziel hinausgehen­den Beitrag zur Realisierung von Effizienzpotenzialen im Bereich der automatisierten Buch­führungs-und Rechnungslegungsverfahren leisten.

Im zweiten Halbjahr 2009 fand bereits ein erster Praxistest statt, in dem freiwillige Übermitt­ler Testdatensätze an die Steuerverwaltung gesendet haben. Nach Eingang wurden diese Datensätze in der Verwaltung anhand bestimmter Prüfungskriterien auf ihre technische Rich­tigkeit auf Grundlage der bestehenden HGB-Taxonomie überprüft. Die Auswertung der Ergebnisse des Praxistests gaben hilfreiche Hinweise für die Ausgestaltung der künftigen Realisierung.

In 2010 werden im Rahmen der IT-AG Taxonomie Steuer zwischen Verwaltung und Über­mittlern die endgültigen technischen Datensatzbeschreibungen, die Schnittstellen und die clientseitig zu prüfenden Annahmekriterien für die Datensätze abgestimmt. Hieran wird sich ggf. eine weitere Testphase mit freiwilligen Übermittlern anschließen.

Insgesamt wurde auf dem Weg, mit dem Projekt E-Bilanz eine zukunftsträchtige „E-Tax­ation-Wertschöpfungskette“ zu etablieren und so das Besteuerungsverfahren zukünftig für alle Beteiligten spürbar effizienter zu gestalten, eine große Strecke zurückgelegt. Über den weite­ren Fortgang werde ich zu gegebener Zeit informieren. Dies ist mit der Bitte verbunden, Ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten.

Bei Fragen zum Projekt E-Bilanz oder zum Format XBRL wenden Sie sich bitte an

Herrn Hubertus Rust (hubertus.rust@lfst.bayern.de)
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

oder an den Verein XBRL Deutschland e.V. (info@xbrl.de).

Mit freundlichen Grüßen

Die neue elektronische Bilanz kommt

Merkblatt informiert Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden

Potsdam – Bilanzierende Unternehmen in Deutschland sind im Regelfall ab diesem
Jahr gesetzlich dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die
Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische
Übermittlung ersetzt. Um Unternehmen Orientierung bei der Umstellung auf die
sogenannte E-Bilanz, das heißt auf die elektronische Übermittlung der Daten zu
bieten, hat das Brandenburgische Finanzministerium hierzu jetzt ein neues Merkblatt
herausgegeben. Unter dem Titel „Merkblatt für Unternehmen zur neuen elektronischen
Bilanz“ informiert dieses anschaulich darüber, welche Pflichten für Unternehmen
bestehen und welche technischen Anforderungen für die E-Bilanz erfüllt
werden müssen.

Das Merkblatt erläutert beispielsweise, dass Unternehmen unabhängig von der
Rechtsform oder der Größenklasse des Unternehmens zur elektronischen Übermittlung
der Daten an die Finanzbehörden verpflichtet sind. Neben den jährlichen
Schlussbilanzen sind auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe,
Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen zu erstellenden
Bilanzen ebenso wie Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln.
Der Vorteil für Unternehmen liegt darin, zukünftig diese Steuerdaten schnell, sicher
und medienbruchfrei zu übermitteln.

Erhältlich ist das neue Merkblatt kostenlos im PDF-Format auf der Seite des Ministeriums
der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de -> Publikationen) oder im
Internetauftritt der Brandenburgischen Finanzämter
(www.finanzamt.brandenburg.de -> Broschüren und Informationsmaterial).

 

Ziel der E-Bilanz „Elektronik statt Papier“

Bereits Ende 2008 hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den Abbau bürokratischer Lasten durch die verstärkte Nutzung moderner Datentechnik im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und der Verwaltung voranzubringen. Nach dem Motto „Elektronik statt Papier“ werden papierbasierte Verfahrensabläufe künftig durch elektronische Kommunikation ersetzt und die steuerlichen Pflichten können schnell und medienbruchfrei erfüllt werden. Dies soll zur Transparenz, zur Qualitätssteigerung und letztlich zur Kostenersparnis beitragen.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Alle Bilanzierungspflichtigen oder freiwillig Bilanzierenden sind zur Abgabe einer E-Bilanz, d.h. zur elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, verpflichtet. Es besteht keine Freiwilligkeit oder Wahlmöglichkeit, sondern die Abgabe der Unterlagen in Papierform wird durch die Übermittlung per Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform oder der Größenklasse des Unternehmens. Neben den jährlichen Schlussbilanzen sind die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen zu erstellenden Bilanzen ebenso wie Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln.

