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IHK-Beitragspflicht trotz Gemeinnützigkeit

IHK-Beitragspflicht trotz Gemeinnützigkeit

Kernaussage

Handelsgesellschaften, die außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und insoweit gewerbesteuerpflichtig sind, sind kraft Gesetzes Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) und damit beitragspflichtig.

Sachverhalt

Die „cusanus trägergesellschaft trier mbh“ (ctt) hatte gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die IHK Trier geklagt und sich darauf berufen, als gemeinnützige Körperschaft nicht Mitglied der IHK zu sein. Die beklagte IHK stützte die Beitragserhebung darauf, dass die Klägerin ausweislich der dafür verbindlichen Mitteilung des Finanzamtes trotz bestehender Gemeinnützigkeit auch gewerbesteuerpflichtig sei. Das Trierer Verwaltungsgericht folgte der Auffassung der IHK und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die zur Gewerbesteuer veranlagte Klägerin ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kraft Gesetzes Mitglied der IHK. Zwar sehen die Bestimmungen im Gewerbesteuergesetz eine Befreiung von der Gewerbesteuer für gemeinnützige Körperschaften vor. Die Steuerfreiheit gilt jedoch insoweit nicht, als auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird; dies war bei der Klägerin der Fall. Maßgebend und für die beklagte IHK bindend, seien insoweit die Feststellungen des Finanzamtes zur Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Konsequenz

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können zurzeit noch die Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Ob das Urteil also überprüft wird, bleibt abzuwarten.