Schlagwort-Archive: Konkurrentenklage

Auskunftsanspruch gegen Finanzamt zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

Auskunftsanspruch gegen Finanzamt zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

Kernproblem

Auch gemeinnützige Organisationen können z. B. beim Krankentransport oder den Pflegebereichen im Wettbewerb mit gewerblichen Anbietern stehen. In diesen Fällen kann es ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein, wenn man seine Leistungen zum ermäßigten statt zum vollen Steuersatz anbieten kann. Die gewerblichen Anbieter können die Richtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes der gemeinnützigen Organisation durch eine Konkurrentenklage überprüfen lassen. Hierzu ist das Wissen über den angewendeten Umsatzsteuersatz der gemeinnützigen Organisation notwendig.

Sachverhalt

Das klagende Unternehmen betreibt den gewerblichen Transport von Blutkonserven, Blutproben u. ä. Nach klägerischer Ansicht würde ein gemeinnütziger Verein vergleichbare Leistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen. Hierin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung und verlangte vom beklagten Finanzamt Auskunft über die Besteuerung der Vereins-Umsätze zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das Steuergeheimnis ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster bejaht den Auskunftsanspruch unter 2 Voraussetzungen, die vom Anfragenden glaubhaft darzulegen sind (und im vorliegenden Fall auch dargelegt werden konnten): Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet. Zum anderen, dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann.

Konsequenzen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münsters steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Konkurrentenklage. Durch steuerliche Begünstigungen soll bzw. darf der Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden. Über die zugelassene Revision wird voraussichtlich das letzte Wort beim Bundesfinanzhof (BFH) liegen.