Ab wann ist die Bilanz elektronisch abzugeben?

Die elektronische Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 5b, § 51 Absatz 4 Nummer 1c, § 52 Absatz 15a Einkommensteuergesetz). Für das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011).

Für steuerbefreite Körperschaften, ausländische Betriebsstätten und inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Welche Anforderungen werden an die E-Bilanz gestellt?

Übertragungsformat

Die Bilanzdaten werden als XBRL-Datensatz übermittelt. Diese frei verfügbare elektronische „Sprache“ (eXtensible BusinessReporting Language – www.xbrl.de) ist ein weltweit verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der auch z. B. für die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genutzt wird und grundsätzlich für alle Rechtsformen geeignet ist.

Datenschema für Jahresabschlussdaten

Ausgehend von der HGB-Taxonomie hat die Finanzverwaltung den Mindestumfang, vergleichbar mit einem Kontenrahmen, festgelegt. Das Datenschema enthält unter anderem die Übersendungsmöglichkeit für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Ergebnisverwendung und die Kapitalkontenentwicklung. Ansätze und Beträge in der Handelsbilanz, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind durch Zusätze oder Anmerkungen (sog. Überleitungsrechnung) anzupassen und ebenfalls zu übermitteln. Alternativ hierzu kann auch eine Steuerbilanz elektronisch übermittelt werden.

In einem sog. GCD-Modul werden Informationen zum Unternehmen übermittelt. Die eigentlichen Daten enthält das sog. GAAP-Modul. Während bestimmte Positionen ausgefüllt werden müssen (Mussfelder), sind andere Daten optional (Kannfelder). Individuelle Erweiterungen sind nicht zulässig, stattdessen sind Auffangpostionen vorgesehen. Auszufüllen sind grundsätzlich nur solche Mussfelder, die in der Buchführung des betreffenden Unternehmens vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall oder lassen sich die Positionen aus der Buchführung nicht ableiten, wird das Mussfeld ohne Wert (technisch: NIL-Wert „Not in List“) gesendet.

Die Taxonomie wird jährlich aktualisiert und als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe).

Die Übertragung der erforderlichen Daten aus der Buchführung in das XBRL-Format geschieht mit einer entsprechenden Software, die von den verschiedenen Anbietern bereits entwickelt wurde.

Die verbindlichen Taxonomiedateien, eine Visualisierung der Taxonomie sowie Hilfestellungen sind unter www.esteuer.deabrufbar.

 

Übermittlung der Daten

Die Daten werden mit dem Elster Rich Client (ERiC) übertragen. Hier wird geprüft, ob der Mindestumfang eingehalten wurde und der Datensatz rechnerisch richtig ist. Außerdem werden einzelne Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Bei Fehlern erfolgt eine unmittelbare Rückmeldung an den Übermittler mit entsprechenden Hinweisen. Steuererklärungen sind bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ebenfalls elektronisch zu übermitteln, sofern Gewinneinkünfte vorliegen. Die Übermittlung ist technisch nicht mit der E-Bilanz verknüpft.

Die Unternehmensdaten dienen allein dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Sie können von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden.

Gibt es Befreiungsmöglichkeiten?

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die zuständige Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 5b Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 150 Absatz 8 Abgabenordnung). Vorraussetzung ist aber, dass die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (Härtefall).

