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Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

Kernaussage
Wenn Aufsichtsräte eine nicht börsennotierter AG am Bezug neuer Aktien teilnehmen, der nur Mitarbeitern und Aufsichtsräten eröffnet ist, mit der Option, die gezeichneten Aktien innerhalb einer Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückzugeben, ist von Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Zeitpunkt der Optionsausübung auszugehen, wenn die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückgegeben werden.

Sachverhalt
Der Kläger war Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien an Mitarbeiter und Aufsichtsräte ausgegeben hatte. Der klagende Aufsichtsrat erwarb 10.000 Aktien zu je 11,50 EUR. Der Aufsichtsrat machte von seinem vertraglichen Recht Gebrauch, die Aktien bis Ende 2002 zum Ausgabekurs zurückzugeben. Das Finanzamt ermittelte einen geldwerten Vorteil beim Aufsichtsrat in Höhe von 75.000 EUR, da die Aktien zum Rückgabezeitpunkt nur einen Wert von 4 EUR gehabt hätten. Durch die Klage beim Finanzgericht erreichte der Kläger nach erfolglosem Einspruch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils auf 55.000 EUR.

Entscheidung
Die Revision hiergegen zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Der klagende Aufsichtsrat erlangte durch die Rückgabe der Aktien zum Ausgabekurs einen geldwerten Vorteil in Höhe von 55.000 EUR und hat diesen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Höhe des Vorteils bestimmt sich nach der Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Ausgabekurs. Die Möglichkeit der Rückgabe hing untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsrat und damit mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammen. Ein fremder Dritter hätte die Aktien nicht zum Ausgabekurs zurückgeben können. Der Zufluss des geldwerten Vorteils fand im Jahr 2002 statt als der Aufsichtsrat seine Option ausübte.

Konsequenz
Vorliegend bestand kein Zweifel, dass die vorteilhafte Rückgabemöglichkeit der Aktien zum Ausgabekurs den Mitarbeitern und Aufsichtsräten aufgrund ihrer Tätigkeit für die AG gewährt wurde. Insofern ist es konsequent, bei Aufsichtsräten Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen.