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Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Begleicht ein Kommanditist Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, sollte er die steuerlichen Folgen bedenken. Denn eine Gutschrift des beglichenen Betrags auf einem Darlehenskonto und eine Umwandlung der Forderung in Eigenkapital führen nicht zwingend zur steuerlichen Berücksichtigung der nur verrechenbaren Verluste.

Hintergrund

Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten 2005 Verbindlichkeiten der KG beglichen. Die entsprechenden Beträge ließen sie sich auf Darlehenskonten gutschreiben, die nach dem Gesellschaftsvertrag verzinst wurden. 2010 beschloss die KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags; danach waren diese Darlehen auf ein nicht verzinsliches Kapitalkonto II umzubuchen. Die KG beantragte, wegen dieser Einlage einen Teil der verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für unbegründet.

Entscheidung

Das Finanzgericht schließt sich dem Finanzamt an und bestätigte dessen Rechtsauffassung. Denn nach der gesetzlichen Regelung führen nachträgliche Einlagen nicht dazu, dass verrechenbare Verluste aus Vorjahren als ausgleichsfähig zu behandeln sind.

Für den Verlust des Jahres der Einlage ergaben sich keine vorteilhaften Auswirkungen: Bei einem der Kommanditisten, weil sein Kapitalkonto auch nach der Einlage negativ blieb; bei dem anderen Kommanditisten war zu berücksichtigen, dass die Einlage wegen weitgehender Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die nominal und real überschuldete KG nicht mit dem Nennwert zu bewerten war.

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Kernaussage
Nachzahlungen und Erstattungen zur Umsatzsteuer werden mit 6 % p. a. verzinst. Wird z. B. nachträglich Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer erhoben, so wird diese verzinst, obwohl der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hieraus hatte, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. Unter Einbezug der Verzinsung verbleibt es aber nicht bei einem Nullsummenspiel, da die Umsatzsteuer rückwirkend erhoben wird, der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung aber erst mit Erhalt der Rechnung geltend machen kann. In der Zwischenzeit profitiert der Fiskus von der Verzinsung, was nicht nur von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird, sondern auch in der Fachliteratur zur Debatte gestellt wurde. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Thematik zu befassen.

Sachverhalt
Ein Unternehmer verkaufte in 2002 ein Grundstück steuerfrei. In 2009 optierte er nachträglich zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin Aussetzungs- und Nachforderungszinsen in Höhe von 3.220.844 EUR fest. Sowohl ein Erlassantrag beim Finanzamt, als auch die Klage vor dem Finanzgericht scheiterte. Die Revision beim BFH ließ das Finanzgericht nicht zu, hiergegen legte der Unternehmer Beschwerde ein.

Entscheidung
Der BFH lehnte die Beschwerde ab. Er verwies darauf, dass durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Umsatzsteuernachforderung zu verzinsen ist, auch dann, wenn sie alleine auf einen nachträglichen Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht. Die in der Literatur vorgebrachten Bedenken teilt der BFH nicht.

Konsequenz
Derzeit muss die Verzinsung wohl akzeptiert werden. Allerdings besteht insoweit Hoffnung, als die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die rückwirkende Korrektur von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. In diesem Fall stünde der Verzinsung der Nachforderung des Unternehmers zumindest ein ebenfalls zu verzinsender Vorsteuererstattungsanspruch entgegen. Im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass ein solcher Fall nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr möglich ist, da nunmehr der Erwerber des Grundstückes Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse Charge) und die Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formalen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides des Jahres des Erwerbs möglich ist.

Nachträgliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelmäßig vGA

Nachträgliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelmäßig vGA

Kernproblem

Zur Vermeidung einer Gewinnkorrektur durch das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei der Gewährung eines Darlehens von der GmbH an einen Gesellschafter insbesondere darauf zu achten, dass die vereinbarten Zinssätze marktüblich sind. Nach jahrelanger Rechtsprechung erfolgt eine Bandbreitenbetrachtung, wonach Ober- und Untergrenze die banküblichen Haben- und Sollzinsen sind, wobei regelmäßig von einer Teilung der Spanne zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ausgegangen wird. Unabhängig davon liegt eine vGA auch vor, wenn der Darlehensgewährung keine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zugrunde liegt.

Sachverhalt

Kläger war eine GmbH, an der 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt waren. Für ihre Geschäftsführertätigkeit erhielten beide ein festes Monatsgehalt, welches in den Streitjahren aber nur unregelmäßig ausgezahlt wurde. Daneben gewährte die Gesellschaft ein Darlehen, welches zunächst mit 6 % zu verzinsen war. Zur „Angleichung an den marktüblichen Zinssatz“ erfolgte später eine Herabsetzung des Zinssatzes auf 2,75 %, obwohl eine Zinsanpassungsklausel nicht vorlag. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass in der Zinsreduktion ebenso eine vGA zu sehen sei wie in der unregelmäßigen Zahlung der Gehälter. Den Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Körperschaftsteuerbescheide lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. In der (freiwilligen) Reduzierung der Darlehenszinsen sei eine vGA zu sehen, da die GmbH gegenüber einem fremden Dritten nicht auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verzichtet hätte, da eine Zinsanpassungsklausel nicht vorlag und auch sonst keine plausiblen Gründe genannt werden konnten. Der bloße Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten“ sei jedenfalls nicht ausreichend. Des Weiteren könne auch die unregelmäßige Zahlung der Monatsgehälter eine vGA darstellen, da es an einer tatsächlichen Durchführung der Gehaltsvereinbarungen fehle, wenn fällige Gehaltsansprüche nicht zeitnah erfüllt werden.

Konsequenzen

Das Urteil ist nachvollziehbar. Eine nachträgliche Reduzierung der Darlehenszinsen gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter ist regelmäßig gesellschaftsrechtlich bedingt und somit als vGA zu werten. Soll in der Praxis daher eine regelmäßige Anpassung des Zinssatzes erfolgen, ist bereits im Vorhinein eine Zinsanpassungsklausel zu vereinbaren (z. B. EURIBOR plus fixer Risikozuschlag). Ist hingegen ein fester Zinssatz gewünscht, so ist bemerkenswert, dass nunmehr auch das FG Hamburg Zweifel daran äußert, ob der bisher übliche Vergleich mit einem fixen, aus den banküblichen Haben- und Sollzinsen abgeleiteten Mittelwert („Mittelwertmethode“) die zutreffende Sollgröße für einen Drittvergleich darstellt. Nach neueren Urteilen kann der Steuerpflichtige vielmehr (auch) den für ihn günstigsten Wert innerhalb der genannten Bandbreite auswählen. Die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung abzuwarten.