Schlagwort-Archive: eigenkapitalersatzrechtlichen

Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen

Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen

Kernaussage

Wird eine Schuld der Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernobergesellschaft durch die Enkelgesellschaft übernommen und gibt die Tochtergesellschaft gegenüber der Enkelgesellschaft als Ausgleich für die Schuldübernahme ein Schuldanerkenntnis ab, hat diese Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn auch die Forderung der Konzernobergesellschaft gegen die Tochtergesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war.

Sachverhalt

Die Tochter-GmbH war Alleingesellschafterin der Enkel-GmbH, mit Sitz in Österreich, und selbst eine 90 %ige Tochtergesellschaft der Mutter-AG. Diese betrieb den konzernweiten Cash-Pool. Aufgrund des Cash-Clearing-Vertrages hatte die Enkel-GmbH alle liquiden Mittel an die Mutter-AG abzuführen, weshalb das Zentralkonto des Cash-Pools für diese ein Guthaben von rd. 76 Mio. EUR auswies. Im Februar 2002 wurde vereinbart, dass die Enkel-GmbH von der Verbindlichkeit der Tochter-GmbH gegenüber der Mutter-AG von rund 358 Mio. EUR einen Teilbetrag von 76 Mio. EUR übernahm. Entsprechend erklärte die Enkel-GmbH die Aufrechnung ihrer Forderung aus dem Clearing-Saldo. Die Tochter-GmbH gab gegenüber der Enkel-GmbH ein Schuldanerkenntnis ab. Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutter-AG und Tochter-GmbH eröffnet und der Beklagte jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger ist Masseverwalter im österreichischen Konkursverfahren über das Vermögen der Enkel-GmbH. Er begeht die Feststellung der im Insolvenzverfahren der Mutter-AG angemeldeten Forderungen.

Entscheidung

Der Kläger hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung der Enkel-GmbH gegenüber der Mutter-AG ist österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger stützte die Klage insofern auf eine Ausschüttungssperre (§ 82 öGmbHG), die grundsätzlich jede vermögensschmälernde Leistung der GmbH an ihre Gesellschafter verbietet. Der Verlust der Forderung der Enkel-GmbH gegen die Mutter-AG aus dem Clearing-Saldo wurde nicht durch eine gleichwertige Forderung ausgeglichen. Insofern ist zu beachten, dass die Forderung der Mutter-AG gegen die Tochter-GmbH eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war. Wird diese gebundene Schuld übernommen, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden. Aufgrund dieser Verstrickung ist die Forderung nicht durchsetzbar, so dass die Vereinbarung aus Februar 2002 zu einer verbotenen Auszahlung führt.

Konsequenz

Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) ist nach ständiger Rechtsprechung dann auf Altfälle anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffnet worden ist.