Schlagwort-Archive: Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung: Urlaub oder Kur?

Entgeltfortzahlung: Urlaub oder Kur?

Während einer Kur haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt aber nur dann, wenn die Kur nicht wie ein Erholungsurlaub gestaltet ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Hintergrund

Eine Köchin unterzog sich einer ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Diese wurde von der Krankenkasse bezuschusst. Im Kur- und Wellnesscenter erhielt sie 30 Anwendungen, u. a. Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Ihr Arbeitgeber stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung aber nicht frei. Daraufhin beantragte die Köchin Urlaub, den der Arbeitgeber bewilligte. Mit ihrer Klage will die Arbeitnehmerin erreichen, dass der genommene Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht lehnte jedoch den Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin während ihrer Kur auf Langeoog ab. Denn Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, sind keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Die Klägerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine solche Erholungskur handelte, sondern dass ihr ein akuter Krankheitsanlass zugrunde lag. Die Kur war vielmehr wie ein Urlaub ausgestaltet, da die Klägerin bei nur wenigen Anwendungen pro Tag 3-wöchigen Aufenthalt auf Langeoog wie einen Erholungsurlaub frei gestalten konnte.

Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügten nicht.

Deshalb besteht hier kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Verletzung bei Wutausbruch: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Verletzung bei Wutausbruch: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Kernfrage

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selber herbeigeführt hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr zur Frage der Abgrenzung einer schuldhaft selbst herbei geführten Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war über eine Arbeitsanweisung eines Vorgesetzten derart verärgert und in Rage geraten, dass er mehrfach mit seiner Faust auf ein Schild einschlug und sich die Hand brach. Für den Zeitraum der deswegen bestehenden Arbeitsunfähigkeit verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, weil der Kläger zum einen schuldhaft gehandelt habe und zum anderen die Verletzungsgefahr gekannt haben musste. Hiergegen klagte der Kläger auf Entgeltfortzahlung.

Entscheidung

Das LAG gab dem Kläger Recht. Zwar könne ein schuldhaftes Verhalten zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führen. Allerdings stimme dieser Verschuldensbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Verschulden überein. Vielmehr sei für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln mit eigener Verletzung erforderlich. Diese Anforderungen seien bei einem kurzzeitigen Wutausbruch nicht erfüllt.

Konsequenz

Eigenverschulden im Sinne der Entgeltfortzahlung erfordert ein mindestens besonders leichtfertiges Verhalten; nur dann ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen. Diese Einordnung korrespondiert damit, dass der Arbeitnehmer auch erst ab grober Fahrlässigkeit für einen von ihm angerichteten Schaden haftet.

Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

Kernfrage
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dann, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung selber schuldhaft herbeigeführt hat. Dabei stellt sich die Frage, wie dieser (Eigen)Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu verstehen ist. Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu befinden.

Sachverhalt
Der Kläger war, nachdem er auf nassem Boden in einem Restaurant ausgerutscht war, vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer den Unfall selber herbeigeführt habe, weil er rutschiges Schuhwerk getragen habe, obwohl er in den Tagen vor dem Unfall durch mehrere Mitarbeiter und Vorgesetzte darauf hingewiesen worden sei, anderes Schuhwerk zu tragen. Der Kläger wandte dagegen ein, er habe am Unfalltag das richtige Schuhwerk getragen; allerdings sei nicht ausreichend auf den nassen Boden hingewiesen worden.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Unabhängig davon, ob der Kläger das richtige Schuhwerk am Unfalltag getragen habe, könne selbst das falsche Schuhwerk nicht dazu führen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfalle. Denn der Verschuldensmaßstab, den das Entgeltfortzahlungsgesetz hierfür verlange, gehe deutlich über den Grad der einfachen Fahrlässigkeit des Zivilrechts hinaus. Im Ergebnis hätte der Kläger völlig leichtsinnig handeln müssen.

Konsequenz
Der Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes orientiert sich nicht an dem des Zivilrechts. Für einen Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches muss der Arbeitnehmer in einem besonders groben Grad fahrlässig gehandelt haben.