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Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Kernaussage

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer bereits fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Folglich bietet die Istbesteuerung deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), beabsichtigt das Bundesfinanzministerium (BMF), ab 2014 die Istbesteuerung nur noch Freiberuflern zu genehmigen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Gegenüber Freiberuflern, die Bücher führen und bisher zutreffend die Istbesteuerung angewendet haben, soll die entsprechende Genehmigung widerrufen werden, so dass diese zur Sollversteuerung wechseln müssen. Unklar war allerdings bisher, was unter dem Begriff „Bücher führen“ zu verstehen ist.

Mitteilung des DStV

Laut Mitteilung des deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) hat das BMF nun auf eine entsprechende Anfrage des DStV geantwortet. Demnach führen nur Freiberufler Bücher im oben genannten Sinne, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, also eine Bilanz aufstellen. Wird der Gewinn dagegen per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder lediglich eine OPOS-Liste geführt, fällt dies nicht unter den Begriff des „Bücher Führens“.

Konsequenzen

Für die Mehrzahl der Freiberufler ist die drohende Sollbesteuerung damit vom Tisch. Lediglich bilanzierende Freiberufler müssen sich dem Problem stellen, sofern sie einen Umsatz erzielen, der oberhalb der Umsatzgrenze von 500.000 EUR (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) liegt, die generell zur Istbesteuerung berechtigt. Freiberufler, die von dieser Umstellung betroffen sind, müssen sich hierauf vorbereiten. Zum einen muss gewährleistet sein, dass beim Übergang von der Ist- zur Sollbesteuerung keine Fehler passieren, z. B. Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst werden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die Umsatzsteuer korrekt angemeldet wird, also im Monat der jeweiligen Leistungserbringung. Dies erfordert eine zeitnahe Fakturierung.

2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung

2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung

Kernaussage
Das UStG unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer fällig, wenn die Leistung erbracht wurde, bei der Istbesteuerung hingegen erst wenn der Kunde zahlt. Die Istbesteuerung bietet daher deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Aktuelle Rechtslage
Zur Istbesteuerung können Unternehmen optieren, – deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder – die nicht nach § 148 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen oder – soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes ausführen. Aufgrund dieses vermeintlich klaren Gesetzeswortlauts war bisher unterstellt worden, dass Freiberufler die Istbesteuerung grundsätzlich anwenden können. Allerdings hat der BFH dieser Ansicht jüngst überraschend ein Ende bereitet. Demnach sollen Freiberufler nur dann die Istbesteuerung nutzen können, wenn sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF folgt nun dieser Ansicht. Mit Wirkung zum 1.1.2014 sollen die Finanzämter die Genehmigung zur Istbesteuerung für Freiberufler, die Bücher führen, zurücknehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der betreffende Freiberufler, die o. g. Umsatzgrenze überschritten hat.

Konsequenz
Da Freiberufler i. d. R. Bücher führen, werden diejenigen, die in 2013 einen Gesamtumsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben, zum 1.1.2014 zur Sollbesteuerung wechseln müssen. Dadurch, dass dann die Umsatzsteuer vorfinanziert werden muss, folgt allgemein eine Verschlechterung der Liquidität, der nur durch ein verbessertes Debitorenmanagement begegnet werden kann. Daneben hat dies aber auch Konsequenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung des Januars 2014. Hier muss sichergestellt werden, dass Zahlungen für Vorjahre umsatzsteuerlich erfasst werden. Dies muss in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Monats geschehen, in denen die Zahlung erfolgt. Eine komplette Nachversteuerung mit Wechsel zur Sollbesteuerung im Januar 2014 ist daher nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass nach Ansicht des BFH im Rahmen der Sollbesteuerung keine zu hohen Anforderungen an eine Korrektur der Umsatzsteuer gestellt werden dürfen. Demnach können Forderungen umsatzsteuerlich schon ausgebucht werden, wenn diese von der Gegenseite bestritten werden. Die Korrektur der Umsatzsteuer kann daher wesentlich früher erfolgen, als handelsrechtlich bzw. ertragsteuerlich ein Forderungsausfall zu erfassen ist.

