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Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, kann zwar Krankenversicherungsbeiträge sparen. Trotzdem ist der Selbstbehalt selbst kein Beitrag. Ein Abzug bei den Sonderausgaben scheidet damit aus.

Hintergrund

A hatte für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen und einen Selbstbehalt von 1.800 EUR vereinbart. Die aufgrund des Selbstbehalts von ihm getragenen Krankheitskosten machte er als Sonderausgaben geltend. Seiner Meinung nach handelte es bei dem Selbstbehalt um einen Versicherungsbeitrag. Denn ohne Selbstbehalt wären die Beiträge annähernd doppelt so hoch gewesen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Selbstbehalt keinen Versicherungsbeitrag darstellt. Denn ein Selbstbehalt ist im Gegensatz zu den Beiträgen keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes.

Entscheidung

Zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind deshalb keine solchen Beiträge zu einer Versicherung. Denn in Höhe des Selbstbehalts besteht gerade kein Versicherungsschutz, damit kann die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz sein.

Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrten Vorzeichen anzusehen. Beitragserstattungen sind Anreize, damit der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsschutzes bestimmte Schäden nicht geltend macht. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen dagegen außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn der Selbstbehalt dazu führt, dass die Versicherungsbeiträge selbst geringer ausfallen.

Die als Selbstbehalt aufgewendeten Krankheitskosten können aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings wirkten sie sich hier nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschritten haben.

Krankenversicherung des Kindes: Wann können die Eltern die Beiträge geltend machen?

Krankenversicherung des Kindes: Wann können die Eltern die Beiträge geltend machen?

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes können die Eltern grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das geht aber nur, wenn das Kind die Beiträge nicht in seiner eigenen Steuererklärung angibt.

Hintergrund

Die Ehegatten A und B machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 (Anlage Kind Zeile 31 und 33) gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 1.000 EUR für ihren Sohn C geltend. C wohnte noch bei seinen Eltern und befand sich das ganze Jahr 2014 in einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern ab, weil der Sohn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte. Die Beiträge dürften aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Eltern keinen Erfolg.

Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer – in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen aber auch vom Unterhaltsverpflichtenden – geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat.

Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass diese Vorschrift insbesondere nur solche Fälle erfassen soll, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Dies sollen z. B. die in der studentischen Krankenversicherung versicherten Kinder sein.

Es sollen aber nicht die Fälle erfasst sein, in denen steuerlich zu berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen, und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen.

Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung Vorerkrankungen verschweigt, steht am Ende meist ohne Versicherungsschutz da. Es sei denn, die Versicherung hat auf die Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß hingewiesen.

Hintergrund

Im Antrag zur Krankenversicherung, der von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden war, hatte die Klägerin bei den Gesundheitsfragen der letzten 3 Jahre lediglich angegeben, wegen Erkältungen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. Für sich behalten hatte sie die Diagnose einer sog. Fettleber und die Behandlung einer Kalkschulter.

Die Versicherung warf der Klägerin deshalb vor, sie habe ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Bei Kenntnis der Erkrankungen hätte die Versicherung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Die Versicherungsnehmerin dagegen argumentierte, dass bei der Fettleber keine weitere Behandlung nötig war. Die Kalkschulter wurde erst nach dem Versicherungsantrag diagnostiziert.

Entscheidung

Während die Vorinstanz noch der Versicherung Recht gegeben hatte, kam das Oberlandesgericht zu einer anderen Einschätzung und gab der Klägerin Recht. Begründung: Die Betroffene wurde nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.

Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

Diese Anforderungen hat die Versicherung hier nicht erfüllt. Der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht befand sich auf Seite 1 des Antrags und damit viel zu weit weg von den Gesundheitsfragen, die auf Seite 4 aufgeführt waren.

Außerdem gab es in dem Antrag so viele Hervorhebungen, dass ihre hervorhebende Wirkung praktisch obsolet wurde. Darüber hinaus nahm der Versicherungsvertreter die Eintragungen zur Gesundheit vor, er hatte der Frau den Antrag aber nicht komplett vorgelesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom Versicherungsvertreter auf die Anzeigepflicht gesondert hingewiesen worden ist.

Die Versicherung dürfte deshalb den Vertrag nicht kündigen und auch nicht davon zurücktreten. Denn die Anzeigepflicht wurde in diesem Fall nicht arglistig verletzt.

