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BFH legt dem EuGH Fragen zur KMU-Empfehlung 2003 bei der Investitionszulage vor

BFH-Beschluss vom 20.12.2012 – III R 30/11

Presserklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 15:

“Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 III R 30/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehrere an sich unabhängige Unternehmen für die Beurteilung, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, als Einheit zu betrachten sind.

Im Streitfall begehrt die Klägerin, eine GmbH, eine erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005. Dies setzt u.a. voraus, dass der Betrieb, in den investiert wird, die Merkmale für Kleinstunternehmen sowie für kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt (sog. KMU-Empfehlung). Obwohl die Klägerin für sich betrachtet die in der KMU-Empfehlung enthaltenen Schwellenwerte einhält, hat ihr das Finanzamt die erhöhte Investitionszulage verwehrt, weil es davon ausgeht, die Klägerin bilde zusammen mit einer weiteren GmbH eine wirtschaftliche Einheit.

Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die Europäische Kommission im Anhang zu ihrer KMU-Empfehlung zwar einerseits detaillierte, an konzernrechtlichen Verflechtungen orientierte Anforderungen für die Annahme verbundener Unternehmen aufgestellt hat, in ihrer Spruchpraxis aber andererseits bei deren Nichtvorliegen im Einzelfall an der im Zusammenhang mit der nicht so präzisen Vorgängerempfehlung aus dem Jahr 1996 entwickelten wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung festhält. Rechtsprechung des EuGH (oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften) existiert bislang nur zu der durch die KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgängerempfehlung.”

Bundesfinanzhof (BFH)

Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Gericht: BFH 3. Senat
Entscheidungsdatum: 04.03.2013
Streitjahre: 2002, 2003
Aktenzeichen: III B 124/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 InvZulG 1999, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO
Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Leitsatz
1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich im Investitionszulagenrecht der Begriff des verarbeitenden Gewerbes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt.

2. NV: Für die zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebes, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, kommt es auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht an.

3. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt.

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Juni 2012, Az: 8 K 1738/06, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BFH, 26. Juli 2012, Az: III R 43/11
Vergleiche BFH, 23. März 2005, Az: III R 20/00
im Text BFH, 16. April 2002, Az: X B 102/01

Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Biogasanlage. Sie nimmt Klärschlamm und Bioabfall gegen Entgelt an und vergärt nach einer Aufbereitung das organische Material in einem Biogasreaktor. Das durch die Vergärung entstehende Methangas nutzt sie zur Verstromung und Wärmegewinnung. Die Gärreste veräußert sie zur Nutzung als Düngemittel oder zur weiteren Energiegewinnung. Anträge auf Investitionszulage lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Begründung ab, dass kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes vorliege; die Klägerin sei als Dienstleistungs- bzw. Energieversorgungsbetrieb nicht begünstigt. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Betrieb der Klägerin falle unter Abschnitt O Ziffer 90.02.4 „Biologische Abfallbeseitigung“, Unterklasse „Abfallaufbereitung durch biologische Behandlung zum Zwecke der Entsorgung, auch mit Gewinnung eines Nebenerzeugnisses (u.a. Biogas)“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003).

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Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist –bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit– jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

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1. a) Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Ist das angegriffene Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und auch vorliegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, m.w.N.).

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b) Das Finanzgericht hat im Streitfall seine Entscheidung im eben beschriebenen Sinne kumulativ begründet. So ist es zum einen in entscheidungstragender Weise davon ausgegangen, dass der Korrekturtatbestand des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 der Abgabenordnung nicht eingreift. Zum anderen hat es sein Urteil auf die materiell-rechtliche Begründung gestützt, dass die Klägerin im Sinne der WZ 2003 einen Abfallbeseitigungs- und damit Dienstleistungsbetrieb unterhält.

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In Bezug auf die letztgenannte Begründung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

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aa) In der Beschwerde(begründungs)schrift wird die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob und inwieweit die Behandlung der Klägerin im steuerlichen Sinn als Betrieb der Abfallbeseitigung tatsächlich mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Primalabfallverwertung zu vereinbaren ist“. Die Klägerin will mit diesen Ausführungen dahin verstanden werden, dass sie nach den Bestimmungen des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Abfallbeseitigungs-, sondern ein Abfallverwertungsbetrieb sei; dem vom Gesetzgeber statuierten abfallrechtlichen Primat der Verwertung von Abfällen widerspreche es, wenn diese Verwertung steuerrechtlich als Abfallbeseitigung behandelt würde.