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Istbesteuerung für Freiberufler

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Istbesteuerung für Freiberufler

Kernaussage

Während bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer mit Erbringung der Leistung entsteht, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Im Gegensatz zur Sollbesteuerung entfällt daher bei der Istbesteuerung eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied dazu jüngst, dass eine Steuerberatungs-GmbH mit buchführungspflichtigen Umsätzen nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) berechtigt ist.

Sachverhalt

Die klagende Steuerberatungs-GmbH beantragte im Januar 2004, ab dem Veranlagungszeitraum Januar 2004 ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) zu versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg. Auch der BFH hat entgegen der von der Verwaltung akzeptierten Praxis daraufhin überraschend allen Freiberuflern die Anwendung der Istbesteuerung untersagt, sofern sie zur Buchführung verpflichtet sind bzw. freiwillig Bücher führen.

Entscheidung

Die Umsätze der klagenden Steuerberatungs-GmbH müssen bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden. Der BFH modifiziert damit seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass zukünftig auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten. Der BFH hält die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß. Daher ist das Urteil also auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach Ansicht der Richter ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Konsequenzen

Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird dem Urteil voraussichtlich folgen, hat aber erklärt, Konsequenzen nur für die Zukunft ziehen zu wollen. Damit besteht für Freiberufler zunächst keine Veranlassung zur Sollbesteuerung zu wechseln. Allerdings wird sich dann Handlungsbedarf ergeben, wenn das BMF das Urteil umsetzt. Hier ist dann zu prüfen, ob auf Grundlage des beim BVerfG anhängigen Verfahrens gegen die Vorgaben des BMF vorgegangen werden kann und soll.

Istbesteuerung steht für viele Freiberufler vor dem Aus

Istbesteuerung steht für viele Freiberufler vor dem Aus

Kernaussage

Das UStG unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Hierdurch bietet die Istbesteuerung deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Rechtslage

Zur Istbesteuerung können nach § 20 UStG derzeit Unternehmen optieren, – deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder – die nicht nach § 148 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen oder – soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführen.

Sachverhalt und Entscheidung

Streitig war, ob eine Steuerberatungs-GmbH zur Istbesteuerung optieren kann. Das Finanzamt hatte dies nicht zugelassen, da die GmbH kraft Rechtsform gewerbliche und nicht freiberufliche Einkünfte erzielt. Schließlich entschied der BFH, dass die Klägerin ihre Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten besteuern kann. Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs liegen nicht vor, wenn der Unternehmer hinsichtlich dieser Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies traf auf die Klägerin als GmbH zu. Entgegen dem Wortlaut des § 20 UStG können nach Ansicht des BFH also freiberuflich tätige Unternehmen nur zur Istversteuerung optieren, wenn sie weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Die Rechtsform ist insoweit unerheblich.

Konsequenz

Das Urteil hat 2 Seiten, eine äußerst negative für Freiberufler und ein positive für alle Unternehmen. Freiberuflern hatte der BFH die Anwendung der Istbesteuerung bisher untersagt, wenn diese sich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert hatten. Nun werden alle Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, ihre Umsätze der Sollbesteuerung unterwerfen müssen, sofern sie die genannte Umsatzgrenze überschreiten. Sie werden daher zukünftig die Umsatzsteuer vorfinanzieren müssen. Positiv ist, dass der BFH nochmals ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sollbesteuerung nur dann keine unzulässige Benachteiligung gegenüber der Istversteuerung darstellt, wenn an eine Korrektur der Umsatzsteuer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er verweist insofern auf seine eigene Rechtsprechung, wonach Forderungen umsatzsteuerlich schon ausgebucht werden können, wenn diese von der Gegenseite bestritten werden. Die Umsatzsteuer kann daher regelmäßig wesentlich früher korrigiert werden, als handelsrechtlich bzw. ertragsteuerlich ein Forderungsausfall zu erfassen ist. Dies wird leider in der Praxis viel zu oft übersehen, obwohl die entsprechende BFH-Rechtsprechung bereits von der Finanzverwaltung akzeptiert wird.