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Wie oft muss der Mieter lüften?

Wie oft muss der Mieter lüften?

Um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden, muss regelmäßig gelüftet werden. 3- bis 4-mal täglich ist für einen Mieter zumutbar.

Hintergrund

Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Als Ursache des Schimmels wurde von einem Sachverständigen fehlerhaftes Lüftungsverhalten festgestellt. Der Schimmel hätte sich durch täglich 3- bis 4-maliges Stoßlüften vermeiden lassen. Die Mieterin wendet ein, sie sei berufstätig und könne daher tagsüber nicht lüften.

Der Vermieter verlangt von der Mieterin die Nachzahlung einbehaltener Miete.

Entscheidung

Die Klage des Vermieters hat Erfolg. Weil sie den Schimmel durch ihr Lüftungsverhalten selbst verursacht hat, kann die Mieterin keine Minderung geltend machen.

Das durch den Sachverständigen geforderte 3- bis 4-malige Stoßlüften ist erforderlich und zumutbar.

Ob die Mieterin aus beruflichen Gründen tagsüber abwesend ist, ist ohne Belang, denn es muss während der Abwesenheit des Mieters nicht gelüftet werden. Das ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit nicht geduscht, gekocht, gewaschen noch sonst Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, die herausgelüftet werden müsste.

Mieter muss Arbeiten tagsüber dulden

Mieter muss Arbeiten tagsüber dulden

Die Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten in der Wohnung zu dulden, bezieht sich zeitlich auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Dabei muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen.

Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter, den Austausch vorhandener Heizkostenverteiler sowie Wasserzähler gegen Geräte auf der Basis von Funktechnik zu dulden. Die Arbeiten sollen tagsüber an einem Werktag stattfinden.

Der Mieter lehnt eine Ausführung der Arbeiten vor 18 Uhr ab, da er berufstätig ist.

Entscheidung
Der Mieter muss den Austausch der Heizkostenverteiler und der Zähler an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von 2 Wochen dulden.

Beim Austausch der Geräte handelt es sich um eine Bagatellmaßnahme, die keiner detaillierten Ankündigung bedurfte.

Der Vermieter ist nicht gehalten, für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten. Die Duldungspflicht des Mieters bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Zwar muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Hier war aber nicht erkennbar, warum es dem Mieter nicht möglich sein soll, die relativ kurz dauernden Arbeiten tagsüber ausführen zu lassen. Der pauschale Hinweis des Mieters, er sei berufstätig, reicht nicht aus. Auch war nicht ersichtlich, wieso es dem Mieter unzumutbar sein soll, dem Vermieter den Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen oder einen Dritten damit zu beauftragen.