E-Bilanz

Merkblatt für Unternehmen zur neuen elektronischen Bilanz  (E-Bilanz)

 

Ziel der E-Bilanz „Elektronik statt Papier“

Bereits Ende 2008 hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den Abbau bürokratischer Lasten durch die verstärkte Nutzung moderner Datentechnik im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und der Verwaltung voranzubringen. Nach dem Motto „Elektronik statt Papier“ werden papierbasierte Verfahrensabläufe künftig durch elektronische Kommunikation ersetzt und die steuerlichen Pflichten können schnell und medienbruchfrei erfüllt werden. Dies soll zur Transparenz, zur Qualitätssteigerung und letztlich zur Kostenersparnis beitragen.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Alle Bilanzierungspflichtigen oder freiwillig Bilanzierenden sind zur Abgabe einer E-Bilanz, d. h. zur elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, verpflichtet. Es besteht keine Freiwilligkeit oder Wahlmöglichkeit, sondern die Abgabe der Unterlagen in Papierform wird durch die Übermittlung per Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform oder der Größenklasse des Unternehmens. Neben den jährlichen Schlussbilanzen sind die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen zu erstellenden Bilanzen ebenso wie Eröffnungsbilanzen elektronisch zu übermitteln.

Ab wann ist die Bilanz elektronisch abzugeben?

Die elektronische Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 5b, § 51 Absatz 4 Nummer 1c, § 52 Absatz 15a Einkommensteuergesetz). Für das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011). Für steuerbefreite Körperschaften, ausländische Betriebsstätten und inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung erst
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Welche Anforderungen werden an die E-Bilanz gestellt?

Übertragungsformat
Die Bilanzdaten werden als XBRL-Datensatz übermittelt. Diese frei verfügbare elektronische „Sprache“ (eXtensible Business reporting Language – www.xbrl.de) ist ein weltweit verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der auch z. B. für die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genutzt wird und grundsätzlich für alle Rechtsformen geeignet ist.

Datenschema für Jahresabschlussdaten
Ausgehend von der HGB-Taxonomie hat die Finanzverwaltung den Mindestumfang, vergleichbar mit einem Kontenrahmen, festgelegt. Das Datenschema enthält unter anderem
die Übersendungsmöglichkeit für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Ergebnisverwendung und die Kapitalkontenentwicklung. Ansätze und Beträge in der Handelsbilanz, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind durch Zusätze oder Anmerkungen (sog. Überleitungsrechnung) anzupassen und ebenfalls zu übermitteln. Alternativ hierzu kann auch eine Steuerbilanz elektronisch übermittelt werden. In einem sog. GCD-Modul werden Informationen zum Unternehmen übermittelt. Die eigentlichen Daten enthält das sog. GAAP-Modul. Während bestimmte Positionen ausgefüllt werden müssen (Mussfelder), sind andere Daten optional (Kannfelder). Individuelle Erweiterungen sind nicht zulässig, stattdessen sind Auffangpostionen vorgesehen. Auszufüllen sind grundsätzlich nur solche Mussfelder, die in der Buchführung des betreffenden Unternehmens vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall oder lassen sich die Positionen aus der Buchführung nicht ableiten, wird das Mussfeld ohne Wert (technisch: NIL-Wert „Not in List“) gesendet. Die Taxonomie wird jährlich aktualisiert und als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe). Die Übertragung der erforderlichen Daten aus der Buchführung in das XBRL-Format geschieht mit einer entsprechenden Software, die von den verschiedenen Anbietern bereits entwickelt wurde. Die verbindlichen Taxonomiedateien, eine Visualisierung der Taxonomie sowie Hilfestellungen sind unter www.esteuer.de abrufbar.

Übermittlung der Daten
Die Daten werden mit dem Elster Rich Client (ERiC) übertragen. Hier wird geprüft, ob der Mindestumfang eingehalten wurde und der Datensatz rechnerisch richtig ist. Außerdem werden einzelne Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Bei Fehlern erfolgt eine unmittelbare Rückmeldung an den Übermittler mit entsprechenden Hinweisen. Steuererklärungen sind bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ebenfalls elektronisch zu übermitteln, sofern Gewinneinkünfte vorliegen. Die Übermittlung ist technisch nicht mit der E-Bilanz verknüpft. Die Unternehmensdaten dienen allein dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Sie können von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden.

Gibt es Befreiungsmöglichkeiten?

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die zuständige Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 5b Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 150 Absatz 8 Abgabenordnung). Vorraussetzung ist aber, dass die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (Härtefall).

E-Bilanz – Übergangsfrist endet: Sind Sie vorbereitet?

