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Investmentfonds und Steuerbefreiung

Investmentfonds und Steuerbefreiung

Kernaussage
Besteht zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe, können Dividenden nicht aufgrund von Steuerkontrolle der Steuerpflicht unterliegen. Die nationalen Gerichte entscheiden, ob das jeweilige Informationsaustauschverfahren eine Überprüfung des Investmentfonds gestattet.

Sachverhalt
Das polnische Körperschaftsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in Polen befindet. Der Kläger, ein amerikanischer Investmentfonds mit Beteiligungen an polnischen Gesellschaften, beantragte beim Finanzamt für die Jahre 2005 und 2006 die Erstattung der pauschalen Körperschaftsteuer von 15 %, die auf die Dividenden erhoben wurde. Die Dividenden wurden von in Polen ansässigen Gesellschaften an den Fond gezahlt. Der Antrag wurde abgelehnt. Darauf wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt. Das Gericht wandte sich daraufhin an den EuGH mit der Bitte um Prüfung, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden an polnische Empfänger sowie an Drittstaatenfonds das Unionsrecht verletze.

Entscheidung
Die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Wohnorten stelle eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs dar, so die Richter. Eine wirksame Beschränkung sei nur zulässig, wenn die Überprüfung der Bedingungen für den Steuervorteil von behördlichen Auskünften des Drittstaates abhinge und diese nicht durch vertragliche Verpflichtungen zur Auskunftserteilung zu erhalten seien. Zwischen Polen und der USA bestehe eine solche vertragliche Verpflichtung. Die nationalen Gerichte müssten daher entscheiden, ob das konkrete Informationsaustauschverfahren eine geeignete Überprüfung durch die polnische Steuerbehörde ermöglicht. Potenzielle Steuermindereinnahmen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine derartige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.

Konsequenz
Einschränkungen von Steuerbefreiungen, bei denen Steuerinländer und Steuerausländer unterschiedlich behandelt werden, unterliegen strengen unionsrechtlichen Vorgaben. Eine Benachteiligung von Steuerausländern kann nicht mit der Begründung von möglichen Steuerausfällen begründet werden, wenn der Staat gleichzeitig geeignete Informationen über die tatsächliche Besteuerung der Dividende erlangen kann.

Besteuerung von Erträgen aus ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds auf dem Prüfstand

Besteuerung von Erträgen aus ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds auf dem Prüfstand

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um klären zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstieß. Die Kapitalverkehrsfreiheit gehört zu den europarechtlichen Grundfreiheiten. Sie gilt sowohl innerhalb der EU als auch im Verhältnis zu Drittstaaten.

Sachverhalt

Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentfonds wurden nach dem Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) unterschiedlich besteuert. Wenn die Erträge aus inländischen Fonds nicht nachgewiesen wurden, waren (und sind sie auch heute) notfalls zu schätzen. Für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmG dagegen besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichten vor. Außerdem hatten ausländische Fonds einen inländischen Vertreter zu bestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelte es sich um „schwarze“ Fonds. Für sie schrieb das AuslInvestmG eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelmäßig zu höheren Erträgen führte als bei inländischen Fonds. Die tatsächliche Höhe der erzielten Erträge war für die Besteuerung ohne Bedeutung. Im Streitfall war der Kläger an „schwarzen“ Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln beteiligt. Das Finanzamt wandte die Pauschalregelung nach dem AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vom Kläger im Einzelnen nachgewiesenen – deutlich niedrigeren – tatsächlichen Erträge der Besteuerung zugrunde zu legen.

Entscheidung

Der BFH sah in dieser Pauschalbesteuerung einen offensichtlichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil inländische Anleger durch die verschärfte Besteuerung solcher ausländischer Erträge davon abgehalten werden könnten, sich an ausländischen „schwarzen“ Fonds zu beteiligen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht zu rechtfertigen. Beteiligungen an inländischen und ausländischen Fonds seien grundsätzlich objektiv vergleichbar. Auch sei der Nachweis von Erträgen aus ausländischen Fonds nicht von vornherein unmöglich. Das Gesetz nehme zu Unrecht keine Rücksicht darauf, ob mit dem jeweiligen Drittstaat ein Amtshilfeabkommen bestehe, das eine Nachprüfung der Erträge ermögliche. Jedenfalls sei die Pauschalbesteuerung unverhältnismäßig, weil sie den Nachweis der tatsächlichen Erträge für die Besteuerung ausnahmslos ausschließe.

