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Keine freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Keine freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Rechtslage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit einer Rechtswahl im Arbeitsrecht und zu den Kriterien, nach denen sich der Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Bereich der Europäischen Union bestimmt, entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger wohnte in Deutschland und war bei einem luxemburgischen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer im internationalen Speditionsgeschäft beschäftigt; die Abstellplätze für die LKW befanden sich in Deutschland, wo der Arbeitgeber aber weder einen Gesellschaftssitz noch Geschäftsräume unterhält. Die Lkw waren in Luxemburg zugelassen, die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Der bestehende Arbeitsvertrag sah die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vor. Aufgrund angekündigter Restrukturierungsmaßnahmen gründeten die Beschäftigten in Deutschland einen Betriebsrat, dem der Kläger angehörte, bevor ihm gekündigt wurde. In seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger die Anwendbarkeit deutschen Rechts geltend, nach dem er als Betriebsratsmitglied (anders als in Luxemburg) Sonderkündigungsschutz genießt.

Entscheidung

Nach Vorlage durch das nationale Gericht (geklagt worden war in Luxemburg) entschied der Europäische Gerichtshof, dass das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfülle. Zwar sei eine Rechtswahl auch im Arbeitsrecht möglich. Diese dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch das Recht gewährt wird, das anzuwenden wäre, wenn die Rechtswahl nicht erfolgt sei. Für das Arbeitsrecht sei daher primär darauf abzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und, wenn ein solcher Mittelpunkt nicht feststellbar ist, der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit ausübt. Dabei sei das Kriterium des Orts der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer weit auszulegen. Im Streitfall sei daher zu ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befinde, von dem aus der Kläger seine Transportfahrten durchführt, wo sich die Arbeitsmittel befinden, sowie an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden, wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt und von woher Anweisungen zu diesen Fahrten ergehen. Eine Gesamtschau dieser Kriterien und ihre Gewichtung durch das Gericht führten dann zur Entscheidung, wo der Ort des Arbeitsverhältnisses liege und welches Recht anwendbar sei.

Konsequenz

Eine Rechtswahl im Arbeitsrecht ist zwar auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes möglich und zulässig. Spätestens dann aber, wenn grenzüberschreitend Leistungen erbracht werden oder mehrere Tätigkeitsorte existieren, muss der tatsächliche Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses, der dann auch das anwendbare Arbeitsrecht bestimmt, im Rahmen einer Gesamtabwägung bestimmt werden. Dabei darf die Rechtswahl nicht zum Verlust von Arbeitnehmerrechten führen.