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Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung

Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung

Kernaussage

Die 1 %-Regelung für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist eine Bewertungsregelung, die voraussetzt, dass tatsächlich ein Vorteil gewährt wurde. Daran fehlt es, wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen untersagt ist. Die gestattete Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellt keine Vorteilsgewährung dar, die die Anwendung der 1 %-Regelung gestattet; so entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Der Kläger war Angestellter eines Autohauses. Den Mitarbeitern des Autohauses war die private Nutzung der Fahrzeuge untersagt. Zugelassen war allerdings die Nutzung der Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt sah hierin die Gewährung eines geldwerten Vorteils, der auf Grundlage der 1 %-Regelung zu besteuern sei. Der Anscheinsbeweis, so das Finanzamt, spreche dafür, dass die Fahrzeuge auch privat genutzt würden.

Entscheidung

Dem trat der BFH entgegen. Die 1 %-Regelung betreffe lediglich die Bewertung eines tatsächlich gewährten Vorteils. Ein solcher Vorteil liege aber nicht vor. Keineswegs sei im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass vorhandene betriebliche Kraftfahrzeuge privat genutzt würden. Ein Anscheinsbeweis könne lediglich dahin gehen, dass Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen seien, von ihm auch tatsächlich genutzt würden. Nur wenn der Arbeitgeber also Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlasse, sei die Anwendung der 1 %-Regelung denkbar. Untersage der Arbeitgeber demgegenüber die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge, könne kein geldwerter Vorteil vorliegen. Auch die Erlaubnis, betriebliche Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, stelle keine Gewährung geldwerter Vorteile dar. Diese Fahrten habe der Gesetzgeber nämlich der Erwerbssphäre zugeordnet, indem er die Kosten für diese Fahrten zum Werbungskostenabzug zugelassen habe. Selbst die unbefugte Nutzung habe keinen Lohncharakter. Lasse sich nämlich der Arbeitnehmer selbst Vorteile zukommen, so würden diese nicht „für eine Beschäftigung“ gewährt.

Konsequenz

Die 1 %-Regelung ist künftig weder bei der Einkommensteuerveranlagung noch beim Lohnsteuerabzug anzuwenden, wenn die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen untersagt ist. Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, ein Verbot schriftlich zu dokumentieren, seine Einhaltung zu überprüfen und auftretende Verstöße zu sanktionieren. Es steht ansonsten zu befürchten, dass das Finanzamt von einem nur für Steuerzwecke „ausgesprochenen“ Verbot ausgeht.

1 %-Regelung ist verfassungsgemäß

1 %-Regelung ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Zur Ermittlung des Sachbezugs wird regelmäßig die vom Gesetzgeber geschaffene 1 %-Regelung angewandt. Demnach werden monatlich „typisiert“ 1 % des Bruttolistenpreises des Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung unterworfen. Ein niedrigerer Kaufpreis, der durch Verhandlungsgeschick oder übliche Rabatte erzielt wurde, ist irrelevant. Hiergegen richtete sich die Klage eines GmbH-Geschäftsführers.

Sachverhalt

Dem Geschäftsführer wurde von seinem Arbeitgeber ein gebrauchtes Kraftfahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung gestellt, dass er auch für private Zwecke nutzen durfte. Das Finanzamt errechnete auf Grundlage des Bruttolistenpreises von 81.400 EUR einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil von 814 EUR monatlich, obwohl der Kaufpreis des gebrauchten Fahrzeugs lediglich 31.990 EUR betrug. Hierin sah der Geschäftsführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zumal die typisierte Ermittlungsmethode des Gesetzgebers die in der Branche durchaus üblichen Rabatte oder (wie im Streitfall) einen Gebrauchtwagenpreis ignoriere. Unter Berücksichtigung der Marktentwicklung im Kfz-Handel müsse zumindest ab dem Jahr 2009 ein „üblicher“ Rabattabschlag von 20 % auf den Bruttolistenpreis vorgenommen werden, um folgerichtige Besteuerungsgrundlagen zu erhalten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab, ließ jedoch angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. So müsse der Gesetzgeber zwar grundsätzlich bei einer Pauschalierung (wie der 1 %-Regel) auf geänderte tatsächliche Gegebenheiten reagieren, um diese realitätsgerecht zu erfassen. Die in der Branche gewährten Rabatte orientierten sich aber an vielen Sonderfaktoren. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, einen pauschalen Abschlag von 20 % auf den Bruttolistenpreis vorzunehmen. Zudem stehe jedem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, den tatsächlichen Wert des Sachbezugs durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Der Gesetzgeber habe daher im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, so das Finanzgericht.

Konsequenz

Zu einem aufsehenerregenden Urteil hat sich das Finanzgericht nicht durchringen können. Eine Orientierung am Verkehrswert könnte auch zu praktischen Problemen oder Missbräuchen führen. Dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit entging der Gesetzgeber durch Schaffung einer „Escape-Klausel“ (Fahrtenbuch); auch die Deckelung des geldwerten Vorteils auf die tatsächlichen Kosten trägt dafür Sorge. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, so dass nunmehr eine höchstrichterliche Äußerung zu der Rechtsfrage erfolgt. Steuerpflichtige, die von einem möglicherweise günstig ausfallenden Urteil profitieren möchten, sollten Einspruch einlegen und diesen mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren ruhend stellen lassen.