Die Zeit drängt. Für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2013 muss die Einreichung der Jahresabschlussbilanz in elektronischer Form erfolgen. Den 1,35 Millionen betroffenen Unternehmen bleibt nur noch wenig Zeit, die notwendigen Umstellungen in Buchhaltung und IT vorzunehmen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) empfiehlt den betroffenen Unternehmen, sich dazu rechtzeitig an ihren Steuerberater zu wenden.

Die Regelung zur E-Bilanz ist Teil des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) der Bundesregierung, das Ende 2008 verabschiedet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Grundlage geschaffen, die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie auch für das Besteuerungsverfahren zu nutzen. Ziel ist es, die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden zu verbessern.

Die Umsetzung des Gesetzes wurde bereits zweimal um je ein Jahr verschoben. Da es lange kein festes Regelwerk zur Abgabe einer Steuerbilanz gab, hat sich ein Großteil der deutschen Unternehmen bis heute nicht eingehend mit der E-Bilanz und deren Umsetzung auseinandergesetzt. Dies muss nun dringend geschehen.

Die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung ermöglichte es noch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 begann, die Bilanz in Papierform einzureichen. Doch die Übergangsfrist endet nun mit dem Jahr 2012. Die Abgabe einer E-Bilanz wird für das Wirtschaftsjahr 2013 zur Pflicht.

Künftig müssen Unternehmen ihre Daten in ein elektronisches Übermittlungsformat (XBRL) übertragen und bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Umstellung bedarf u. U. einer längeren Vorbereitungszeit, wenn die Unternehmen mehr und detailliertere Daten erarbeiten und die IT-Systeme anpassen müssen.

Die BStBK empfiehlt die Anpassung der Buchführung an die Erfordernisse der E-Bilanz bis Ende 2012 vorzunehmen, um 2013 bereits richtig buchen zu können. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.bstbk.de.

Erleichterungen bei E-Bilanz sollen auf Dauer gelten

Nach Ablauf der Projektphase und sowohl umfangreichen als auch erfolgreichen Konsultationen zwischen der Bundesregierung und den Nutzern der E-Bilanz kann jetzt auch im Bereich der Bilanzen das digitale Zeitalter beginnen, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Die gefundene Regelung ist Ergebnis eines zusammen mit den Kammern, Verbänden und Unternehmen nach einer Pilotphase erarbeiteten Kompromisses, der den Belangen aller Beteiligten angemessen Rechnung trägt.

Nach Ablauf der Projektphase und sowohl umfangreichen als auch erfolgreichen Konsultationen zwischen der Bundesregierung und den Nutzern der E-Bilanz kann jetzt auch im Bereich der Bilanzen das digitale Zeitalter beginnen: Mit der Einführung der E-Bilanz wird die Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte folgen. Spätestens bis 2013 soll sie komplett elektronisch erfolgen. Papierbasierte Verfahrensabläufe gehören dann endgültig der Vergangenheit an. Die E-Bilanz wird wie geplant kommen und die Wirtschaftsteilnehmer können auf bereits getätigte Investitionen vertrauen.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesfinanzminister, Hartmut Koschyk, und der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundeswirtschaftsminister und Mittelstandsbeauftragte der Bundesregierung, Ernst Burgbacher, erklären: „Die E-Bilanz wird mittelstandsfreundlich umgesetzt und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entbürokratisierung. Auch auf kleine und mittlere Unternehmen wird Rücksicht genommen. Sie müssen nur die im Hauptbuch enthaltenen Bilanzposten elektronisch übermitteln.“

Die elektronische Übermittlung von E-Bilanzen wird in den allermeisten Fällen erst für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also – zusammen mit den elektronischen Steuererklärungen – frühestens im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 oder 2012/2013 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz noch auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass getestet werden kann, ob alles funktioniert. Viele Unternehmen, steuerberatende Berufe und Softwarehäuser arbeiten bereits mit Hochdruck an der Einführung der E-Bilanz. Für alle gilt: Sie können es schaffen, denn noch ist Zeit und die versprochenen Erleichterungen bleiben auf Dauer erhalten.

