Schlagwort-Archive: Grundstücke

Auch Hausboote können Grundstücke sein

Auch Hausboote können Grundstücke sein

Kernaussage

Die Vermietung von Grundstücken ist steuerfrei, die Vermietung anderer Gegenstände, z. B. von Fahrzeugen, hingegen nicht. Bisher orientierte sich die Finanzverwaltung hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück vorliegt, an der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Sachverhalt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt festgestellt, dass auch die Verpachtung eines Hausbootes einschließlich der dazugehörigen Liegefläche und Steganlage als Vermietung eines Grundstückes anzusehen ist, wenn das Hausboot dort dauerhaft befestigt ist. Im konkreten Fall war das Hausboot an die üblichen Versorgungsleitungen angebunden und verfügte über keinen eigenen Antrieb. Das Finanzamt hatte hier die Vermietung eines Beförderungsmittels angenommen und Umsatzsteuer festgesetzt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt nun dem Urteil des Europäische Gerichtshofs. Das BMF vertritt daher auch nicht mehr die Ansicht, dass im Rahmen der Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Begriff des Grundstückes mit dem des BGB übereinstimmt. Die Definition ist nun den Regelungen zur Ortsbestimmung von Dienstleistungen, die in Verbindung mit Grundstücken erbracht werden, zu entnehmen. Hier war schon zuvor zurecht von der zivilrechtlichen Betrachtung abgewichen worden, ohne allerdings die Regelungen zu den Steuerbefreiungen anzupassen.

Konsequenz

Der Begriff des Grundstücks richtet sich nicht nach dem nationalen Zivilrecht, sondern nach den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Einfacher wird es hierdurch für den Rechtsanwender nicht. Allerdings ist die Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Zum einen im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung bei Vermietung bzw. Verkauf, zum anderen hinsichtlich der Klärung, ob Dienstleistungen in Verbindung mit einem Grundstück erbracht werden, die, im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen, dort besteuert werden, wo das Grundstück liegt.

Land- und Forstwirtschaft: Zuordnung entfernt liegender Grundstücke

Land- und Forstwirtschaft: Zuordnung entfernt liegender Grundstücke

Kernaussage

Inwieweit ein Grundstück, das über 100 km von einer Hofstelle entfernt liegt, noch dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden kann, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der von 1992 bis 2005 als Ganzes verpachtet war, kaufte im Jahr 1996 eine rund 80 km entfernte landwirtschaftlich genutzte Fläche. Zum Zeitpunkt des Flächenkaufs war diese noch bis 2002 an einen dritten Landwirt verpachtet. Der Pachtvertrag wurde bis Ende September 2005 jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Ab Oktober 2005 ließ der Eigentümer sowohl seinen Betrieb als auch die erworbene Fläche durch einen Lohnunternehmer bewirtschaften. Der Kauf der Fläche wurde mittels einer gewinnmindernden, gebildeten, aus Flächenverkäufen resultierenden Rücklage finanziert, die in voller Höhe auf die neue Fläche übertragen wurde. Die neue Fläche wurde in der Bilanz 1996/97 ausgewiesen und die gebildete Rücklage erfolgsneutral aufgelöst. Aus Sicht des Betriebsprüfers war die neue Fläche nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen, da nach dessen Auffassung insbesondere eine Distanz von 80 km einen einheitlichen Betrieb faktisch unmöglich mache. Infolgedessen sei die zuvor gebildete Rücklage nicht auf die Fläche übertragbar und müsse gewinnerhöhend aufgelöst werden. Dagegen klagte der Eigentümer und unterlag schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter war eine gewinnneutrale Auflösung der Rücklage nicht möglich. Allerdings sei die Zuordnung einer zusätzlich erworbenen Fläche zum Betriebsvermögen nicht ausschließlich von der räumlichen Distanz sowie dem zwischen dem Kauf und dem Bewirtschaftungsbeginn liegenden Zeitraum abhängig. So sei für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vielmehr entscheidend, ob sich für den Betrieb das Gesamtbild eines einheitlichen Betriebs ergebe. Ein solches besteht allgemein dann, wenn eine hohe Intensität zwischen den einzelnen Betriebsteilen existiert, welche durch das Bestehen eines wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhangs gekennzeichnet ist. Hinsichtlich der räumlichen Nähe zum Betrieb zieht der BFH die Grenze bei 100 km; bei größeren Entfernungen ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht mehr gegeben.

