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Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn

Beenden die potentiellen Erben des verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft den Streit darüber, wer als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch Vergleich, so erzielt derjenige, der im Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet und nach den Regeln des Gesellschaftsrechts Gesellschafter hätte werden können, einen Veräußerungsgewinn, der bei der Personengesellschaft festgestellt werden muss. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 15/10 entschieden.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatten sich die potentiellen Erben des Gesellschafters einer Personengesellschaft vergleichsweise über die Erbfolge geeinigt. Die Vergleichsbeteiligten, die gegen Entgelt auf ihre Rechtsposition verzichtet hatten, machten geltend, sie seien als Vermächtnisnehmer nicht am Feststellungsverfahren der Personengesellschaft zu beteiligen. Dies sah das Finanzamt anders und bezog die Betroffenen in die Gewinnfeststellung ein.

Anders als das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des Finanzamtes. Die Abfindungszahlungen hätten die Betroffenen deshalb nicht als Vermächtnisse erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch Vergleich geregelt werden könne. Vielmehr seien die Abfindungen den betroffenen Vergleichsbeteiligten als Veräußerungsgewinne zuzurechnen, weil der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition als vermeintliche Erben wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln sei. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, die Abgefundenen anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben oder Mitgesellschafter, der aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheide.

Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch Unklarheit darüber bestand, ob die vermeintlichen Erben gesellschaftsrechtlich Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters hätten werden können.

BFH, Pressemitteilung Nr. 55/13 vom 04.09.2013 zum Urteil IV R 15/10 vom 16.05.2013

 

Rechtsanwalt darf bei Erbschaft nicht Tante und Neffe beraten

Rechtsanwalt darf bei Erbschaft nicht Tante und Neffe beraten

Kernaussage

Wenn ein Anwalt in einer Erbauseinandersetzung 2 potentielle Erben mit gegenläufigen Interessen vertritt, muss er die Mandantschaft unverzüglich informieren und die Mandate beenden.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vertrat eine Anwältin sowohl die Tante als auch den Neffen. Der Tante standen Ansprüche im Umfang zwischen 5.000 und 20.000 EUR gegen ihren insolventen Neffen, den sie in der Vergangenheit finanziell unterstützt hatte, zu. Die Tante beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Die Kammer erteilte daraufhin der Anwältin einen Rügebescheid mit einer Missbilligung. Der dagegen gerichtete Antrag der Anwältin beim Anwaltsgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Anwaltsgericht stellte einen Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen fest. Danach darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war. Wer als Anwalt dies erkennt, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. Die Anwältin hatte einerseits die Tante hinsichtlich ihrer Insolvenzforderung gegen den Neffen außergerichtlich vertreten und Tante und Neffe gemeinsam nach Eintritt des Erbfalls. Während der Neffe ein Interesse daran hatte, dass der Erbteil an ihn erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Auszahlung kommen sollte, wollte die Tante die außerhalb der Erbauseinandersetzung bestehende Forderung gegen ihren Neffen möglichst schnell realisieren. Hierbei handelt es sich um erkennbar gegenläufige Interessen.

Konsequenz

Das Verbot widerstreitender Interessen ist durch Rechtsanwälte unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen Regressansprüche, der Verlust von Vergütungsansprüchen und neben anwaltsgerichtlichen Sanktionen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Erbschaft nach einem Elternteil ist kein kindergeldrechtlicher Bezug

Erbschaft nach einem Elternteil ist kein kindergeldrechtlicher Bezug

Kernproblem

Der Bezug von Kindergeld setzt nach der bis einschließlich zum Jahr 2011 geltenden Gesetzesfassung voraus, dass das Kind über nicht mehr als 8.004 EUR Einkünfte oder Bezüge im Kalenderjahr verfügt. Während sich der Begriff der Einkünfte an den 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) orientiert, kann streitig sein, ob anrechenbare Bezüge vorliegen. Nach der Definition sind Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (z. B. ein Teil der steuerfreien Einnahmen). Eine Anrechnung setzt jedoch voraus, dass die Bezüge zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ob eine Erbschaft hierzu gehört, musste der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entscheiden.

Sachverhalt

Ein Vater kämpfte mit der Familienkasse um das Kindergeld seiner in Ausbildung befindlichen Söhne, die den Tod der Mutter zu verkraften hatten. Diese hinterließ den Kindern als Miterben Eigentumswohnungen, Girokonten, Sparbücher, Aktiendepots und Lebensversicherungen. Nachdem die Familienkasse Aktien und Wertpapiere als anrechenbar gewertet hatte, musste das Kindergeld wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze zurückgezahlt werden. An dieser Auffassung zweifelte bereits das Finanzgericht, zumal in der eigenen Dienstanweisung der Familienkassen geschrieben steht, dass gesetzliche und auch freiwillig geleistete Unterhaltsleistungen der Eltern ohne Einfluss auf die Kindergeldberechtigung bleiben. Dennoch zog man bis zum BFH.

Entscheidung

Die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil führt nach Auffassung des BFH nicht zu einem Bezug des Kindes. Allein Zuflüsse „von außen“ seien anzusetzen, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind. Im Erbfall nach einem Elternteil liege kein Zufluss von dritter Seite vor. Dieses Ergebnis vermeide zudem rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten, die auftreten könnten, wenn der Nachlass keine bzw. geringe liquide Mittel enthielte. Ansonsten müsse geprüft werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte liquide Mittel zu verbrauchen oder ob die Verpflichtung bestehe, nicht liquide Nachlassgegenstände zu verwerten.

Konsequenz

Wegen einer Änderung der Vorschriften zum Kindergeld und Kinderfreibetrag durch das Steuervereinfachungsgesetz kommt es ab dem Jahr 2012 nicht mehr auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes an.