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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden?

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden?

Eigentlich muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Ausnahmsweise ist der Antrag auch nach deren Abgabe zulässig, wenn das Finanzamt bei einer Außenprüfung erstmalig eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt.

Hintergrund

Der Kläger war neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Als Geschäftsführer bezog er ein Jahresgehalt von 2.000.000 EUR, daneben noch eine Tantieme in erheblicher Höhe. Im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit erhielt er 750.000 EUR von der GmbH für Beratungsleistungen. Gewinnausschüttungen aus der GmbH gab es nicht.

Das Finanzamt stufte bei einer steuerlichen Außenprüfung vom Jahresgehalt 800.000 EUR sowie die Tantieme und einen Teil der Beratungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren lehnte es ab, da kein Antrag gestellt worden war.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht. Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren zu Unrecht nicht angewendet.

Zwar muss laut Gesetz der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung zufließt und dies erst bei einer Außenprüfung festgestellt wird. In einem solchen Fall kann deshalb der Steuerpflichtige den Antrag stellen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Gewährt eine GmbH ein ungesichertes Darlehen und verzichtet später auch noch auf die Zinsforderungen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Hintergrund

Die H-GmbH gewährte einer dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (H) nahestehenden Person B ein Darlehen. Dieses wurde mit 6 % verzinst, Sicherheiten wurden nicht gefordert und bestellt. Bis einschließlich 2003 wurde eine Verzinsung des Darlehenskontos vorgenommen und das Verrechnungskonto entsprechend belastet. Da B sich in einer schlechten finanziellen Lage befand, nahm die GmbH zum 1.1.2003 eine Teilwertabschreibung des Darlehens auf 0 EUR vor. Die Zinsforderungen erfasste sie in 2004 und 2005 nicht mehr.

Das Finanzamt erkannte zwar die Teilwertabschreibung an, behandelte aber den sowohl den Verzicht auf das Darlehen als auch den Verzicht auf die Zinsforderungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht sah jedoch in den nicht mehr erfassten Zinsforderungen keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof unterschied zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Seiner Ansicht nach handelt es sich um eigenständige Forderungen. Diese sind getrennt zu bilanzieren und die Wertberichtigung der Darlehensforderung ist unabhängig von den Zinsforderungen zu beurteilen.

Dementsprechend muss die GmbH die Zinsforderung für 2003 gewinnerhöhend erfassen und die Zinsforderungen für 2004 und 2005 erstmals gewinnwirksam zu bilanzieren. Anschließend werden die Zinsforderungen aufgrund der dauernden Wertminderung auf 0 EUR abgeschrieben. Die Wertberichtigungen auf die Zinsforderungen sind dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Werden Rückstellungen für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildet, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Auszahlung des laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.

Hintergrund

Die GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der Wertguthaben auf Zeitwertkonten angesammelt wird. Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands oder zur Altersversorgung wurde monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 EUR Investmentkonto abgeführt, das auf den Namen der GmbH geführt wurde. Die Anteilsscheine verpfändete die GmbH an G.

Die GmbH buchte die entsprechenden Beträge nicht als Gehaltsaufwand, sondern als Rückstellung für Zeitwertkonten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen dagegen als verdeckte Gewinnausschüttung, da eine solche Barlohnumwandlung nicht fremdüblich sei. Das Finanzgericht setzte die verdeckte Gewinnausschüttung herab und gab der Klage statt. Es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand erspart habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter bei einem Fremdvergleich nicht gewährt hätte.

Die hier getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos hält einem Fremdvergleich nicht stand. Sie entspricht nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der alleinige Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft, bestimmt seine Arbeitszeit selbst und muss sich auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für die Gesellschaft einsetzen. Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich der Verzicht auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten späterer vergüteter Freizeit nicht.

Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung voraus. Diese liegt hier in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto. Daran ändert nichts, dass die GmbH gleichzeitig das an G zu zahlende laufende Gehalt gemindert hat. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Abrede über die Verringerung des laufenden Gehalts. Die Verringerung des monatlich ausgezahlten Gehalts lässt keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im Rahmen einer Vermögensminderung zu berücksichtigen ist oder als verlorener Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Es fehlt daher an einer klaren Vereinbarung. Die Gesellschafter und die Gesellschaft haben es aber in der Hand, sich im Nachhinein für die günstigere Gestaltung zu entscheiden.

