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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 5.10.2011 die Verordnung zu den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Rechengrößen sind solche, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind. Die Rechengröße des vorläufigen Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Bezugsgröße ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über dieser Grenze liegt, ist somit beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird an die Lohnzuwachsrate angepasst. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, kann die private Krankenversicherung gewählt werden.

Neue Rechengrößen

– Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung: 32.446 EUR/p. a. (West); 32.446 EUR/p. a. (Ost); – Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.625 EUR/Monat (West); 2.240 EUR/Monat (Ost); – Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenversicherung: 5.600 EUR/Monat (West); 4.800 EUR/Monat (Ost); – Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 6.900 EUR/Monat (West); 5.900 EUR/Monat (Ost); – Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 3.825 EUR/Monat (West); 3.825 EUR/Monat (Ost); – Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 4.237,50 EUR/Monat (West); 4.237,50 EUR/Monat (Ost).

Ausblick

Im Jahr 2010 betrug die Einkommensentwicklung nach Angaben des Statistischen Bundesamt 2,09 % in den alten und 1,97 % in den neuen Ländern. Auf gut verdienende Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige kommen im Jahr 2012 daher wieder etwas höhere Beiträge zu den Sozialkassen zu.

Keine Haftung des Geschäftsführers für rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

Keine Haftung des Geschäftsführers für rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

Kernproblem

Wenn der Geschäftsführer Umsatz- und Lohnsteuern nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit und setzt sich der persönlichen Haftung aus. Auch das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist unter Strafe gestellt und begründet eine Schadensersatzpflicht. Nach Eintritt der Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer nach dem Gesetz jedoch für alle Zahlungen (§ 64 Satz 1 GmbHG). Aufgrund dieser Pflichtenkollision sind Zahlungen sowohl der laufenden als auch rückständigen Umsatz- und Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (§ 64 Satz 2 GmbHG).

Sachverhalt

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte im Oktober 2005 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens eine Zahlung an die AOK zur Begleichung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge geleistet und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Kläger meint, dass die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet war, weshalb der Beklagte zur Erstattung verpflichtet sei.

Entscheidung

Die Klage hatte in Bezug auf die Umsatzsteuerzahlung keinen Erfolg. Hinsichtlich der Zahlungen an die AOK wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Dem Geschäftsführer kann nicht abverlangt werden, sich strafbar und ersatzpflichtig zu machen, indem er fällige Umsatzsteuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Das gilt nicht nur für die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist fällig werdenden Beträge, sondern ebenso für die Rückstände. Es kann dem Geschäftsführer nicht abverlangt werden, wegen des gesetzlichen Zahlungsverbotes (§ 64 Satz 1 GmbHG) auf die Möglichkeit zu verzichten, sich Straffreiheit oder Strafmilderung zu verdienen. Diese Grundsätze gelten nicht für Zahlungen von Arbeitgeberbeiträgen. Für diese besteht kein Interessenkonflikt. Entsprechend hat das OLG festzustellen, ob die Zahlung an die AOK Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile betroffen hat.

Konsequenz

Vor Insolvenzantragstellung sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob vorhandene liquide Mittel noch zur Tilgung von laufenden oder rückständigen Umsatz- und Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verwendet werden können. Insoweit kann der Geschäftsführer nicht nur sein Strafbarkeitsrisiko, sondern auch sein persönliches Haftungsrisiko minimieren.