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Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nun als sonstige Leistung zu qualifizieren

Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nun als sonstige Leistung zu qualifizieren

Einführung

Bisher wurden die Übertragungen immaterieller Wirtschaftsgüter in Deutschland als Lieferungen behandelt. Aufgrund eines neueren Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2009, nach dem die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen als sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nicht als Lieferung eingestuft wurde, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm) wird nun nicht mehr als Lieferung, sondern als sonstige Leistung angesehen.

Konsequenzen

Die geänderte Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern Übertragungen vor dem 1.7.2011 vorgenommen wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch als Lieferung behandelt werden. Die Qualifizierung als sonstige Leistung hat auch Folgen für die steuerliche Erfassung solcher Übertragungen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen kann sich, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, das Land, in dem der Umsatz erfasst wird, verändern. Ferner ist zu prüfen, ob der Erwerber Schuldner der Umsatzsteuer wird und der Umsatz in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen ist.