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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem ist begünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem ist begünstigt

Wird im Rahmen eines „Betreuten Wohnens“ ein Notrufsystem zur Verfügung gestellt, kann für dieses die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

X bewohnt eine Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. Neben dem Mietvertrag schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber gegen eine monatliche Betreuungspauschale u. a. zur Bereitstellung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notrufsystems sowie zur Soforthilfe im Notfall und zur Versorgung bei kurzzeitiger Erkrankung. Die Pauschale musste auch dann entrichtet werden, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Im Jahr 2011 bezahlte X eine Betreuungspauschale von insgesamt 1.785 EUR. Davon entfielen 80 % auf die Besetzung des Notrufsystems und 20 % auf beratende und kulturelle Leistungen. X machte einen Teil der Pauschale als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Während das Finanzamt die Berücksichtigung der anteiligen Betreuungspauschale ablehnte, zeigte sich das Finanzgericht großzügiger und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte sich ebenfalls auf die Seite des Klägers und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Aufwendungen wegen einer Heimunterbringung sind steuerlich begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. „Haushaltsnahe Leistungen“ sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abstünden anfallen.

Deshalb handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im Rahmen seines Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft wird typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft von Familien- oder Haushaltsangehörigen erbracht.

„In“ einem Haushalt wird die Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Die Rufbereitschaft stellt die Gewährleistung entsprechender Hilfe sicher. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung ein. Somit wird die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. X steht demnach die Steuerbegünstigung für die auf das Notrufsystem entfallenden Kosten zu.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuung eines Haustiers ist steuerlich begünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuung eines Haustiers ist steuerlich begünstigt

Wird ein in den Haushalt aufgenommenes Haustier z. B. während eines Urlaubs von einem Tier-Service betreut und versorgt, kann dies als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

Hintergrund

Die Eheleute ließen während ihrer Urlaube ihre Hauskatze von Frau A („Tier- und Wohnungsbetreuung A“) in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür stellte ihnen Frau A insgesamt 302,90 EUR in Rechnung. Die Rechnungen beglichen die Eheleute per Überweisungen.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung beantragten sie für diese Aufwendungen die Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage mit der Begründung statt, die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters.

Entscheidung

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % – höchstens 4.000 EUR – der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Solche Leistungen liegen vor, wenn sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind diese Voraussetzungen auch bei der Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers gegeben. Auch insoweit handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tiers oder Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Den Eheleuten steht die Tarifermäßigung in Höhe von 60,58 EUR zu (20 % von 302,90 EUR).

Betreuung eines Haustiers: Haushaltsnahe Dienstleistung ja oder nein?

Betreuung eines Haustiers: Haushaltsnahe Dienstleistung ja oder nein?

Tierbetreuungskosten können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Mit diesem Urteil widerspricht das Finanzgericht Düsseldorf der Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. In diesem wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht gegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.