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Umsatzsteuerschuld auch ohne Erbringung einer Leistung

Umsatzsteuerschuld auch ohne Erbringung einer Leistung

Rechtslage

Es gilt der gesetzliche Grundsatz, dass nur Leistungen gegen Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen. Es ist daher außergewöhnlich, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Umsatzsteuer auch ohne Erbringung einer Leistung fällig werden kann.

Sachverhalt

Eine Fluggesellschaft bot In- und Auslandsflüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Rücktritts- oder Umbuchungsmöglichkeit an. Verpassten die Kunden den Flug, konnte die Fluggesellschaft den Sitzplatz kurzfristig anderweitig vergeben und das Entgelt behalten. Während die Fluggesellschaft die auf diese Art einbehaltenen Entgelte als nicht steuerbaren Schadensersatz erfasste, sah das Finanzamt hierin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH behandelt die Zahlungen der Kunden für Inlandsflüge als Anzahlungen, die mit ihrer Vereinnahmung der Umsatzsteuer unterliegen. Die Annahme, es handele sich um Schadensersatz, schloss der BFH aus. Die Besteuerung ist nach Ansicht der Richter unabhängig davon durchzuführen, ob eine Leistungsbeziehung zwischen Fluggesellschaft und den nicht erschienen Kunden bejaht wird oder nicht. Die Berichtigung der Umsatzsteuer setzt eine Rückzahlung der erhaltenen Entgelte voraus, welche nicht erfolgt ist. Hinsichtlich der Auslandsflüge ist entscheidend, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Sofern dies nicht der Fall ist, unterliegen auch die zugehörigen Anzahlungen nicht der Umsatzsteuer. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Streitfall zurück.

Konsequenz

Das Urteil zeigt wieder einmal, wie schwierig die Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarem Schadensersatz ist. Unternehmer, die ähnliche „Vertragsstrafen“ z. B. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen wollen, sollten sich zuvor steuerlich beraten lassen, um dem Risiko einer Fehlbeurteilung zu entgehen. Im Zweifel ist auch die Einholung einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung in Erwägung zu ziehen. Im Hinblick auf die Erfassung der Anzahlungen bleibt der BFH auf seinem jüngsten Kurs. Nur wenn erhaltene Entgelte zurückgezahlt werden, ist eine Korrektur der Umsatzsteuer zulässig. Dies wird in der Praxis häufig übersehen.