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bb) Das Rechtsproblem, ob es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung auf die abfallrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin ankommt, wurde in der Rechtsprechung des BFH bereits gelöst. Eine klärungsbedürftige Frage ist demnach nicht gegeben.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, im Streitfall also nach der WZ 2003 (BFH-Urteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86). Die WZ 2003 basiert, wie ihre Vorgängerin, die WZ 1993, auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die wiederum auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige der Vereinten Nationen aufbaut (vgl. Statistisches Bundesamt, Vorwort zur WZ 2003, abrufbar unter www.destatis.de; BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497). Die Klassifikation ist damit Ausdruck einer generellen, weltweit harmonisierten Verkehrsauffassung über Zuordnungskriterien für Wirtschaftsunternehmen (BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, zur WZ 1993). Bereits dieser Befund schließt es aus, dass es für die Einordnung der Betriebe in die Klassifikation auf nationalstaatliche Gesetze ankommt, die zudem nur für einen kleinen Teil der insgesamt von der WZ erfassten Wirtschaftsunternehmen gelten und nicht dem Zweck der europarechtlich harmonisierten Investitionsförderung, sondern einem anderen Zweck dienen. Danach ist es geklärt, dass es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung von Betrieben, die, wie der der Klägerin, im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind, auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht ankommt.

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Investitionszulage für Wohnungen im Leerstand

Investitionszulage für Wohnungen im Leerstand

Kernproblem

Die Festsetzung einer Investitionszulage für die Modernisierung von Wohnungen in den neuen Bundesländern setzte voraus, dass die Wohnung nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten mindestens 5 Jahre lang „der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken“ diente. Aber gilt auch eine über ein Jahr lang leer stehende Wohnung als „der Überlassung zu Wohnzwecken“ dienend, so dass eine Investitionszulage gewährt werden kann?

Sachverhalt

Eine Grundstückseigentümerin begehrte die Investitionszulage für Modernisierungsarbeiten an einem zuvor erworbenen Mehrfamilienhaus in Potsdam. Das Finanzamt (und später auch das Finanzgericht) versagten die 15 %ige Zulage mit der Begründung, dass bei 3 der modernisierten Wohnungen keine „Überlassung zu Wohnzwecken“ erkennbar sei, da diese länger als ein Jahr leer standen. Das Finanzgericht führte hierzu weiter aus, dass ein nur „vorübergehender“ und somit unschädlicher Leerstand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer Leerstandsdauer von unter einem Jahr anzunehmen sei.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass ein Anspruch auf Investitionszulage auch dann besteht, wenn die Wohnung zunächst länger als ein Jahr lang leer steht, solange das Gebäude zur dauernden Vermietung bestimmt ist und dazu verfügbar gehalten wird. Denn ein Wirtschaftsgut kann bereits durch entsprechende Widmung und das Bereithalten einem bestimmten Zweck dienen. Auch nach der Verwaltungsauffassung dient ein Gebäude bereits Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Der Begünstigungszweck der Investitionszulage liegt laut Gesetzesbegründung darin, der Modernisierung des Mietwohnbestandes Vorrang einzuräumen. Die angestrebte Verbesserung tritt aber bereits mit Abschluss der Arbeiten ein, d. h. bevor die Wohnungen vermietet bzw. bezogen werden. Von der Förderung auszuschließen sind Wohnungen daher nur, wenn sie anderen Zwecken dienen sollen (z. B. eine Musterwohnung).

Konsequenz

Sowohl der Leerstand einer Wohnung von mehr als einem Jahr, als auch die Veräußerung einer Wohnung, stehen der Investitionszulage nicht entgegen, da der vom Gesetzgeber verfolgte Förderungszweck bereits mit Abschluss der Modernisierungsarbeiten erreicht wird. Eine zeitliche Befristung für einen Leerstand ergibt sich aus dem Urteil nicht. Bei längeren Leerständen stellt sich jedoch die Frage, ob das Gebäude überhaupt „fremden Wohnzwecken“ dienen soll. Die Entscheidung betrifft zudem bereits ausgelaufenes Recht, da Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich nur für bis zum 1.1.2005 abgeschlossene Arbeiten gefördert wurden.