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Kraftfahrzeugsteuer bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens

Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig

 Leitsatz

1. Die Merkmale des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge „zum Verkehr zugelassen” worden ist.
2. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums.
3. Der Besteuerung eines mit einem Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeugs für den Mindestzeitraum von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG steht es nicht entgegen, dass das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet wird und infolgedessen zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.
4. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.

 Gesetze

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 Instanzenzug

FG Nürnberg Urteil vom 10.09.2009 6 K 30/2009 BFH II R 32/10

 Gründe

[1 ] I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

[2 ] Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen aus Portugal importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

[3 ] Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

[4 ] Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG .

[5 ] Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG . Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

[6 ] Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

[7 ] Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[8 ] II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— ). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

[9 ] 1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung —FZV—) „zum Verkehr zugelassen” worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 20. April 2006 VII B 332/05 , BFH/NV 2006, 1519 ). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug „auf öffentlichen Straßen…in Betrieb” zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („Halten zum …”) und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80 , BFHE 140, 480 , BStBl II 1984, 459), wonach —ausnahmsweise— auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

[10 ] Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

[11 ] 2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

[12 ] a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738 ) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht —UVR— 1997, 225 , 234; Bruschke, UVR 2001, 324 ). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

[13 ] b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04 , BFHE 208, 315 , BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

[14 ] Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U , BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982 ) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74 , EFG 1974, 387 : Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. „Ölkrise” im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein „Halten” i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG . Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83 , BFHE 146, 282 , 285 , 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

[15 ] 3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in —unstreitiger— Höhe von 17 € festgesetzt worden.

[16 ] a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der „Zulassung zum Verkehr” wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

[17 ] Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001 13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925 ).

[18 ] b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

[19 ] Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

[20 ] Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG . Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit

Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit

Rechtslage

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer war nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stets gegen den Treuhänder/Insolvenzverwalter festzusetzen, da die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse gehört. Durch Änderung der Rechtsprechung kommt es nunmehr allein darauf an, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Bei Unpfändbarkeit des Kfz kann die Steuer nur gegen den Schuldner festgesetzt werden, denn das Fahrzeug ist insolvenzfrei. Eine Unpfändbarkeit liegt allerdings nur vor, wenn der Schuldner keine zumutbare Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat und die Arbeitsstätte auch nicht mit dem Fahrrad oder zu Fuß erreichen kann.

Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners wurde im November 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist als Arbeitnehmer tätig und besucht zudem eine Technikerschule. Auf ihn war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Kraftrad zugelassen. Das beklagte Finanzamt setzte für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kraftfahrzeugsteuer gegen den Kläger als Treuhänder in Höhe von 49 EUR fest. Hiergegen richtete sich die Klage, die vor dem Finanzgericht keinen Erfolg hatte.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger und richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen die Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen diesen geltend zu machen. Maßgebend ist, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse ist. Sofern die Rechtsposition als Halter eines Kfz die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse begründen soll, teilt der erkennende Senat nicht mehr diese Auffassung. Die Rechtsposition des Halters eines Kfz ist nämlich kein Vermögen im Sinne der Insolvenzordnung. Ob das Kraftrad nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil es nach anderen zivilrechtlichen Vorschriften unpfändbar war, hat nun das Finanzgericht zu prüfen.

Konsequenz

Sofern ein Kfz unpfändbar und damit insolvenzfrei ist, kann der Treuhänder/Insolvenzverwalter gegen die Heranziehungsbescheide zur Kfz-Steuer erfolgreich Einspruch einlegen.

Neue Kraftfahrzeugsteuer für Pkw in Kraft getreten

Was sie für wen kostet

Seit 1. Juli 2009 gilt die neue Kraftfahrzeugsteuer. Wesentlicher Kern des neuen Modells: Die Kraftfahrzeugsteuer wird von nun an auch an den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2) gekoppelt. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück betonte, dass der Autoverkehr auch in Zukunft äußerst wichtig bleibe und deshalb „insbesondere Pkw auch künftig mit Blick auf die nachhaltige Schonung unserer Umwelt fortentwickelt und die CO2-Emissionen deutlich gesenkt werden müssen“.

Das Wichtigste zur Kraftfahrzeugsteuer in Kürze

Wie funktioniert sie? Die neue Kraftfahrzeugsteuer weist zwei zentrale Komponenten auf: den Kohlendioxidausstoß und den Hubraum des Pkw. Die Umwelt-Komponente ist vorrangig. Die für die Besteuerung wichtigen Angaben sind damit der CO2-Wert, der Hubraum und die Antriebsart – alle sind im Fahrzeugschein zu finden.

Wer ist betroffen? Das neue Modell betrifft alle Halter eines Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009. Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden, werden grundsätzlich nach altem Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. Ausnahme: Für Pkw mit Erstzulassung zwischen 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 gelten Besonderheiten. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer ersten Konjunkturmaßnahmen die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Umständen ausgesetzt. Näheres dazu finden Sie hier.

Wohin fließen die Einnahmen? Mit dem 1. Juli 2009 fließen die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr den Ländern zu. Die Verwaltung und der Ertrag der Kraftfahrzeugsteuer gehen ab diesem Zeitpunkt auf den Bund über. Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer wird das Bundesministerium der Finanzen zuständig, das sich hierfür bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bedient. Diese gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden.

Wer ist der Ansprechpartner? Für die Bürgerinnen und Bürger bleibt damit wie bisher ihr Finanzamt vor Ort der direkte und kompetente Ansprechpartner für Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer. Verkehrsrechtliche Fragen, die mit der Kraftfahrzeugsteuer zusammenhängen, beantworten nach wie vor die Zulassungsbehörden.

Themenschwerpunkt Kraftfahrzeugsteuer
Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Liste häufiger Fragen. Außerdem können Sie mit unserem interaktiven Rechner die neue Kraftfahrzeug-Jahressteuer individuell berechnen.