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Abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags: Gemeinde ist zuständig

Abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags: Gemeinde ist zuständig

Kernaussage

Steuern können niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Gewerbesteuermessbeträge und eventuelle Billigkeitsmaßnahmen werden in der Regel durch das Finanzamt festgesetzt, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung oder der obersten Landesfinanzbehörden geschieht.

Sachverhalt

Die klagende Unternehmerin beantragte beim Finanzamt eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrags, da in dem festgesetzten Gewerbeertrag ein steuerfreier Sanierungsgewinn enthalten war. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003 waren unstreitig erfüllt. Das Finanzamt änderte den Gewerbesteuermessbetrag nicht; man war dort der Auffassung, die Änderung müsse durch die zuständige Gemeinde vorgenommen werden. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar zunächst erfolgreich; schließlich gab der Bundesfinanzhof (BFH) aber doch dem Finanzamt Recht.

Entscheidung

Da der Sanierungserlass keine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder der obersten Landesfinanzbehörden ist, konnte sich für den Fall auch keine Zuständigkeit des Finanzamts zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ergeben.

Konsequenz

Zu der Frage, ob der Sanierungserlass dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot genügt, musste sich der BFH nicht äußern.