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Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.

Hintergrund

Die Eheleute besaßen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, Wässern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Wird im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitstätte begründet, können die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Vermieters ist. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte zukommen. Das regelmäßige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er dort eine regelmäßige Tätigkeitstätte und für die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.

Fahrtkosten bei Azubis: Keine Reisekosten für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb

Fahrtkosten bei Azubis: Keine Reisekosten für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb

Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nur steuerfrei erstattet werden, wenn es sich dabei um eine Auswärtstätigkeit handelt.

Auch bei Auszubildenden stellt sich die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb ein fester Arbeitsplatz und damit eine sog. erste Tätigkeitsstätte ist (früher: regelmäßige Arbeitsstätte). Wenn ja kann für die Fahrten zum Betrieb nur die Entfernungspauschale angesetzt werden, Arbeitgebererstattungen sind steuerpflichtig. Handelt es sich hingegen um eine Auswärtstätigkeit kann die Kilometerpauschale von 0,30 EUR für die Hin- und nochmals für die Rückfahrt als Werbungskosten angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Tätigkeitsstätte
In einem aktuellen Urteilsfall hat sich der Bundesfinanzhof (unter Berücksichtigung der Rechtslage bis 2013) mit dieser Thematik beschäftigt.

Nach seinem Urteil stellte der Ausbildungsbetrieb eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar, der der Azubi durch seinen Ausbildungsvertrag zugeordnet ist und in der er über einen längeren Zeitraum – jedenfalls für die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses – fortdauernd und immer wieder seine durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen hatte. Die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb bildete auch den Kern des gesamten Ausbildungsverhältnisses, sodass sich der Ausbildungsbetrieb als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.

Steuerliches Reisekostenrecht 2014
Eine solche dauerhafte Zuordnung zum Ausbildungsbetrieb, wie sie im Urteilsfall und wohl auch in den meisten anderen Ausbildungsverhältnissen vorgenommen wird, führt im ab 2014 geltenden Recht ebenfalls zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb. Fahrtkostenerstattungen sind damit steuerpflichtig.

Praxistipp
Will der Arbeitgeber den Auszubildenden trotzdem eine Vergünstigung zukommen lassen, kommt eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale und eine eventuelle Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in Betracht.

Das geht zwar auch für Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln, hier könnte aber die steuerfreie Gewährung eines Jobtickets im Rahmen der 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge die günstigere Alternative sein.

Fahrtkosten können für Behinderte zur Steuerfalle werden

Fahrtkosten können für Behinderte zur Steuerfalle werden

Setzt das Versorgungsamt per Bescheid den Grad der Behinderung herab, hat das steuerliche Folgen für die Betroffenen. Denn das Finanzamt kann nachträglich die Absetzbarkeit der Kosten für Fahrten zur Arbeit einschränken, wenn der Bescheid erst später rechtskräftig wird.

Hintergrund
Arbeitnehmer können die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz über die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung geltend machen. Für Behinderte gibt es sogar eine erweiterte Abzugsmöglichkeit. Denn bei einem Behinderungsgrad von mehr als 70 % können die Betroffenen entweder die tatsächliche Höhe der Fahrtkosten oder die allgemeine Kilometerpauschale von 0,30 Cent ansetzen.

Glücklicherweise verbessert sich bei manchen Betroffenen der Gesundheitszustand. Damit sinkt aber auch der Behinderungsgrad mit der Folge, dass sich auch die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten ändern kann, wie der aktuelle Streitfall zeigt.

Der Streitfall
Im Mai 1994 hatte das Versorgungsamt den Kläger per Bescheid als Schwerbehinderten mit einem Behinderungsgrad von 80 % anerkannt. Diesen Bescheid hob das Amt jedoch im Dezember 1999 auf und setzte den Behinderungsgrad auf 20 % herab. Da der Kläger diesen Bescheid gerichtlich anfocht, blieb er in den Streitjahren von 2000 bis 2007 weiterhin Inhaber des ursprünglichen Schwerbehindertenausweises. Folglich machte er in seinen Steuererklärungen weiterhin die tatsächlichen Fahrtkosten geltend.

Im Januar 2007 wies das Bundessozialgericht die Klage des Behinderten jedoch in letzter Instanz zurück. Folge: Das Finanzamt zog mit einem neuen Feststellungsbescheid für die steuerliche Behandlung der Fahrkosten nach. Im Klartext: Es berücksichtigte für die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale.

Damit war der Kläger nicht einverstanden. Vor dem Finanzgericht begründete er seine Klage gegen den Feststellungsbescheid damit, dass er bis Juni 2007 im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises gewesen sei und damit auch die erhöhten Wegekosten geltend machen konnte. Der abweichende Feststellungsbescheid vom Dezember 1999 stehe dem nicht entgegen, da er erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht im Januar 2007 bestandskräftig geworden sei. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und ließ auch die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu.

Bundesfinanzhof weist Beschwerde zurück
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen wollte, war nicht erfolgreich. Die Richter verwiesen vielmehr auf die bisherige Rechtsprechung. Trotz der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sei korrekt gewesen, die Einkommensteuerbescheide rückwirkend zu ändern, wenn wie im Streitfall der Behinderungsgrad rückwirkend geändert wurde.

Die Richter des Bundesfinanzhofs machten klar, dass auch in diesem Fall der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Vorrang habe. Mit der rechtskräftigen Herabsetzung des Behinderungsgrades sei es daher notwendig gewesen, die Fahrtkosten entsprechend steuerlich anders zu behandeln.

Praxistipp
Der Hinweis des Bundesfinanzhofs auf den Grundsatz der Besteuerung der Leistungsfähigkeit mag sehr formal klingen, dennoch werden Betroffene in solchen Fällen nicht an dieser Argumentation vorbeikommen. Auch in Zukunft werden sich solche Streitfälle nicht vermeiden lassen. Betroffene sollten daher in schwebenden Verfahren finanzielle Vorsorge treffen, damit sie nicht mit hohen Steuernachzahlungen konfrontiert werden, wenn die Sozialgerichte entsprechende Bescheide Jahre später für rechtskräftig erklären.

Volle Fahrtkosten bei Kundenbesuchen (BdSt NRW)

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren zum vollen Fahrtkostenansatz für Selbständige.

Selbstständige und Unternehmer sollten sich nicht mit der niedrigeren Entfernungspauschale abspeisen lassen, wenn es um Fahrten zum Kunden geht. Wird nämlich ein Arbeitnehmer beim Kunden tätig, können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden. Bei Unternehmern will die Finanzverwaltung hingegen oft nur die Entfernungspauschale für den einfachen Weg anerkennen, wenn sie einen Kunden regelmäßig besuchen.

  • Durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bekommen Unternehmer und Selbstständige nun Rückenwind: Das Gericht erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz (Az. 10 K 829/11 E, vgl. hierzu unsereNews v. 12.4.2013). Das Finanzamt hat gegen diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung Revision beim BFH eingelegt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Revisionsverfahren, das dort unter dem Aktenzeichen X R 13/13 anhängig ist, als Musterverfahren.
  • Betroffene Unternehmer sollten sich auf dieses Verfahren berufen und den niedrigeren Ansatz der Entfernungspauschale bei Kundenbesuchen nicht akzeptieren, rät der Bund der Steuerzahler. Folgt der BFH der Vorinstanz, steht den Unternehmern der volle Fahrtkostenansatz zu. Unternehmer, die ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, bekommen dann ggf. zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW, Pressemitteilung v. 19.8.2013