Konsequenz

Trotz des offensichtlichen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit hielt sich der BFH für verpflichtet, den EuGH anzurufen. Aufgrund einer neueren Entscheidung des EuGH sei zweifelhaft geworden, ob die Pauschalbesteuerung überhaupt am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit überprüft werden könne oder Bestandsschutz genieße. Diese Rechtsfrage sei europarechtlich ungeklärt. Obwohl es um ausgelaufenes Recht geht, hat das Verfahren Breitenwirkung, weil noch zahlreiche Streitfälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen offen sind. Auch die heute geltende Nachfolgeregelung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes) ist Gegenstand eines Prüfverfahrens beim EuGH.

Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens (FG)

Kein Verstoß der Besteuerung von Einkünften aus schwarzen US-Fonds gemäß § 6 InvStG gegen EU-Recht oder gegen das Grundgesetz

 Leitsatz

1. Ist der Steuerpflichtige an sog. schwarzen US-Investmentfonds, die die Publizitätsanforderungen nach § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllen, beteiligt, so ist die deswegen durchgeführte Besteuerung der Einkünfte aus den US-Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 InvStG nicht verfassungswidrig oder EU-rechtswidrig; sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, das Verbot einer (versteckten) Diskriminierung, den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz oder das Verbot einer übermäßigen Besteuerung.

2. Dass in § 5 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4, 5 InvStG spezifische, nur von ausländischen Investmentgesellschaften einzuhaltende Anforderungen enthalten sind, führt nicht zu einer diskriminierenden Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.

3. Es ist EU-rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das – grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 InvStG anwendbare – Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG im Anwendungsbereich von § 6 InvStG nicht gilt und dass der Gesetzgeber durch §§ 2 , 4 InvStG einerseits und § 6 InvStG andererseits unterschiedliche Vorschriften für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Einnahmen aus Investmentanteilen geschaffen sowie für inländische und ausländische Investmentgesellschaften im Investmentsteuergesetz teilweise unterschiedliche Fondsbegriffe geregelt hat.

4. Im Urteilsfall kann offen bleiben, ob die im Falle eines Verlustes bei Rückgabe oder Veräußerung von Investmemtanteilen dennoch eintretende Versteuerung nach § 6 InvStG von 6 % des letzten Rücknahmepreises verfassungsgemäß ist.

Besteuerung „intransparenter“ Investmentfonds europarechtswidrig?

Besteuerung „intransparenter“ Investmentfonds europarechtswidrig?

Kernproblem

Die Versteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen ist seit 2004 im Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt. Kennzeichnend dafür ist das sog. Transparenzprinzip, wonach die Anteilseigner grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie unmittelbar an den Kapitalanlagen des Investmentfonds beteiligt. Das Transparenzprinzip ermöglicht dem Anteilseigner u. a. die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei entsprechenden Einkünften. Diese Privilegierung ist indes an bestimmte im Investmentsteuergesetz vorgesehene Publizitätsanforderungen geknüpft. Zwar gelten diese Anforderungen unterschiedslos für in- und ausländische Investmentfonds, da diese aber de facto für ausländische Fonds schwieriger zu erfüllen sind, wird hierin im Schrifttum zuweilen ein europarechtswidriger Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen.

Sachverhalt

Dem Urteil lag vereinfacht der folgende Sachverhalt zugrunde: Aus im Rahmen einer Erbschaft erworbenen ausländischen Investmentanteilen erzielte die Klägerin in den Streitjahren 2004 bis 2008 unstreitig geringfügige Zinsen sowie Erträge aus Investmentanteilen („Fondserträge“). Da der ausländische Investmentfonds den erforderlichen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht nachkam, wandte die Finanzverwaltung die für den Steuerpflichtigen ungünstigere Pauschalbesteuerung an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Vorschrift des § 6 InvStG, der die Publizitätsanforderungen kodifiziert, europarechtswidrig sei.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stimmt der Auffassung der Klägerin zu. Die in § 6 InvStG nunmehr gleichermaßen für in- und ausländische „intransparente“ Investmentfonds geregelte Pauschalbesteuerung stelle eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, die mangels Rechtfertigung auch europarechtswidrig sei. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass die Vorschrift „de facto“ auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten sei und somit eine „verdeckte“ bzw. „faktische“ Diskriminierung vorliege.

Empfehlungen für die Praxis

Die endgültige Klärung der Europarechtswidrigkeit obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem die Frage folgerichtig auch vorgelegt wurde. Dessen Entscheidung bleibt mit Spannung zu erwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere nationale Finanzgerichte – im Gegensatz zum FG Düsseldorf – die Publizitätsanforderungen bzw. Pauschalbesteuerung für unionsrechtskonform erachten. Entsprechende Verfahren sollten in der Praxis unter Hinweis auf das beim EuGH anhängige Verfahren offen gehalten werden.