Die gefundene Regelung ist Ergebnis eines zusammen mit den Kammern, Verbänden und Unternehmen nach einer Pilotphase erarbeiteten Kompromisses, der den Belangen aller Beteiligten angemessen Rechnung trägt. Im Lauf der Zeit wird die Umstellung Vereinfachungen und Effizienzgewinne bringen. Unzweifelhaft ist auch, dass eine differenzierte Datenübermittlung dazu beiträgt, dass Rückfragen durch die Finanzämter bei den Unternehmen abnehmen werden und eine endgültige Steuerfestsetzung schneller möglich wird. Der amtliche Datensatz der E-Bilanz wird kontinuierlich evaluiert. Ziel ist, die E-Bilanz den praktischen Anforderungen kontinuierlich anzupassen. In diesen Prozess werden – wie bisher auch – interessierte Vertreter der Kammern, Verbände und Unternehmen eingebunden.

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft („Mussfelder“). Es sind zudem Möglichkeiten geschaffen worden, damit das Buchführungswesen der Unternehmen bleiben kann wie es ist und auch eine dynamische Anpassung bei zukünftigen Rechtsänderungen möglich ist („Auffangpositionen“). Und: insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können Unterstützung zum Einstieg erhalten („Mittelständische Unternehmen“).

Im Einzelnen

Mussfelder
Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder weil sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln. Auch hierdurch wird es vor allem kleineren und mittleren bilanzierenden Unternehmen möglich sein, ohne erhöhten Anpassungsaufwand die E-Bilanz zu übermitteln.

Auffangspositionen
Von besonderer Bedeutung für die E-Bilanz sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sind Ergebnis des intensiven Abstimmungsprozess mit den Kammern, Verbänden und Unternehmen. Sie erleichtern die elektronische Übermittlung und verhindern den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen. Es wird dauerhaft Auffangpositionen geben, denn sie werden benötigt, um der gegebenen Rechtssituation gerecht zu werden. Eine Streichung von diesen besonderen Positionen zu einem bestimmten Stichtag war und ist nicht beabsichtigt.

Mittelständische Unternehmen
Insbesondere kleine und mittlere, bilanzierende Unternehmen erhalten von der Steuerverwaltung auch insofern eine Unterstützung, als für sie spezielle Informationen zur Verfügung gehalten werden, die ihnen den Einstieg in die E-Bilanz erleichtern sollen. Außerdem wird auf der Webseite von ELSTER: www.elster.de/elster_soft_nw.php eine kleine Datenbank mit am Markt verfügbare Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle vorgehalten.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.05.2012

E-Bilanz: Pilotphase beendet, maximale Übergangszeit bis 1.1.2015

E-Bilanz: Pilotphase beendet, maximale Übergangszeit bis 1.1.2015

Grundlage der E-Bilanz

Das Steuerbürokratieabbaugesetz sieht die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 vor. Hierfür wurde eine Taxonomie entwickelt, die ein amtliches Datenschema für Jahresabschlussdaten darstellt. Von Februar bis April 2011 wurde eine Pilotphase durchgeführt, deren Ergebnisse am 16.8.2011 vorgestellt werden sollen.

Problem

Der Anwendungszeitpunkt wurde bereits aufgrund von organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011 sprachen, um ein Jahr verschoben. Am 1.7.2011 wurde ein überarbeiteter Entwurf des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz veröffentlicht, der neue zeitliche Regelungen enthält.

Zeitliche Anwendung

Die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind grundsätzlich erstmals für das Kalenderjahr 2012 (Erstjahr) sowie bei einem vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Erstjahr) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Im Erstjahr wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform abgegeben werden. Die Entwurfsfassung enthält darüber hinaus eine Härtefallregelung, die eine elektronische Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, vorsieht. Diese gilt allerdings nur für inländische Unternehmen, die ausländische Betriebsstätten haben, für ausländische Unternehmen, die inländische Betriebsstätten haben sowie für steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Vereine) und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art. Für die Übergangszeit sind deren Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen in Papierform abzugeben.

Konsequenz

Die Vorbereitungen für die Einführung der E-Bilanz sollten trotz eines weiteren Verschonungsjahres (bzw. 3 Jahre für o. g. Unternehmen) nicht zu weit hinausgeschoben werden. Nach der Präsentation der Ergebnisse der Pilotphase am 16.8.2011 könnte die Verabschiedung der Entwurfsfassung des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz erfolgen.