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Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater

Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater

Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme für einen betrieblichen Pkw lässt sich nicht mit dem bloßen Argument abwenden, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat. In seiner Entscheidung wandte das Hessische Finanzgericht die Regeln zum sog. Anscheinsbeweis an.

Hintergrund
Ein selbstständiger Steuerberater setzte für einen betrieblichen Pkw keine private Nutzungsentnahme an; gegenüber dem Finanzamt erklärte er, dass er den Wagen nicht privat genutzt habe. Das Amt ging jedoch von einer privaten (Mit-)Nutzung aus und erhöhte den Gewinn des Steuerberaters daher um einen privaten Nutzungsvorteil, den es nach der 1 %-Regelung ermittelte.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Amt zu Recht eine Nutzungsentnahme angesetzt hatte. Die 1 %-Regelung ist eine grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die grundsätzlich nur durch einen substanziierten Nachweis der privat veranlassten Kosten nach der Fahrtenbuchmethode abgewendet werden kann.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht regelmäßig dafür, dass zu privaten Zwecken überlassene Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt werden. Der Steuerpflichtige kann diese Vermutung jedoch durch den Gegenbeweis entkräften bzw. erschüttern. Die bloße Behauptung, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden habe, genügt hierzu jedoch nicht. Auch kann der Steuerpflichtige die pauschale Nutzungsversteuerung nicht mit dem Argument abwenden, dass das Finanzamt das Vorliegen einer Nutzungsentnahme beweisen muss; vielmehr trifft ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Der Steuerberater im Streitfall konnte den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften, da er die Privatnutzung lediglich bestritten hatte. Aus einer vorgelegten Aufstellung über die betrieblichen Fahrten des Vorjahrs ließen sich zudem keine Rückschlüsse auf die private Nutzung des aktuellen Jahrs ziehen. Das Finanzgericht folgte auch nicht dem Einwand des Beraters, dass er in einem Fahrtenbuch keine Mandantenangaben machen dürfe, da er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Das Gericht erklärte, dass ein Steuerberater nicht gegen berufsrechtliche oder strafrechtliche Normen verstößt, wenn er Mandantenangaben in einem Fahrtenbuch macht.