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Überwachung des Arbeitsplatzes mit Keylogger: Zulässig oder nicht zulässig?

Überwachung des Arbeitsplatzes mit Keylogger: Zulässig oder nicht zulässig?

Wegen intensiver privater Nutzung des betrieblichen Computers kündigte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer. Die Kündigung war jedoch unwirksam, da der Arbeitgeber das Fehlverhalten nur mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers nachweisen konnte.

Hintergrund

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, seinen Dienstrechner während der regulären Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt zu haben. Insbesondere soll er ein Computerspiel für einen anderen Auftraggeber programmiert und Aufträge für seinen Vater bearbeitet haben.

Das Ausmaß der privaten Nutzung wies der Arbeitgeber anhand von Protokolldateien nach, die er mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers gewonnen hatte.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam war.

Die heimliche Installation einer Überwachungssoftware, die sämtliche Tastatureingaben aufzeichnet und Screenshots der Bildschirmhalte anfertigt, stellt einen schweren Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar. Besondere Umstände, die eine solche massive Überwachung gerechtfertigt hätten, lagen hier nicht vor. Die Beweise, die mit dem Keylogger gesammelt wurden, durften deshalb nicht verwertet werden.

Durch das Beweisverwertungsverbot für die durch den Keylogger erhobenen Daten konnten die Richter nur die privaten Nutzungszeiten für das Verfahren heranziehen, die der Kläger eingeräumt hatte. Daraus folgte aber keine exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit, sodass eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung nicht in Betracht kam.