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Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung

Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung

Kernfrage
Regelmäßig verpflichten sich Kinder und (Schwieger-)Kinder im Rahmen von lebzeitigen Vermögensübertragungen gegenüber den Eltern zur Erbringung von „Rentenzahlungen“, Pflegeleistungen oder zur Übernahme der Beerdigungskosten. Wird die Ehe des Kindes dann geschieden, stellt sich die Frage, wer die im Rahmen der Übertragung übernommenen Pflichten nach der Scheidung weiter trägt.

Sachverhalt
Die Eltern hatten ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter im Rahmen eines Übertragungsvertrags zu jeweils gleichen Teilen eine Immobilie übertragen. Als Gegenleistung hatten die Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung sowie die Übernahme der Pflege- und Beerdigungskosten erhalten. Als die Ehe des Sohnes geschieden wurde, übernahm er den halben Miteigentumsanteil seiner Frau gegen Zahlung eines Entgelts. Regelungen zu den gegenüber den Eltern übernommenen Verpflichtungen aus der lebzeitigen Übertragung trafen die Eheleute bei Scheidung nicht. Als der Vater starb, verlangte der Sohn von seiner geschiedenen Frau die Hälfte der Beerdigungskosten und verlangte zudem die Feststellung, dass seine geschiedene Frau auch die Hälfte der gegenüber der Mutter noch zu erbringenden Leistungen zu tragen habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Ehemann Recht. Im Rahmen des Übergabevertrags habe sich die Ehefrau selbst gegenüber den Eltern zur Erbringung der Gegenleistungen verpflichtet. Sie und ihr geschiedener Ehemann seien damit Gesamtschuldner dieser Gegenleistungen geworden. Da die Eheleute zudem im Besitz der Immobilie geblieben seien, sei mit der Scheidung auch die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrags nicht weggefallen. Vielmehr hätten die Eheleute ihre Gesamtschuldnerschaft im Rahmen der Scheidung aufheben müssen. Auch aus der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil der Frau im Rahmen der Scheidung „gekauft“ habe, ändere sich diese Einschätzung nicht. Hätte der Ehemann in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern alleine übernehmen sollen, hätte man dies ausdrücklich regeln müssen.

Konsequenz
Die Entscheidung mag insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil seiner Frau im Rahmen der Scheidung „gekauft“ hat, überraschen, ist aber konsequent, nachdem die Verpflichtungen gegenüber den Eltern nicht mit dem Eigentum verbunden sind. Eine andere Einschätzung der Rechtslage wäre wohl dann möglich, wenn die Immobilie im Rahmen der Scheidung veräußert worden wäre. Denn dann wäre der die Verpflichtungen begründende Vermögensgegenstand auf Ebene der Kinder weggefallen.

Kosten einer Scheidung vollumfänglich steuerlich absetzbar

Kosten einer Scheidung vollumfänglich steuerlich absetzbar

Kernaussage
Die Scheidung einer Ehe ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Sachverhalt
In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 EUR für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Konsequenz
Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011. Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

Die Kosten, die bei der Scheidung im gerichtlichen Scheidungsverfahren entstehen, können steuerlich abgesetzt werden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts in Düsseldorf (Az.: 10 K 2392/ 12 E) können diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich angeführt werden.

Die Richter begründeten dies damit, dass eine Scheidung ein gerichtliches Verfahren zwingend mit sich zieht und sich die Ehepartner den Anwaltsgebühren und Gerichtskosten nicht entziehen können. Außerdem zählen zu den steuerlich absetzbaren Ausgaben sogenannte Scheidungsfolgesachen, wie z. B. Unterhaltsansprüche oder der Zugewinnausgleich.

Weiterhin ist zu beachten, dass als Voraussetzung eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze überschritten worden sein muss. Diese entsteht jährlich neu und hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Es ist also von Fall zu Fall unterschiedlich, wann die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist und die Belastungen steuerlich absetzbar sind.

Allerdings gibt es weiterhin die Einschränkung, dass bei einer außergerichtlichen Einigung die Anwaltsgebühren nicht steuerlich absetzbar sind, da erst gar keine gerichtlichen Kosten anfallen.

Im obigen Fall wollte der Ehepartner seine angefallen Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Kosten, die aufgrund des Versorgungsausgleichs, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt angefallen sind, steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkannte aber nur die gerichtlichen Scheidungskosten und die Kosten bezüglich des Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastung an.

Allerdings entschied das Finanzgericht Düsseldorf, wie oben erwähnt, anders und es wurden schließlich die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung angesehen.

Finanzgericht Düsseldorf