Schlagwort-Archive: Entwarnung

BMF gibt Entwarnung für Gutschriften

BMF gibt Entwarnung für Gutschriften

Kernaussage

Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurden die Vorschriften zur Rechnungsstellung verschärft. U. a. betrifft dies die in die Rechnungen aufzunehmenden Hinweise. So müssen z. B. Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht zu verwechseln mit Gutschriften im kaufmännischen Sinne (= Rechnungskorrekturen), nun zwingend auch als solche bezeichnet werden. In der Praxis führten die Neuregelungen aber zu erheblicher Unsicherheit. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Unternehmen Rechnungskorrekturen, wie häufig üblich, weiterhin als Gutschriften bezeichnen können, ohne hierdurch Umsatzsteuernachzahlungen zu riskieren.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun endlich Stellung zu den Neuerungen bezogen. Das Wichtigste vorweg: Die Bezeichnung von Rechnungskorrekturen als Gutschriften löst nach Ansicht des BMF für sich allein keine zusätzliche Umsatzsteuerschuld aus. Zudem lässt das BMF es auch zu, dass statt der vom Umsatzsteuergesetz in deutscher Sprache geforderten Hinweise, die entsprechenden Synonyme in den anderen Amtssprachen verwendet werden. So kann z. B. für Gutschriften die Bezeichnung „self-billing“ verwendet werden, statt des Hinweises „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ kann auch der Hinweis „Reverse charge“ erfolgen. Dem BMF-Schreiben liegt eine Tabelle bei, die die möglichen Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen auflistet. Ferner gewährt das BMF eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2013, die jedoch nur die geänderten Hinweispflichten betrifft.

Konsequenz

Das BMF bietet nun einige Erleichterungen. Erfreulich ist dies jedoch nur für die Unternehmer, die bisher nicht viel Zeit und Geld in die Umstellung Ihres Rechnungswesens gesteckt haben, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Bestraft werden hingegen Unternehmer, die die Neuerungen schon umgesetzt haben. Diese müssen nun prüfen, ob sie nochmals Änderungen vornehmen wollen. Dies kann sich z. B. anbieten, wenn Leistungen grenzüberschreitend abgerechnet werden. Hier dürfte es hilfreich sein, z. B. statt oder zusätzlich zum Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ den über die Grenzen hinweg bekannten Begriff „Reverse charge“ zu nutzen. Es wäre wünschenswert, wenn das BMF zukünftig zu einer Neuregelung Stellung bezieht bevor diese in Kraft tritt. So könnten den Unternehmen unnötige Kosten erspart werden. Schließlich sind die geänderten Vorschriften eigentlich nicht neu, sondern gelten in der EU schon seit dem 1.1.2013.