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Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils

Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils

Kernaussage
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrages vor der Handelsregisteranmeldung einzuzahlen. Dies haben die Geschäftsführer entsprechend gegenüber dem Registergericht zu versichern.

Sachverhalt
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 EUR eingetragen. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses sollte das Stammkapital auf 100.000 EUR erhöht werden durch Aufstockung des bisherigen einzigen Geschäftsanteils. Der Erhöhungsbetrag sollte erst auf Anforderung der Geschäftsführer in bar zu leisten sein. Die Geschäftsführer der GmbH versicherten im Rahmen der Anmeldung beim Handelsregister, dass die Einlage auf den bisherigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war. Das Registergericht wies darauf hin, dass eine Eintragung nur dann erfolgen könne, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei. Hierzu sei zudem in der Anmeldung der Kapitalerhöhung eine Versicherung der Geschäftsführer abzugeben, die bislang nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleib in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Die Anmeldung der Kapitalerhöhung durch Aufstockung kann erst dann erfolgen, wenn ein Viertel des vorgesehenen Aufstockungsbetrages eingezahlt ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist. Ist also der vorhandene Geschäftsanteil zu mehr als einem Viertel einbezahlt, mindert dies nicht die Einlagepflicht aus dem Erhöhungsbetrag. Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der dem Schutze der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Durch die Höhe des Mindesteinzahlungsbetrages soll die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Gesellschafters nachgewiesen werden.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Leistung auf das neue Stammkapital bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile geklärt. Das „Viertel-Kriterium“ ist nicht auf die gesamte Einlage zu beziehen, so dass frühere – auf die alten Einlagen erbrachten – Zahlungen keine Berücksichtigung finden.

Wirtschaftliches Eigentum bei gebundener Mitwirkung an inkongruenter Kapitalerhöhung?

Wirtschaftliches Eigentum bei gebundener Mitwirkung an inkongruenter Kapitalerhöhung?

Kernaussage

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört auch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Juli 1999 einen Geschäftsanteil von 12,6 % an einer GmbH erworben. In derselben notariellen Urkunde, aber vor Unterschriftsleistung, hielten die Gesellschafter – darunter auch der Kläger – eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals. Damit verminderte sich die Beteiligung des Klägers auf 0,0208 %. Im August 2000 veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil. Der Veräußerungsgewinn betrug rd. 1,5 Mio. EUR. Das Finanzamt besteuerte diesen Gewinn, da der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung eine Beteiligung von mehr als 10 % an der GmbH gehalten habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Steuerfestsetzung ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Das Finanzamt war zu Unrecht von einer wesentlichen Beteiligung des Klägers an der GmbH ausgegangen und hatte den Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Klägers zu Unrecht der Besteuerung unterworfen. Der Kläger war nach Auffassung des BFH innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der GmbH nicht wesentlich beteiligt. Er hatte vor der inkongruenten Kapitalerhöhung keine tatsächliche freie Verfügungsbefugnis über einer Beteiligung von 12,6 % erworben. Denn es war ihm zu keinem Zeitpunkt möglich, aus einer wesentlichen Beteiligung resultierende Rechte – jenseits der Mitwirkung an der inkongruenten Kapitalerhöhung – auszuüben. Seine Position bestand allein in der gebundenen Mitwirkung an der Herstellung der vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote. Die aus der Beteiligung resultierenden Verwaltungsrechte standen dem Kläger ausschließlich in Gestalt einer einmaligen vorweg gebundenen Stimmrechtsausübung zu. Für die tatsächliche Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Ansprüchen ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum.

Konsequenz

Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall durchsetzen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht insbesondere keine tatsächliche freie Verfügungsbefugnis, kann eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zuordnung des Wirtschaftsgutes anzunehmen sein.