Schlagwort-Archive: nachvollziehbar

Nichtzulassung der Revision ist nachvollziehbar zu begründen

Nichtzulassung der Revision ist nachvollziehbar zu begründen

Kernaussage

Lässt ein Berufungsgericht im Urteil die Revision nicht gesondert zu, ist der Rechtszug grundsätzlich abgeschlossen. Eine Urteilsüberprüfung findet nicht statt. Der unterlegenen Partei verbleibt lediglich, Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof (BGH) zu erheben. Regelmäßig wird diese Nichtzulassung von den Gerichten lediglich mit der Formulierung begründet: „Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.“ Die gegen eine derartige (Nicht-)Begründung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt

Ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter wurde von Unternehmen der Musikindustrie nach teilweiser Klagerücknahme auf Schadensersatz und auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Unstreitig war hierfür der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Polizisten verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch wurde im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Die Kläger forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von rund 3.500 EUR. Der Polizist wurde im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung verurteilt mit der Begründung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses Dritte darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung, Gründe hierfür lägen nicht vor, nicht zugelassen. Hiergegen hat der Polizist Verfassungsbeschwerde erhoben.

Entscheidung

Auf die Verfassungsbeschwerde hin stellte das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverletzung fest. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Lasse ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssten die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht habe. So lasse die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts hier nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Da die Rechtsfrage, ob einem Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und obergerichtlich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, hätte eine Zulassung der Revision nahegelegen. Das Fachgericht hat nun inhaltlich zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflicht des Anschlussinhabers festhalten möchte. Es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.

Konsequenz

Das Bundesverfassungsgericht hat den Obergerichten auferlegt, die Nichtzulassung der Revision künftig inhaltlich zu begründen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts oder aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Obergerichte nunmehr großzügiger als bisher die Revision zulassen.