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Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Kernaussage
Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ist den Umständen zu entnehmen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Das Grundbuchamt muss dies von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk kennzeichnen.

Sachverhalt
Die Beteiligte ist Inhaberin zweier Erbbaurechte. Diese sind jeweils mit einer im Jahr 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet. Mit notarieller Erklärung aus November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Beteiligten Recht. Die vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld für eine Geldforderung ist sofort fällig, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts aufgrund der Änderung der Rechtsvorschriften zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschulderstreckung ebenso eine Geldforderung sichern soll. Muss das Grundbuchamt anhand der Umstände von einer Sicherung einer Geldforderung ausgehen, ist anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Eintragungsbewilligung einen zulässigen Inhalt haben soll und die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde einschließlich der nicht mehr zulässigen Fälligkeitsregelung nicht gewollt ist. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, ist davon auszugehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Entsprechend ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen

Konsequenz
Von zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Grundstückseigentümers sind nur für ihn günstige Abweichungen, wie die Verlängerung der Kündigungsfrist für Gläubiger, möglich.

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Kernaussage

Ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung einer GbR angeordnet, kann eine wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch einen Gesellschafter nur durch Bevollmächtigung durch die Gesellschaft erfolgen.

Sachverhalt

Im Dezember 2003 schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer GbR zusammen. Im Gesellschaftsvertrag wurde nur einem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. Hiervon ausgenommen war jedoch die Veräußerung und Belastung der in die GbR eingebrachten Grundstücke. Für diese Rechtsgeschäfte war eine gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung angeordnet. Allerdings war dem geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine Generalvollmacht seitens der GbR erteilt worden, die unter anderem die Belastung von Grundstücken erlaubte, sofern die Drittmittel in das Gebäude investiert würden. Die Gesellschafter ließen sich bei der Gründung aufgrund von Generalvollmachten aus 2003 durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten. Unter Bezugnahme auf die notariell erteilten Generalvollmachten erklärte dieser in 2010 die Bestellung einer Buchgrundschuld zulasten eines in die GbR eingebrachten Grundstücks. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der GbR.

Entscheidung

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Vertretungsmacht wurde dem Grundbuchamt nicht in grundbuchrechtlicher Form (§ 29 GBO) nachgewiesen. Ist von der Eintragung das Recht einer GbR betroffen, kann die Bewilligung durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter abgegeben werden. Der geschäftsführenden Gesellschafter hatte hier nicht als organschaftlicher Vertreter gehandelt, da nach dem Gesellschaftsvertrag für die Belastung von Grundstücken grundsätzlich Gesamtvertretung angeordnet war. Für den Bedingungseintritt der Generalvollmacht seitens der Gesellschaft wurde weder vorgetragen noch war ersichtlich, wie dieser nachgewiesen werden könne. Bei den Generalvollmachten der Gesellschafter handelte es sich um Altvollmachten, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, zu dem die Grundbuchfähigkeit der GbR umstritten war. Für diese Fälle können zwar Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Gesellschaft von der Vollmacht umfasst sein soll, genügen. Diese lagen jedoch nicht vor. Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR ist zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft eine von dieser erteilte Vollmacht erforderlich, die ebenfalls nicht vorlag.

Konsequenz

Es ist gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern nicht möglich, ihre Vertretungsmacht in vollem Umfang einem anderen Geschäftsführer zu übertragen oder diesen zu bevollmächtigen, sie in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer zu vertreten. Hierzu bedarf es einer Vollmacht seitens der GbR.