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Insolvenzrecht: Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung nicht möglich

Insolvenzrecht: Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung nicht möglich

Kernaussage

Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung einer GmbH nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist.

Sachverhalt

Der Alleingesellschafter einer in Auflösung befindlichen GmbH hatte beschlossen, die Gesellschaft fortzusetzen. Zudem sollten das Stammkapital um 25.000 EUR erhöht, die Firma geändert, der Sitz verlegt und der Unternehmensgegenstand geändert werden. Über das Vermögen der GmbH war zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Beendigung der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Registergericht versagte die begehrten Eintragungen, weshalb die GmbH Beschwerde einlegte.

Entscheidung

Die Beschwerde war unbegründet. Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren (§ 200 InsO) ist eine Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Grundsätzlich ist die Fortsetzung einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH nur zulässig bei Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder der Bestätigung eines Insolvenzplanes (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Zudem muss der Beschluss über die Fortsetzung vor Beginn der Vermögensverteilung getroffen werden (§ 274 Abs. 1 Satz 1 AktG analog). Die Zäsur der Vermögensverteilung ist so bedeutsam und erweckt den Anschein der Beendigung, dass die Fortsetzung durch schlichten Gesellschafterbeschluss ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle (§§ 7, 8 GmbHG) nicht möglich ist. Unerheblich ist, dass die Löschung der Gesellschaft noch nicht vollzogen ist.

Konsequenz

Das Bedürfnis, eine Fortsetzung im vorliegenden Fall zuzulassen, bestand nicht. Die Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren unbefriedigt geblieben sind, können ihre Ansprüche aus dem Vermögen der Gesellschaft, insbesondere aus dem neu eingezahlten Stammkapital, befriedigen. Dadurch ist das Stammkapital von Anfang an angegriffen und ggf. besteht sogleich Insolvenzreife.