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Vermietet eine GmbH ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, stellt sich die Frage, ob dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst wird. Abzustellen ist hier auf die Kostenmiete.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete. Die vereinbarte Jahresmiete betrug ca. 11.000 EUR. Die Miete entsprach einer Vergleichsmiete. Die Betriebsprüfung nahm trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da bei einem Einfamilienhaus mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entspreche der Rechtsprechung des BFH, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung

Kernaussage
Steuerrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass eine Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht wird. Um eine (teilweise) verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer jedoch sein Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen anrechnen lassen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die ihrem zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer WJ im Oktober 1991 eine Versorgungszusage erteilte, die mit Vollendung des 67. Lebensjahr im März 2000 eintreten sollte. WJ vereinbarte im Februar 2000 mit der GmbH, dass er ab März 2000 seine Tätigkeit nur noch zu 20 % ausführen und dafür ein reduziertes Gehalt erhalten werde. Zugleich zahlte die Klägerin ab März 2000 die vereinbarte Pension in ungekürzter Höhe. Das Finanzamt (FA) erkannte die Pension dem Grunde nach an, da sich WJ ab März 2000 tatsächlich im Ruhestand befand und nur noch im geringen Umfang tätig war. In Höhe des weiterhin gezahlten Gehalts nahm das FA jedoch eine vGA an und forderte eine Anrechnung dieses Gehalts auf die Pensionsleistung.

Entscheidung
Während das Finanzgericht (FG) der Klägerin folgte, entschied der BFH im Revisionsverfahren zu Gunsten des Fiskus. Durch die fortbestehende entgeltliche Tätigkeit trotz Zahlung der Pension entstehe eine vGA. Die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Versorgungszusage nicht von dem gänzlichen Ausscheiden des Begünstigten abhängig ist. Sie habe jedoch übersehen, dass der Bezug einer Pension mit zeitgleichem Bezug eines laufenden Geschäftsführergehalts den Anforderungen eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers widerspricht. Dieser hätte darauf bestanden, dass sein Einkommen auf die Pension angerechnet wird, bis die Tätigkeit endgültig beendet ist. Als unschädlich solle jedoch gelten, dass neben der Versorgungsleistung ein laufendes Gehalt aus anderen Dienstverhältnissen gezahlt oder eine andere Funktion außerhalb des Dienstverhältnisses übernommen werde.

Konsequenz
Das Urteil stellt klar, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht daran gehindert werden, ihrer Tätigkeit auch nach vereinbartem Renteneintritt nachzugehen. Die vereinbarte Pension wird in diesen Fällen steuerlich weiterhin anerkannt. Es sollte jedoch zur Vermeidung einer (teilweisen) vGA eine Anrechnung des weiterhin erhaltenen Gehalts auf die Pensionszahlungen vereinbart werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Kernaussage
Mit aktuellem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungsteuer auslöst.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden 2 Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Entscheidung
Die Richter teilten die Auffassung des Klägers und gaben der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen (im Sinne von § 7 ErbStG) bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten.

Konsequenz
Das Finanzgericht folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ es die Revision zu, so dass nun wieder der BFH das letzte Wort hat.

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Kernaussage
Die verdeckte Treuhandschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, spielt im Wirtschaftsleben eine gewichtige Rolle. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zuzurechnen ist, weil er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenden GmbH-Anteils ist.

Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 1998 5 Jahre alt. Seine Eltern und seine Großmutter gründeten eine GmbH. Nachdem der Vater seine Beteiligung an einen seiner Angestellten veräußerte, übertrug dieser wenig später die Beteiligung auf die Großmutter. Im Jahr 1996 wurde der Vater zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Die Großmutter und die Mutter des Klägers übertrugen im Jahr 1998 ihre Geschäftsanteile je zur Hälfte an den Kläger und seinen Bruder. Zur Vollziehung der Schenkung wurde ein Rechtsanwalt der Firmengruppe des Vaters zum Ergänzungspfleger bestellt. Bei einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass die GmbH 1998 Fahrzeuge unter dem erzielbaren Marktpreis an eine weitere GmbH veräußert hat, deren Gesellschafter wiederum die Großmutter und die Mutter des Klägers waren. Das Finanzamt stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung fest und rechnete diese dem Kläger und seinem Bruder je hälftig zu.

