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Importfahrzeuge: Inländischer Listenpreis darf geschätzt werden

Importfahrzeuge: Inländischer Listenpreis darf geschätzt werden

 

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei der 1-%-Methode ist der Listenpreis. Bei Importfahrzeugen darf der Listenpreis nach den typischen Bruttoabgabepreisen inländischer Importeure geschätzt werden.

 

Hintergrund

X betrieb einen Großhandel. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein Ford Mustang. Diesen erwarb X zu einem Bruttopreis von 78.900 EUR. Der Autohändler hatte den Mustang zulassungsfertig für brutto 75.999 EUR vom Importeur erworben.

X ermittelte die private Nutzung mittels der 1-%-Regelung. Als Bemessungsgrundlage zog er den amerikanischen Listenpreis von umgerechnet 53.977 EUR heran, da es keinen inländischen Listenpreis gab. Das Finanzamt legte jedoch als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten von 78.900 EUR zugrunde.

Das Finanzgericht ging von einem geschätzten inländischen Bruttolistenpreis von 75.999 EUR aus.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des X zurück. Die gesetzliche Regelung stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs ab, sondern auf dessen Listenpreis. Der Bruttolistenpreis stellt die generalisierende Bemessungsgrundlage dar, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt bestimmt, der mehr umfasst als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Herstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen.

Deshalb ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Schätzung des Bruttolistenpreises durch das Finanzgericht nicht zu hoch. Da es keinen inländischen Bruttolistenpreis gab, konnte das Finanzgericht dazu die inländischen Endverkaufspreise freier Importeure heranziehen. Es musste nicht den Wert ansetzen, den ein deutscher Kunde hätte aufbringen müssen, wenn er ohne Berücksichtigung verschiedener Handelsstufen das Fahrzeug zum amerikanischen Listenpreis importiert. Der generalisierende Bruttolistenpreis schließt die Handelsstufe des Neuwagenhändlers und dessen Verkaufsmarge mit ein.