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Keine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Privatentnahmen

Keine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Privatentnahmen

Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, wenn der Unternehmer dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.

Die klagende Landschlachterei setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab, betreibt Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass hinsichtlich der Entnahme von Metzgereiprodukten seitens der Klägerin keinerlei Aufzeichnungen geführt waren. Der Prüfer setzte daher die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen gewinnerhöhend an und wendete dabei auch die in der Richtsatzsammlung vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze an. Unstreitig waren die Leistungsbezüge der Klägerin zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger als die Entnahme-Pauschbeträge zum Regelsteuersatz des Finanzamts.

Entscheidung

Unstreitig ist, dass das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Entnahmewerte berechtigt war, da keine Aufzeichnungen bestanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt aber die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung nicht vollständig unverändert anwenden.

Die Klägerin hat überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger waren, als die vom Finanzamt durch Schätzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Zwar können Leistungsbezüge zum ermäßigten Steuersatz in dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze einfließen. Dies liege aber im Streitfall nicht vor. Denn auch gegenüber Dritten hatte die Klägerin in den Streitjahren nur geringste Umsätze zum Regelsteuersatz. Derartige Umsätze machen für das Streitjahr weniger als 2 % des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Daher ist eine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Wertabgaben zum Regelsteuersatz nach der sog. Richtsatzsammlung nicht zulässig.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012

Rechtslage

Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen für außerbetriebliche – in der Regel private – Zwecke entnommen, so unterliegen diese Sachentnahmen regelmäßig der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Vereinfachung setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich Pauschbeträge zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Pauschbeträge für das Jahr 2012 sind nun vom BMF veröffentlicht worden. Sie betreffen Gewerbezweige, die Einzelhandel mit Nahrungsmitteln betreiben, z. B. Bäckereien, Gaststätten etc.

Konsequenz

Die Pauschbeträge stellen Nettowerte dar. Die Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist auf Basis dieser Werte zu ermitteln. Alternativ zum Ansatz der Pauschbeträge kommen nur Einzelaufzeichnungen in Betracht. Eine Reduzierung der Pauschbeträge, z. B. wegen Urlaubs oder individueller Essgewohnheiten, ist nicht möglich.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2011

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2011

Rechtslage

Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen für außerbetriebliche – i. d. R. private – Zwecke entnommen, so unterliegen diese Sachentnahmen regelmäßig der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Vereinfachung setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich Pauschbeträge zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Pauschbeträge für das Jahr 2010 sind nun vom BMF veröffentlicht worden. Sie betreffen Gewerbezweige, die Einzelhandel mit Nahrungsmitteln betreiben, z. B. Bäckereien, Gaststätten etc.

Konsequenz

Die Pauschbeträge stellen Nettowerte dar. Die Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist auf Basis dieser Werte zu ermitteln. Alternativ zum Ansatz der Pauschbeträge kommen nur Einzelaufzeichnungen in Betracht. Eine Reduzierung der Pauschbeträge, z. B. wegen Urlaub oder individueller Essgewohnheiten, ist nicht möglich.