Entscheidung
Der BFH folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Im Streitfall besteht ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis. Dieses ist nur dann gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis nach den getroffenen Absprachen und bei deren tatsächlichem Vollzug beherrschen und jederzeit die Rückübertragung der Geschäftsanteile verlangen können. Dies bestätigte der Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, zumal der Vater Mitglieder seiner Familie und Angestellte als Gesellschafter seiner Firmen einsetzte, um die Anteile dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Konsequenz
Erst nach dem Streitjahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1999 entschieden, dass die Treuhandabrede über GmbH-Anteile notariell zu beurkunden ist. Deshalb steht vorliegend die fehlende notarielle Beurkundung der Treuhandabrede nicht entgegen. Nach dem Grundsatzurteil des BGH dürfte der Fall nun anders zu entscheiden sein.

Geschäftsführer-Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn Beirat darüber entscheidet

Geschäftsführer-Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn Beirat darüber entscheidet

Kernaussage
Bezüge der Geschäftsführer einer GmbH können auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen, wenn die Ausgestaltung der Anstellungsverträge einem Beirat übertragen wurde.

Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Sämtliche Kommanditisten der Klägerin sind Kinder der 3 Geschäftsführer dieser GmbH. Nach der Satzung der GmbH obliegt es dem aus familien- und gesellschaftsfremden Personen besetzten Beirat, die Höhe der Geschäftsführervergütung festzulegen. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass den Geschäftsführern im Prüfungszeitraum weit über der Angemessenheitsgrenze liegende Gehälter gezahlt worden seien. Als noch angemessen gelte je Geschäftsführer das 2,6fache des durchschnittlichen Jahresgehalts der Prokuristen. Die übersteigenden Beträge seien als vGA an die Klägerin als Gesellschafterin, deren Kommanditisten die Kinder der Geschäftsführer der GmbH seien, zu behandeln und würden den steuerlichen Gewinn der Klägerin erhöhen. Nach dem erfolglosen Einspruch klagte die GmbH & Co. KG vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab, lies aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Das FG bejahte eine vGA, denn die GmbH hat ihrem Gesellschafter, der Klägerin, außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zugewendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Die Geschäftsführervergütung war teilweise unangemessen hoch und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Mangels Fremdgeschäftsführer war ein interner Fremdvergleich nicht möglich. Ein externer Fremdvergleich anhand einer Gehaltsstrukturuntersuchung kam zu einer zu hohen Vergütung. Trotz der Zwischenschaltung eines Beirats war die zu hohe Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zunächst ist der Beirat, anders als der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann jederzeit durch die Gesellschafter abgeschafft, ausgetauscht oder in seinen Aufgaben beschränkt werden. Damit stellt der Beirat hier kein neutrales Gegengewicht zu den die GmbH gemeinsam beherrschenden Familienstämmen dar.

Konsequenz
Überhöhte GmbH-Geschäftsführervergütungen sind häufig ein Streitpunkt mit dem Finanzamt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass durch die bloße Zwischenschaltung eines Beirats keine überhöhten Vergütungen durchgesetzt werden können.

Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnausschüttung in DBA-Fällen

Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnausschüttung in DBA-Fällen

Kernfrage
International aufgestellte Unternehmensgruppen, in denen die einzelnen rechtlichen Einheiten grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen unterhalten, stehen seit Jahren unter verstärkter Beobachtung durch den Fiskus. Weil durch Gestaltung der Verrechnungspreise Besteuerungssubstrat zwischen einzelnen Ländern verlagert werden kann, muss die Preisgestaltung einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Die Ermittlung des „richtigen“ Verrechnungspreises ist dabei eine komplexe Herausforderung. Darüber hinaus drohte bisher weiteres Ungemach durch formale Anforderungen.