Konsequenz

Ist sowohl die Entfernung zwischen den Betriebsteilen als auch der Bewirtschaftungsbeginn in Hinblick auf das Gesamtbild eines einheitlichen Betriebs kritisch zu beurteilen, ist darauf zu achten, bereits zum Zeitpunkt des Kaufs Indizien zu schaffen, die ein solches Gesamtbild stärken. So sind z. B. noch existierende Pachtverträge frühestmöglich zu kündigen. Besteht eine größere Entfernung zwischen den Betriebsteilen, sollte durch eine ausreichende Dokumentation die Verflechtung der Betriebsteile nachgewiesen werden.

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011

Rechtslage

Zum 1.1.2011 wurde der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke, d. h. für solche, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, neu geregelt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann nunmehr für den Teil des Grundstücks, der nichtunternehmerisch, also z. B. privat genutzt wird, kein Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden (Ende des Seeling-Modells). Im Gegenzug entfällt insoweit die Besteuerung einer Entnahme.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an die neue Rechtslage angepasst. In Abschn. 15.6a UStAE werden die wesentlichen Aussagen hierzu getroffen.

Konsequenzen

Die neue Verwaltungsauffassung ist grundsätzlich zu beachten. Für die Praxis besonders wichtig ist, dass gemischt genutzte Grundstücke, unabhängig von der Beschränkung des Vorsteuerabzuges, unverändert in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden können und sollten. Denn hierdurch erhält der Unternehmer sich die Chance auf eine Vorsteuerkorrektur zu seinen Gunsten, wenn die unternehmerische Nutzung später ausgeweitet oder das Grundstück steuerpflichtig veräußert wird. Es ist allerdings zu beachten, dass das BMF eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen nur akzeptiert, wenn diese dem Finanzamt schriftlich mit Abgabe der Voranmeldungen mitgeteilt wird. Auch wenn hierzu noch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aussteht, sollte der Auffassung des BMF gefolgt werden, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

Grundstücke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Grundstücke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Kernaussage

Unternehmer können Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundstückes geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann und wie diese Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt offen zu legen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete in 2005 und 2006 ein Wohnhaus, in dem sie eine Praxis betrieb. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. In 2006 gab die Klägerin erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen ab, ohne jedoch hierin Vorsteuer aus der Errichtung des Wohnhauses geltend zu machen. In 2005 hatte sie mangels Registrierung gar keine Voranmeldungen abgegeben. Im Juni 2007 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein, in der sie nun Vorsteuern aus der Erstellung des Wohnhauses deklarierte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des Grundstückes zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz folgt der Ansicht des Finanzamtes. Demnach muss die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der USt-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezugs dokumentiert werden. Ist dies nicht möglich, weil keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht, kann die Zuordnungsentscheidung – ausnahmsweise – in der USt-Jahreserklärung erfolgen. Dies gilt aber nur, wenn diese zeitnah abgegeben wird. Dies sah das FG jedoch hier nicht als gegeben an, da die Abgabe 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgte.

Konsequenzen

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) sich nun der Sache annimmt und für Klarheit sorgt. Bis dahin sollte dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung immer sofort mit dem ersten für das Grundstück erfolgenden Leistungsbezug durch bzw. mit Abgabe der entsprechenden USt-Voranmeldung offen gelegt werden. Um „Missverständnissen“ vorzubeugen, bietet es sich an, nicht nur den Vorsteuerabzug aus dem Grundstück geltend zu machen, sondern der Voranmeldung diesbezüglich eine separate Anlage beizufügen.