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Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Kernaussage
Selbstständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden und damit seine frühere Auffassung aufgegeben, nach der Prostituierte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) erwirtschafteten.

Sachverhalt
Die Klägerin war seit dem Streitjahr 2006 als Prostituierte tätig und bot Dritten ihre Dienste gegen Entgelt in einer eigens dafür gemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Streitjahr einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 EUR und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 EUR. Das beklagte Finanzamt behandelte den aus der Prostitution erzielten Gewinn in Höhe von 38.115 EUR nicht – wie erklärt – als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 152 EUR fest. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte zwar noch Erfolg; der BFH teilte jedoch schließlich die Ansicht des Finanzamts.

Entscheidung
Das Bundesfinanzministerium hat im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, die Auffassung, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, werde schon seit längerer Zeit vertreten. Diese Ansicht wird auch allgemein von der Literatur geteilt. Dem schloss sich der BFH nun mit folgender Begründung an: Unter einem Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder einer selbständigen Arbeit handelt. Selbständig tätige Prostituierte erfüllen diese Voraussetzungen; sie nehmen insbesondere in Abweichung von der früher vertretenen Auffassung des BFH auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Prostitution kann in Gestalt eines „sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden Unternehmens“ betrieben werden. Prostituierte erzielen auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Konsequenz
Der BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und der Literatur allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.

Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Kernaussage

Streit vor den Finanzgerichten in Sachen Umsatzsteuer ist aufgrund der immer komplexer werdenden Regelungen sowie einer hinter den neuesten Rechtsentwicklungen regelmäßig zurück bleibenden Finanzverwaltung nicht immer zu vermeiden. Hat der Unternehmer Erfolg, so ist die Freude zunächst groß. Die Ernüchterung kann dann aber ganz schnell folgen, wenn es um die ertragsteuerliche Erfassung einer Umsatzsteuererstattung geht. Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bringt hier Erleichterung.

Sachverhalt

Ein Unternehmer stritt mit dem Finanzamt darüber, ob seine Umsätze für die Jahre 1996 bis 2003 mit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) zu besteuern sind. Der Unternehmer hatte Erfolg und erhielt eine Erstattung nebst Zinsen von ca. 177.000 EUR. Diese setzte der Unternehmer in seiner Einkommensteuererklärung an, deklarierte sie jedoch als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. Nachdem das Finanzamt diesem Ansatz nicht folgte, klagte der Unternehmer und verwies darauf, dass es sich bei den Umsatzsteuererstattungen um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handele und somit um außerordentliche Einkünfte.

Neues Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger Recht und qualifiziert die Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte. Diese unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt jedoch nicht für die ebenfalls ausgezahlten Erstattungszinsen (ca. 37.000 EUR).

Konsequenz

Aufgrund des in Deutschland progressiv steigenden Steuersatzes können derartige Erstattungen steuerliche Mehrbelastungen im Vergleich zu einer auf die Jahre verteilten Auszahlung verursachen. Aufgrund des Urteils kann dies vermieden werden. Allerdings ist die Entscheidung nicht unumstritten. In ähnlichen Fällen haben sich andere Finanzgerichte gegen die Qualifizierung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte ausgesprochen. Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben. Bis dahin sollte gegen anders lautende Veranlagungen Einspruch eingelegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH dem Finanzgericht Niedersachsen folgt. Denn es dürfte schwer verständlich sein, wenn ein erfolgreicher Rechtsstreit um Umsatzsteuer eine vergleichsweise erhöhte Einkommensteuer zur Folge hätte.