Sachverhalt
Eine deutsche GmbH erhielt von ihrer 100 %igen Muttergesellschaft, einer niederländischen Kapitalgesellschaft (BV), mit Datum vom31.12.2004 eine Rechnung über Verwaltungskosten in Höhe von 70.000 EUR. Dieser Rechnung lag ein Vertrag über die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen gegen Kostenumlage zugrunde. Der Vertrag war Ende des Jahres 2003 mündlich geschlossen worden und ist am29.12.2004 rückwirkend zum1.1.2004 schriftlich fixiert worden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kostenumlage mangels wirksamer vorheriger Vereinbarung in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln und das Einkommen der GmbH daher um 70.000 EUR zu erhöhen sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass im vorliegenden Fall nicht nur nach innerstaatlichen Vorschriften das Vorliegen einer vGA zu prüfen ist, sondern darüber hinaus noch die Vorschriften des zwischen Deutschland und den Niederlanden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu berücksichtigen sind. Das DBA Niederlande bestimmt, dass Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu den Bedingungen durchgeführt und mit den Preisen (Verrechnungspreisen) abzurechnen sind, die voneinander unabhängige Personen für vergleichbare Leistungen vereinbaren würden. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz lässt nach Ansicht der BFH-Richter keinen Raum für zusätzliche Sondervorschriften, wie sie im reinen Inlandsfall im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter bestehen. Da die berechnete Kostenumlage der Höhe nach fremdüblich war, lag im entschiedenen Fall keine vGA vor.

Konsequenz
Das Urteil ist für international aufgestellte Unternehmensgruppen eine gute Nachricht. Nunmehr ist sichergestellt, dass sich die steuerliche Anerkennung von Verrechnungspreisen für derartige Leistungen allein nach dem materiellen Fremdvergleich richtet, also danach, ob das vereinbarte Entgelt angemessen und fremdüblich ist. Da die Vorschrift des DBA Niederlande inhaltlich dem Musterabkommen der OECD entspricht, gelten die Grundsätze für alle Fälle, in denen der konzerninterne Vertragspartner der deutschen Gesellschaft eine Gesellschaft im DBA-Ausland ist.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beiträge

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beiträge

Kernfrage

Die Prüfung der Fremdüblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern stellt einen Schwerpunkt in vielen Betriebsprüfungen dar. Wendet nämlich eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person (Ehegatte, Kinder, etc.) einen Vermögensvorteil zu, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, liegt hierin regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Prüfungsmaßstab ist dabei stets der ordentlich und gewissenhaft handelnde Geschäftsführer. Seit Jahren umstritten ist dabei die Frage, ob die Weiterleitung von erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung an den Gesellschafter eine vGA darstellt.

Sachverhalt

Der klagende Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beschäftigte seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte. Im Rahmen einer Überprüfung seitens des Sozialversicherungsträgers wurde festgestellt, dass die Ehefrau nicht sozialversicherungspflichtig war. Der Sozialversicherungsträger erstattete deshalb im Streitjahr 2006 die bislang entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung, wobei der Arbeitgeberanteil der GmbH ausbezahlt wurde. Letztere leitete den Betrag vollständig an die Ehefrau weiter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Weiterleitung der Beiträge nicht fremdüblich sei und behandelte die Aufwendungen als vGA. Das Einkommen der GmbH erhöhte sich entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster nunmehr vollständig statt.

Entscheidung

Die Weiterleitung von an die Kapitalgesellschaft erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, stellt nach Auffassung des FG Münster keine vGA an den Gesellschafter dar. Es fehle zum einen an einem Vermögensvorteil bei der Ehefrau, da sie aufgrund der Erstattung nämlich auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren habe. Zum anderen habe auch die GmbH keine Vermögenseinbuße erlitten, da sie lediglich erstattete Beiträge weitergeleitet habe. Die Weiterleitung sei auch nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sondern vielmehr fremdüblich.

Konsequenz

Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und zudem auch konträre Entscheidungen seitens der Finanzgerichte bestehen.