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Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern

Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern

Kirchenmitglieder dürfen die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Wer keiner Kirche angehört, ist nicht zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt – auch nicht aus Billigkeitsgründen.

Hintergrund

Der Kläger gehörte keiner Religionsgemeinschaft an. Gegenüber Kirchenmitgliedern sah er sich benachteiligt, sodass er beantragte, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, und zwar in Höhe des für die Kirchensteuer möglichen Sonderausgabenabzugs von 9% der veranlagten Einkommensteuer. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Begründung: Dem Finanzamt sind bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags keine Ermessensfehler unterlaufen. Die Besteuerung des Klägers ist nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen hatte er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setzt nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus.

Unabhängig davon ist eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen sind. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre: Der Kläger könnte eine Gleichstellung nicht im Billigkeitswege durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.