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Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile möglich?

Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile möglich?

Rechtslage

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in die zum Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese ist zudem Grundlage für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen. Treten Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligung ein, muss eine neue Liste eingereicht werden. Die Einreichungspflicht obliegt anstelle des Geschäftsführers dem Notar, wenn er in amtlicher Eigenschaft an diesen Veränderungen unmittelbar mitgewirkt hat. Weigert sich das Register, die notarielle Gesellschafterliste aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn die Zuordnung der Geschäftsanteile gewährleistet ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar die Übertragung sämtlicher insgesamt 12 Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen neuen Gesellschafter. Nachdem der Gesellschafterwechsel wirksam geworden war, reichte er eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Unter den laufenden Nummern 1-12 waren die erforderlichen Angaben der bisherigen Gesellschafter aufgeführt. Diese Eintragungen waren durchgestrichen. Unter den laufenden Nummern 12-24 wurden die Angaben des neuen Gesellschafters unter Angabe der bisherigen Nummern fortgeschrieben. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der eingereichten Liste ab, weil die festgelegte Nummerierung der Geschäftsanteile nicht beibehalten wurde. Hiergegen wandte sich der Notar und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht.

Entscheidung

Durch die Ablehnung des Registergerichts, die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wird der Notar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Durch die Zurückweisung macht das Registergericht dem Notar die Erfüllung seiner Amtspflichten streitig. Die Umnummerierung der abgetretenen Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft ist zulässig. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gliederungskontinuität in Bezug auf die Gesellschafterliste nicht aufgestellt. Eine Stetigkeit der Nummerierung kann ohnehin in den Fällen der Teilung oder Zusammenlegung nicht durchgehalten werden. Solange die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse nicht leidet und jeder Geschäftsanteil durch Angabe der bisherigen Nummer zu identifizieren ist, ist eine Umnummerierung möglich.

Konsequenz

Eine inhaltliche Prüfung der Liste durch das Registergericht findet nicht statt. Der BGH hat in seiner Entscheidung jedoch offen gelassen, ob und in welchem Umfang das Recht oder die Pflicht des Registergerichts besteht, die eingereichte Gesellschafterliste zu prüfen.