Beamte: geringere Beihilfe bei privater Krankenversicherung nach dem Standardtarif rechtens

Ein Beamter, der im so genannten Standardtarif privat krankenversichert ist, kann die Gewährung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Gebührensätze für ärztliche Leistungen beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte geltend gemacht, aufgrund seiner Schwerbehinderung innerhalb der privaten Krankenversicherung auf den Standardtarif angewiesen zu sein. Dieser – beitragsgünstigere – Tarif soll insbesondere für Personen, die ansonsten durch die private Krankenversicherung aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, eine zumutbare Versicherungsmöglichkeit schaffen. Der Arzt erhält bei einer Abrechnung nach dem Standardtarif bei gleichwertiger medizinischer Betreuung einen geringeren Gebührensatz als im Falle eines im Normaltarif versicherten Patienten. Das rheinland-pfälzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfe im Krankheitsfall – vorliegend 50 v. H. der Arztkosten – nach dem reduzierten Gebührensatz richtet. Der Kläger hatte gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Beihilfebescheid Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Regelung gerügt. Da seine behandelnden Ärzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif ablehnten, müsse er den Differenzbetrag zur Normalgebühr letztlich selbst tragen. Im Falle einer ernsthaften und längerfristigen Erkrankung drohe ihm deshalb der wirtschaftliche Ruin, was den Gleichbehandlungsgrundsatz und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletze.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die beanstandete Regelung in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat versicherter Beamter; Unterschiede bestünden lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen. Derartige Leistungen zum Standardtarif könne der Beamte auch in der Praxis erlangen. Zwar sei der Arzt grundsätzlich nicht zu einer Behandlung zum Standardtarif verpflichtet, so dass es auch nicht gewährleistet sei, dass der Beamte die von ihm gewünschte ärztliche Leistung zu diesem Tarif gerade bei dem Arzt seiner Wahl erhalten könne. Insoweit sei es jedoch auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausreichend, wenn der Beamte in zumutbarer Entfernung einen zur Abrechnung nach dem Standardtarif bereiten Arzt finden könne. Dafür, dass dies nicht der Fall sei, habe der Kläger indessen nichts Konkretes vorgetragen, sondern sich lediglich auf die fehlende Bereitschaft der ihn derzeit behandelnden Ärzte bezogen. Auch bestünden hierfür keine anderweitigen hinreichenden Anhaltspunkte.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.06.2013 zum Urteil 6 K 11/13 vom 23.05.2013

Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die Folgen

Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die Folgen

Rechtslage

Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist, ist Pflichtmitglied in den gesetzlichen Sozialversicherungen und damit gesetzlich pflichtversichert. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dabei in der Regel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr über die versicherungsrechtlichen Folgen eines nur zum Schein eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Vater der nicht krankenversicherten Klägerin hatte diese in seinem Imbiss-Betrieb angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 405 EUR (und lag damit mit 5 EUR im Bereich der Sozialversicherungspflicht) bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie wurde versicherungspflichtig angemeldet, was damit begründet wurde, dass sie, wie jeder andere Arbeitnehmer, insbesondere weisungsgebunden beschäftigt werde. Darüber hinaus müsse ohne die Mitarbeit der Tochter eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Die für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zuständige Krankenkasse wertete die Tätigkeit als Scheinarbeitsverhältnis und versagte die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. Die Ansicht der Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.

Entscheidung

Bereits das geringe Gehalt spreche gegen ein „normales“ Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus sei die Tochter kurz nach dem Anmeldedatum wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt worden und längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis allein deshalb begründet worden sei, um die Tochter in den Genuss einer Krankenversicherung zu bringen. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sei hingegen nicht gewollt gewesen. Wer eine Versicherungspflicht begründen wolle, sei hierfür auch beweispflichtig. Diesen Beweis hätten die Klägerin und ihr Vater nicht führen können.

Konsequenz

Auch wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages regelmäßig die Sozialversicherungspflicht indiziert, kommt es dann nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitsvertrag offensichtlich nur abgeschlossen wird, um gegen Krankheit abgesichert zu sein.

Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die Folgen

Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die FolgenRechtslage

Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist, ist Pflichtmitglied in den gesetzlichen Sozialversicherungen und damit gesetzlich pflichtversichert. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dabei in der Regel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr über die versicherungsrechtlichen Folgen eines nur zum Schein eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.

Sachverhalt
Der Vater der nicht krankenversicherten Klägerin hatte diese in seinem Imbiss-Betrieb angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 405 EUR (und lag damit mit 5 EUR im Bereich der Sozialversicherungspflicht) bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie wurde versicherungspflichtig angemeldet, was damit begründet wurde, dass sie, wie jeder andere Arbeitnehmer, insbesondere weisungsgebunden beschäftigt werde. Darüber hinaus müsse ohne die Mitarbeit der Tochter eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Die für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zuständige Krankenkasse wertete die Tätigkeit als Scheinarbeitsverhältnis und versagte die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. Die Ansicht der Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.

Entscheidung
Bereits das geringe Gehalt spreche gegen ein „normales“ Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus sei die Tochter kurz nach dem Anmeldedatum wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt worden und längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis allein deshalb begründet worden sei, um die Tochter in den Genuss einer Krankenversicherung zu bringen. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sei hingegen nicht gewollt gewesen. Wer eine Versicherungspflicht begründen wolle, sei hierfür auch beweispflichtig. Diesen Beweis hätten die Klägerin und ihr Vater nicht führen können.

Konsequenz
Auch wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages regelmäßig die Sozialversicherungspflicht indiziert, kommt es dann nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitsvertrag offensichtlich nur abgeschlossen wird, um gegen Krankheit abgesichert zu sein.