Schlagwort-Archive: Klagebefugnis einer GbR

Voraussetzungen der Klagebefugnis einer GbR

Voraussetzungen der Klagebefugnis einer GbR

Kernaussage

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der Gesamtvertretung angeordnet ist, ist nur dann klagebefugt, wenn alle Gesellschafter der Prozessführung zustimmen. Anderenfalls ist die Klage unzulässig. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass die Frage, ob eine Verweigerungshaltung einzelner Gesellschafter rechtsmissbräuchlich ist, in einem zuerst anzustrengenden gesonderten Verfahren gegen die Verweigerer zu klären ist.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Mieterin von mehreren Hotelappartements; heutige Eigentümerin von 22 der Appartements ist eine Familie, 11 weitere gehören jetzt einer GmbH, die zugleich Gesellschafterin der Beklagten ist. Frühere Eigentümer waren verschiedene Kapitalanleger, die – was zwischen den Parteien unstreitig ist – als „Miet-Pool“ in Form einer Außen-GbR organisiert waren. In einem Vorprozess hatte die Familie diejenigen früheren Eigentümer, die nicht an sie veräußert hatten, auf Zustimmung zur Beendigung aller Mietverhältnisse verklagt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Familie nicht Gesellschafterin der GbR geworden sei und damit nicht Prozesspartei sein könne. Der als „Vermietungs-GbR i. L.“ auftretenden Klägerin verweigerten 5 Gesellschafter, die an die Gesellschafterin der Beklagten (GmbH) verkauft hatten, die Zustimmung zu einer weiteren Prozessführung, in dem es um Räumung und Mietzinszahlung ging. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Für die Außen-GbR galt mangels anderweitiger Bestimmungen die gesetzlich vorgesehene Gesamtvertretungsregelung (§§ 714, 709 BGB). Damit galt der Grundsatz der Einstimmigkeit; jede Maßnahme der Geschäftsführung bedurfte der Billigung aller Gesellschafter. Ferner konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Eigentümer, die an die Gesellschafterin der Beklagten verkauft hatten, einer Prozessführung durch die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprachen. Generell ist die Zustimmung zur Prozessführung verweigernder Gesellschafter in einem gesonderten Klageverfahren herbeizuführen. Die Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung können nicht im Prozess mit der Beklagten geklärt werden, denn es würde über Rechte von Gesellschaftern geurteilt, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

Konsequenz

Gegen das Urteil der Berufungsinstanz ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Entscheidung des obersten Zivilgerichts bleibt abzuwarten.